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ZIIR

Heft 4, November 2020, Band 8

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-754X

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Inhalt der Ausgabe

S. 372 - 375, Kurznachrichten und -Beiträge / Tagungsberichte

Edmund Primosch

Ausschlusskriterien für die Substituierung physischer Originale in der digitalen Verwaltung

S. 372 - 372, Kurznachrichten und -Beiträge / Tagungsberichte

Peter Burgstaller

Aktuelle Ereignisse und Entwicklungen zum Informationsrecht

S. 376 - 381, Aufsatz

Tobias Tretzmüller

Anforderungen an die Vertragsgestaltung bei Scrum-Projekten

„Wir haben uns komplett verlaufen, kommen aber gut voran“. Dieser Artikel verfolgt das Ziel, (etwas) mehr Klarheit in die Gestaltung von Verträgen bei Scrum-Projekten zu bringen. Dabei wird folgender Aufbau gewählt: (i) Zunächst werden die Hintergründe und Grundprinzipien von „Scrum“ beschrieben. (ii) Anschließend analysiert, in welchen Konstellationen der „klassischen“ Wasserfallmethode der Vorzug vor agilen Projektmethoden zu geben ist. (iii) Danach werden die wichtigsten Aspekte in Bezug auf die Vertragsgestaltung bei Scrum-Projekten thematisiert. (iv) Abschließend wird der Scheinwerfer – in der Hoffnung auf einen weitergehenden Diskurs – auf offene Rechtsfragen geworfen.

S. 382 - 389, Aufsatz

Boris Klimpfinger / Gernot Fritz

Doppelte Bestrafung von Nicht-EU-Unternehmen nach DSGVO möglich?

Für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter mit Sitz in der EU ist durch den „One-Stop-Shop“ Mechanismus sichergestellt, dass für einen DSGVO-Verstoß nur einmal eine Geldbuße verhängt werden kann. Der folgende Beitrag untersucht die Anwendbarkeit des „One-Stop-Shop“ Mechanismus bzw des Zusammenarbeitsverfahrens der Aufsichtsbehörden auf Unternehmen ohne Niederlassungen in der EU und bespricht insbesondere, inwiefern der „ne bis in idem“ Grundsatz sowie der in der DSGVO anerkannte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine mehrfache Verhängung von Geldbußen für denselben Verstoß verhindern oder zumindest einschränken könnten.

S. 393 - 403, Judikatur

Clemens Thiele

OGH: Filmen von privaten Auseinandersetzungen mit Smartphone zu Beweiszwecken

Ein berechtigtes Interesse zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen (hier: kurze Sequenzen mit einem Smartphone über eine verbal heftig geführte Auseinandersetzung) ist dann gegeben, wenn massive Beleidigungen zu Beweiszwecken (in einer Auseinandersetzung unter Vier-Augen) gesichert werden sollen. Dies unter der Voraussetzung, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird, wie sie auch in § 12 Abs 2 Z 4 DSG für private Bildverarbeitungen zum Ausdruck kommt.

Die Veröffentlichung von Lichtbildern kann auch dann gegen § 78 UrhG verstoßen, wenn sie als solche unbedenklich sind, dh wenn sie den Abgebildeten weder entstellen noch Vorgänge wiedergeben, die seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind. Bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt wurden, ist ein objektiver Maßstab anzulegen.

Erfolgt die Verbreitung der Bildaufnahmen lediglich gegenüber einer eingeschränkten Öffentlichkeit (hier: in diversen Gerichtsverfahren zwischen den Beteiligten) ohne dass sich die Abgebildete dagegen ausgesprochen, sondern sich selbst auf das Handyvideo als „ihren Beweis“ berufen hatte, genügt die bloß theoretische Möglichkeit der weiteren Veröffentlichung nicht, um ein Unterlassungsbegehren zu rechtfertigen.

Selbst im Fall, dass die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen einer privaten Streitigkeit gerechtfertigt ist, erlaubt dies keinesfalls die dauerhafte Aufbewahrung des Materials.

Ist aber das beweiszugehörige Zivilverfahren, dessen Gegenstand auch die mit dem Video festgehaltenen Verhaltensweisen sind, anhängig und noch nicht rechtskräftig beendet, verhindert diese allfällige noch bestehende Verwendungsmöglichkeit vorerst eine Löschung.

Redaktionelle Leitsätze

S. 404 - 409, Judikatur

Clemens Thiele

OLG Linz: Passivlegitimation für Schadenersatz nach der DSGVO

Der weite Begriff des Art 2 Abs 1 DSGVO umfasst sämtliche heute gebräuchlichen rechnergestützten Verarbeitungen personenbezogener Daten.

