Die modernen Kommunikationsmittel haben auch Stalkern viele neue Möglichkeiten eröffnet. Der Gesetzgeber hinkt der Entwicklung der Realität mit taxativen Tatbestandsdefinitionen hinterher und selbst dort, wo diese engen Tatbestände greifen sollten, scheitert die Ausforschung und Verfolgung der Täter oft am Datenschutz. Dieser Beitrag soll die Regelungsdefizite aufzeigen und Vorschläge für deren Beseitigung liefern.
- ISSN Online: 2309-754X
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Inhalt der Ausgabe
Der folgende Beitrag beschäftigt sich einerseits mit dem Begriff des Remakes sowie mit der Unterscheidung zwischen Neuverfilmung und Wiederverfilmung, und andererseits mit der Frage, wer zum Remake eines Filmwerks berechtigt ist. Dabei wird vorab auf die Urheberschaft von Filmwerken und – damit zusammenhängend – auf die aktuelle europarechtliche Judikatur einzugehen sein.
S. 85 - 91, Aufsatz
Achtung auf Risiken und Nebenwirkungen: Eine kurze Darstellung der aktuellen Rechtslage rund um den Versandhandel mit Arzneimitteln
Der Einkauf über das Internet wird immer attraktiver. Nahezu alle denkbaren Waren und Dienstleistungen sind rasch und einfach über das Internet verfügbar. Der Einkauf im Internet genießt auch den Ruf, besonders günstig zu sein. Es überrascht daher nicht, dass auch Produkte aus der Gesundheitsbranche (zB Arzneimittel) nicht nur in großer Zahl im Internet zum Verkauf angeboten werden, sondern dieses Angebot offenbar auch für viele Konsumenten attraktiv ist. Nach aktueller Gesetzeslage ist die Abgabe von Arzneimitteln in Selbstbedienung oder durch Versandhandel verboten (§ 59 Abs. 9 AMG). Die Rechtsprechung hat dieses strikte Verbot in den letzten Jahren eingeschränkt. Dieser Beitrag enthält einen Überblick über die Judikatur zum Verbot des Arzneimittelversandhandels mit Verbrauchern in den letzten zehn Jahre und eine Darstellung des aktuellen Standes der österreichischen Rechtslage in diesem Bereich.
S. 92 - 93, Judikaturspiegel
ArbG Frankfurt, Urteil 20.06.2012, 7 Ca 1649/12 – Arbeitnehmerfoto auf Ex-Arbeitgeber-Website
S. 92 - 92, Judikaturspiegel
LG Halle, Urteil 31.05.2012, 4 O 883/11 – Löschungsanspruch Google-Cache
S. 92 - 92, Judikaturspiegel
BGH, 31.05.2012, I ZR 135/10 – rechtserhaltender Markengebrauch durch Domain
S. 93 - 93, Judikaturspiegel
LG Köln, Urteil 15.08.2012, 28 O 199/12 – verfälschte Wiedergabe von Äußerungen – Persönlichkeitsrechtsverletzung
S. 93 - 93, Judikaturspiegel
BArbG, Urteil 21.06.2012, 2 AZR 153/11 – Zulässigkeit einer heimlichen Videoüberwachung am Arbeitsplatz
S. 93 - 93, Judikaturspiegel
LG München, Urteil 26.07.2012, 7 O 10502/12 – Umgehung eines Kopierschutzes
S. 93 - 93, Judikaturspiegel
LG Tübingen, Urteil 18.07.2012, 7 O 525/10 – Wikipedia-Eintrag und Persönlichkeitsrecht
S. 94 - 94, Judikaturspiegel
KG Berlin, Beschluss 21.09.2012, 5 W 204/12 – Verletzung der Impressumsverpflichtung und UWG
S. 94 - 94, Judikaturspiegel
OLG Köln, Urteil 14.09.2012, 6 U 73/12 – Haftung für verlinkten Seiteninhalt der in eigenem Frame dargestellt wird
S. 94 - 94, Judikaturspiegel
BGH, Beschluss 16.08.2012, I ZB 2/12 – Streitwert bei unerbetener Werbe-Mail
S. 94 - 94, Judikaturspiegel
EuGH, Urteil 06.09.2012, C-190-11 – Verbrauchergerichtsstand im Fernabsatz
S. 94 - 94, Judikaturspiegel
OLG Hamm, Beschluss 13.09.2012, I-22 W 58/12 – Streitwert bei Produktfotos auf eBay
S. 94 - 95, Judikaturspiegel
ArbG Duisburg, Urteil 26.09.2012, 5 Ca 949/12 – Dienstgeberbeleidigung auf Facebook
S. 95 - 95, Judikaturspiegel
VwGH, 22.10.2012, 2012/03/0070 – Kooperationsverbot des ORF mit sozialen Netzwerken