Die Veröffentlichung von Name und Fotos einer Person (hier: des Klägers) im Internet fällt aufgrund der dadurch denknotwendig rechnerunterstützten Bearbeitung in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO.

Der Auftragsverarbeiter haftet der betroffenen Person nur, wenn er seinen speziell ihm auferlegten Pflichten nach der DSGVO nicht nachgekommen ist oder die ihm durch den Verantwortlichen erteilten rechtmäßigen Anweisungen nicht beachtet oder diese verletzt.

Sind ein Verantwortlicher und ein Auftragsverarbeiter an einer Datenverarbeitung beteiligt, haften sie gemäß Art 82 Abs 4 DSGVO und Erwägungsgrund 146 S 7 gesamtschuldnerisch. Die gesamtschuldnerische Haftung setzt jedoch voraus, dass Verantwortliche und Auftragsverarbeiter bei einer Verarbeitung gegen die DSGVO verstoßen haben, wobei dem Verantwortlichen nach Abs 2 S 1 ein beliebiger Verstoß, dem Auftragsverarbeiter jedoch ein in Abs 2 S 2 leg cit spezifizierter Verstoß zur Last fallen muss.

Nach der DSGVO haftet jeder Verantwortliche unabhängig davon, ob er selbst ein adäquat kausales, rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass den Schaden bei der betroffenen Person verursacht hat. Der Geschädigte muss nur beweisen, dass ihm durch eine verordnungswidrige Verarbeitung adäquat kausal ein Schaden entstanden ist und wie hoch dieser materielle oder ideelle Schaden zu bemessen ist.

Nach Art 82 Abs 3 DSGVO wird der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter von der Haftung gemäß Abs 2 leg cit befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.

Amtliche Leitsätze

S. 410 - 418, Judikatur

Clemens Thiele

DSB stattet AMS-Algorithmus mit Ablaufdatum aus

Das Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) ist für die gesamte im Zusammenhang mit dem AMAS oder AMS-Algorithmus stehende Datenverarbeitung von Arbeitssuchenden als Verantwortlicher gemäß Art 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren, selbst wenn die gegenständlich relevanten Daten nicht in Bundes-, sondern in Landes- oder Regionalorganisationen verarbeitet werden.

Die Einrichtung als Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts bedingt, dass der Verantwortliche als „Behörde“ im Sinne des § 1 Abs 2 DSG zu qualifizieren ist und seine Handlungen nur auf Basis einer ausreichend determinierten Rechtsgrundlage erfolgen dürfen.

Die unter Zuhilfenahme des Arbeitsmarktchancen-Assistenz-Systems („AMAS“) erfolgte Datenverarbeitung stellt ein Handeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung dar. Dadurch ist es erforderlich, dass sie sich auf eine hinreichend determiniert gesetzliche Ermächtigung gemäß § 1 Abs 2 DSG stützt.

Im amtswegigen Prüfverfahren nach Art 58 Abs 1 lit b DSGVO iVm § 24 DSG gehört es nicht zu den Aufgaben der Datenschutzbehörde zu prüfen, ob die vom Geprüften angegebenen Gesetzesbestimmungen im Widerspruch zu § 1 Abs 2 DSG stehen. Jedoch kann die DSB sehr wohl prüfen, ob eine Datenverarbeitung Deckung in gesetzlichen Bestimmungen findet. Das AMAS ist durch §§ 25 Abs 1, 29, und 31 Abs 5 AMSG nicht erfasst.

Es handelt sich bei den mithilfe des AMAS berechneten Informationen („Scoringwerte“) – im Wesentlichen die Arbeitsmarktchancen einer betroffenen Person – um Profiling iSv Art 4 Z 4 DSGVO, auf welches die Sonderbestimmung des Art 22 DSGVO anzuwenden ist.

Da eine „echte Aufsicht“ durch einen Menschen – also durch die Berater des AMS – nicht für alle Einzelfälle verbindlich (iSe Rechtsgarantie) angeordnet und damit auch nicht lückenlos gewährleistet ist, erfüllt das AMAS die Voraussetzungen der automatisierten Einzelentscheidung gemäß Art 22 Abs 1 DSGVO.

Da die mit dem AMAS verarbeiteten Daten auch besonders kategorisiert sind, bedarf es nach Art 22 Abs 4 iVm Art 9 Abs 2 lit g DSGVO geeigneter Garantien zum Schutz der Betroffenen, die vom verantwortlichen Betreiber derzeit nicht erfüllt werden.