S. 95 - 95, Judikaturspiegel
LG Frankfurt/Main, Urteil 27.09.2012, 2-03 O 27/12 – Verkauf von Softwareechtheitszertifikaten
S. 95 - 95, Judikaturspiegel
ArbG Augsburg, 04.10.2012, 1 BV 36/12 – Überwachung eines Betriebsrats mittels installierter Software
S. 96 - 96, Judikaturspiegel
OPM, Erkenntnis 14.11.2012, OM 9/12-3 – nebeneinander bestehen zweier identer Marken/SPARDA
S. 96 - 96, Judikaturspiegel
LG Köln, Beschluss 16.11.2012, 28 O 814/11) – Verwendung von Online-Produktbilder
S. 96 - 96, Judikaturspiegel
LG Köln, Urteil 24.10.2012, 28 O 391/11 – Haftung des Internetanschlussinhabers
S. 96 - 96, Judikaturspiegel
hOLG Hamburg, Beschluss 06.11.2012, 2-63/11 – Urkundenqualität eines E-Mail-Attachments
S. 97 - 97, Judikaturspiegel
OLG Frankfurt, Teilurteil 18.12.2012, 11 U 68/11 – Volumenlizenzen und Erschöpfung
S. 97 - 98, Judikaturspiegel
BGH, 20.12.2012, 3 StR 117/12 – Rechtswidrig erlangte Daten und Verwertung im Strafprozess
S. 97 - 97, Judikaturspiegel
EuGH, Urteil 19.12.2012, C-149/11 – Nutzung einer Gemeinschaftsmarke („Leno Merken“)
Ein Whistle Blowing Hinweisgebersystem ist am Maßstab der den Betroffenen zur Kenntnis gebrachten konzerninternen Verhaltensregeln datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Übermittlung von Daten an die Konzernmutter auf – entsprechend vordefinierte – schwere Missbrauchsfälle beschränkt bleibt.
Ein solches System der Mitarbeiterüberwachung bedarf einer Betriebsvereinbarung, auf deren Abschluss der Betriebsrat auch nicht verzichten darf.
Die Datenschutzkommission hat ihre Bedenken gegen die Grundrechtskonformität der Bestimmungen der Vorratsdatenspeicherung gemäß der RL 2006/24/EG vom 15.03.2006 dadurch Ausdruck verliehen, dass sie dem EuGH drei Fragen betreffend das Auskunftsrecht gemäß der Datenschutz-RL 95/46/EG im Hinblick auf Vorratsdaten zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.
Bis zur Entscheidung über diese Fragen werden die anhängigen Verfahren vor der Datenschutzkommission ausgesetzt.
Dem Zahlungsdienstnutzer kann nur eine Rügeobliegenheit, keine Prüfpflicht auferlegt werden (§ 36 Abs 3 ZaDiG)
Eine Genehmigungsfiktion nach zwei Monaten ist unwirksam
Der Zahlungsdienstleister ist zur Kohärenzprüfung nur hinsichtlich des vereinbarten Kundenidentifikators verpflichtet; der Kundenidentifikator muss eine automatische Vorabprüfung ermöglichen;
Ein Kundenidentifikator, bestehend allein aus Kontonummer und Bankleitzahl, ist objektiv ungewöhnlich und nachteilig im Sinn des § 864a ABGB, wenn im inländischen Giroverkehr ausschließlich Zahlscheinvordrucke Anwendung, in denen neben der Kontonummer des Empfängers und dessen Bankleitzahl auch der Name des Zahlungsempfängers anzugeben ist
Die Bestimmung eines „Cutoff“Zeitpunkts ist auch beim Zahlungsverkehr über das Internet (zB OnlineBanking) erforderlich
Gesetzlich geschuldete Informationen muss der Zahlungsdienstleister dem Kunden vor Abgabe der Vertragserklärung und (auf Verlangen) neuerlich während der Vertragslaufzeit kostenlos zur Verfügung stellen
Unter Berücksichtigung der österreichweiten Bedeutung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken reicht eine Urteilsveröffentlichung auf der Homepage des Verbraucherschutzverbands nicht aus, sondern es kann eine Veröffentlichung in der auflagenstärksten Tageszeitung verlangt werden
Wegen des Medienbruchs ist auch eine Veröffentlichung nur des Urteilskopfs mit Verweis auf die Internetquelle des Volltextes nicht hinreichend
Eine E-Mail-Rechnung bedeutet für den Kunden eine wesentliche Erschwernis gegenüber der Papierrechnung und kann nicht als adäquate Rechnungslegung angesehen werden.