Eine Abhilfebefugnis nach Art 58 Abs 2 lit f DSGVO, wonach die DSB eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, verhängen kann, kommt immer dann in Betracht, wenn für die beanstandete Verarbeitungstätigkeit einer Behörde die spezifische gesetzliche Grundlage fehlt.

Redaktionelle Leitsätze

S. 419 - 431, Judikatur

Clemens Thiele

DSB: Beschwerdemöglichkeit für juristische Personen wegen Verletzung ihrer geheimen Wirtschaftsdaten

Eine juristische Person (hier: A-Pharma GmbH) ist aktiv legitimiert, eine Beschwerde nach § 24 DSG vor der Datenschutzbehörde zu erheben, sofern sie eine Verletzung der durch § 1 DSG gewährleisteten Rechte behauptet.

Wird eine Verletzung in Datenschutzrechten durch behördliches Handeln behauptet, welches in Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt wie zB bei Durchsuchungen udgl, besteht eine ausschließliche Zuständigkeit der Datenschutzbehörde gemäß §§ 1 und 24 DSG. Ein gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG angerufenes Verwaltungsgericht hat sich diesfalls für unzuständig zu erklären.

Die Geschäftsunterlagen (hier: einer als Arzneimittel-Großhändlerin tätige GmbH) udgl können als personenbezogene Daten qualifiziert werden, sofern sie sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Es handelt sich jedoch nicht um „sensible“ Daten iSv Art 9 Abs 1 DSGVO, weil auf diese Daten einer juristischen Person keiner der dort genannten Tatbestände zutrifft.

Es kommt für eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung auf bestimmte Übermittlungsformen nicht an. Elektronische Datenübermittlungen sind ebenso von § 1 Abs 1 DSG umfasst wie mündliche Mitteilungen.

Ein Recht auf Löschung steht gemäß § 1 Abs 3 Z 2 DSG auch juristischen Personen offen.

Ein subjektives Recht auf Löschung besteht nur aufgrund eines Antrags des Betroffenen an den Verantwortlichen. Die Verpflichtung des Verantwortlichen, aus eigenem Daten zu löschen, begründet hingegen kein subjektives Recht des Betroffenen. Eine allfällige Verletzung dieser Pflicht kann daher in einem Verfahren nach § 24 DSG nicht geltend gemacht werden.

Die Unterlassung einer Löschung bzw einer Vernichtung bewirkt dann eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs 1 DSG, wenn Daten länger als notwendig aufbewahrt werden.

Redaktionelle Leitsätze

S. 432 - 435, Judikatur

Clemens Thiele

OGH: Rückportierung einer Mobilfunknummer nach Ende des Dienstvertrages

Einem Teilnehmer wird das Nutzungsrecht an seiner Telefonnummer im Regelfall nicht direkt zugeteilt, allerdings hat er ein vom Nutzungsrecht des Betreibers des Kommunikationsdienstes abgeleitetes Recht, das insbesondere darin besteht, die Telefonnummer für abgehende und ankommende Verbindungen zu verwenden und diese gemäß § 23 TKG 2003 portieren zu lassen.

Nach § 66 TKG 2003 sind mit der Zuteilung von Kommunikationsparametern keine ausschließlichen Rechte (wie Besitz- oder Eigentumsrechte), sondern bloß (öffentlich-rechtliche) Nutzungsrechte verbunden.

Dies schließt aber die privatrechtliche Verpflichtung des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer zur Zustimmung bzw Mitwirkung in einem Verfahren zur Portierung der Rufnummer nicht aus.

Wurde einem Arbeitnehmer die ihm bereits während seines Dienstverhältnisses zum vormaligen Arbeitgeber als Nutzer zugeordnete Mobiltelefonnummer, die er seit vielen Jahren privat und beruflich nutzte, bei Beendigung dieses Dienstverhältnisses als Privatnummer überlassen und über sein Betreiben direkt dem neuen Arbeitgeber übertragen, und blieb die Rufnummer trotz dieser Portierung auf den neuen Arbeitgeber immer mit der Person des Arbeitnehmers verknüpft, ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Mobilnummer auf den Dienstnehmer zu übertragen.

Diese auch vom Mobilfunkbetreiber zu beachtende Rufnummernmitnahme kann sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung oder aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages ergeben.