Die Festlegung des Zugangs einer Kundenrechnung mit Abruf von der Website des Anbieters widerspricht § 6 Abs 1 Z 3 KSchG, da sie von § 12 ECG abweicht und nicht dazu führt, dass die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt.
Nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO ist auf Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb das Recht jenes Staats anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Maßgebend ist daher, auf welchem Markt sich das beanstandete Verhalten auswirkt. Bei Werbemaßnahmen kommt es auf den (tatsächlichen oder wahrscheinlichen) Ort des Einwirkens auf die Marktgegenseite an. Bei Handlungen, die sich auf dem Markt mehrerer Staaten auswirken, kann diese Anknüpfung zu einer Beurteilung nach mehreren Rechten führen.
Die Frage, ob eine Werbung mit Umweltschutzbegriffen zur Irreführung geeignet ist, ist daher ähnlich wie die Gesundheitswerbung nach strengen Maßstäben zu beurteilen. Mit Umwelthinweisen darf nur geworben werden, wenn sie eindeutig belegt sind und eine Irreführung für die umworbenen Verbraucher ausgeschlossen ist. Soweit der Hinweis auf die Umweltfreundlichkeit eines Erzeugnisses missverstanden werden kann, ist der Werbende zu näheren Aufklärungen verpflichtet.
Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie es einem nationalen Gericht verwehrt, das Abstellen einer nicht unter den Anhang I dieser Richtlinie fallenden Geschäftspraxis nur deshalb anzuordnen, weil diese Praxis nicht vorab von der zuständigen Verwaltungsbehörde bewilligt wurde, ohne selbst diese Praxis anhand der in den Art 5 bis 9 der Richtlinie genannten Kriterien auf ihre Unlauterkeit zu prüfen.
Hat das Gericht zweiter Instanz eine vertretbare Rechtsansicht angenommen, ist die „richtige“ Auslegung der angeblich übertretenen Norm unerheblich; entscheidend ist allein, ob das Gericht zweiter Instanz die Vertretbarkeitsfrage in vertretbarer Weise beurteilt hatte. Das Fehlen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur „richtigen“ Auslegung der angeblich übertretenen Norm schadet daher nicht; das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof ist aus diesem Grund nur dann zulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz seinen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Vertretbarkeitsfrage überschritten hat. Das ist im Regelfall nur bei einer „krassen“ Fehlbeurteilung anzunehmen.
Ein Löschungsanspruch wegen Doppelidentität besteht nur bei einer drohenden Funktionsbeeinträchtigung. Aufgrund eines Größenschlusses muss das umso mehr für den Löschungsgrund der (bloßen) Verwechslungsgefahr gelten.
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), 26. September 2012 – ACI Adam BV ua/Stichting de Thuiskopie ua (Rechtssache C-435/12)
S. 132 - 140, Judikatur
Beschränkung des Kostenersatzes für den Zugang zum Fernsehsignal zum Zweck der Kurzberichterstattung über Ereignisse von großem öffentlichen Interesse
Die Regelung des Art 15 Abs 6 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) – „Wird eine Kostenerstattung vorgesehen, so darf sie die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten nicht übersteigen.“ – ist mit dem Schutz der unternehmerischen Freiheit nach Art 16 und dem Schutz des Eigentums nach Art 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar.
Die exklusive Vermarktung von Ereignissen von großem öffentlichen Interesse nimmt derzeit zu und ist geeignet, den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über diese Ereignisse erheblich einzuschränken. Art 15 RL 2010/13/EU zielt darauf, das durch Art 11 Abs 1 der Charta garantierte Grundrecht auf Information zu wahren und den durch Art 11 Abs 2 der Charta geschützten Pluralismus durch die Vielfalt der Nachrichten und Programme zu fördern. Die von Art 15 vorgesehene Beschränkung der unternehmerischen Freiheit ist geeignet, dieses Ziel zu verfolgen, und auch verhältnismäßig.
Ein Fernsehveranstalter, der exklusive Fernsehübertragungsrechte nach Inkrafttreten der Richtlinie 2007/65/EG am 19.12.2007 erworben hat, verfügt angesichts der darin enthaltenen Vorschriften über das Recht auf Kurzberichterstattung über keine durch das Grundrecht auf Eigentum geschützte Rechtsposition.