Redaktionelle Leitsätze

S. 436 - 444, Judikatur

EuGH: Zur Neutralität des Internets

Gemäß Art 3 Abs 1 VO (EU) 2015/2120 werden die Rechte, die sie den Endnutzern von Internetzugangsdiensten zuerkennt, „über ihren Internetzugangsdienst“ ausgeübt.

Nach Art 3 Abs 2 VO (EU) 2015/2120 darf die Ausübung dieser Rechte durch den jeweiligen Internetzugangsdienst nicht eingeschränkt werden.

Aus Art 3 Abs 2 VO (EU) 2015/2120 ergibt sich, dass die Dienste eines Internetzugangsanbieters von den nationalen Regulierungsbehörden unter der Kontrolle der zuständigen nationalen Gerichte anhand dieses Erfordernisses (nicht Einschränkung der Ausübung des Internetzugangsdienstes) zu bewerten sind.

Maßnahmen, mit denen der Verkehr blockiert oder verlangsamt wird, sind als solche mit dem offenen Internetzugang/der Netzneutralität unvereinbar, da sie nicht auf objektiv unterschiedlichen Anforderungen an die technische Qualität der Dienste bei speziellen Verkehrskategorien, sondern auf kommerziellen Erwägungen beruhen.

Redaktionelle Leitsätze

S. 445 - 449, Judikatur

Clemens Thiele

EuGH: Markennennung auf Websites Dritter nach Unterlassungstitel

Art 5 Abs 1 der Richtlinie 2008/95/EG (Marken-RL) ist dahin auszulegen, dass eine im geschäftlichen Verkehr auftretende Person, die auf einer Website eine Anzeige hat platzieren lassen, durch die eine Marke eines Dritten verletzt wird, das mit dieser Marke identische Zeichen nicht benutzt, wenn Betreiber anderer Websites diese Anzeige übernehmen, indem sie sie auf eigene Initiative und im eigenen Namen auf diesen anderen Websites veröffentlichen.

Amtlicher Leitsatz

S. 450 - 458, Judikatur

EuGH: Inländerbehandlung von ausübenden Künstlern

Es ist unionsrechtswidrig, wenn ein Mitgliedstaat „ausübende Künstler“, die Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben, Künstler ausschließt, die die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, der nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehört, und von diesem Ausschluss lediglich die Künstler ausnimmt, die ihren Wohnsitz im EWR haben oder sich dort aufhalten oder die ihren Beitrag zum Tonträger im EWR erbracht haben.

Art 15 Abs 3 WPPTC und Art 8 Abs 2 der Richtlinie 2006/115 sind dahin auszulegen, dass von Drittstaaten gemäß Art 15 Abs 3 dieses Vertrags notifizierte Vorbehalte, die zur Folge haben, dass der in Art 15 Abs 1 des Vertrags vorgesehene Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung im Hoheitsgebiet dieser Staaten eingeschränkt wird, in der Europäischen Union bei Personen, die die Staatsangehörigkeit der betreffenden Drittstaaten besitzen, nicht zu Einschränkungen des in Art 8 Abs 2 der Richtlinie 2006/115 vorgesehenen Anspruchs führen, solche Einschränkungen aber unter der Voraussetzung, dass sie den Anforderungen von Art 52 Abs 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entsprechen, vom Unionsgesetzgeber eingeführt werden können. Art 8 Abs 2 der Richtlinie 2006/115 steht daher dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat den Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung bei ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern, die die Staatsangehörigkeit solcher Drittstaaten besitzen, einschränkt.

Art 8 Abs 2 der Richtlinie 2006/115 steht einer nationalen Regelung entgegen, die den Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung in der Weise einschränkt, dass nur der Tonträgerhersteller eine Vergütung erhält, ohne sie aber mit dem ausübenden Künstler, der einen Beitrag zu dem Tonträger erbracht hat, teilen zu müssen.

Redaktionelle/amtliche Leitsätze

S. 459 - 461, Judikatur

Clemens Thiele

OGH: Rufschädigung in einer Gemeinderatsdebatte als hoheitliches Handeln

Eine Tätigkeit im Sinne des § 1 AHG liegt dann vor, wenn das faktische Handeln im Dienste der Erreichung der eigentlichen hoheitlichen Zielsetzung steht und einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben aufweist.

Eine kreditschädigende Äußerung (hier: Querulant), die ein Mitglied des Gemeinderats in der Debatte zur Erlassung einer Gemeindeverordnung im Rahmen seiner Argumentation tätigt, steht in einem engen inneren und äußeren Zusammenhang mit einer hoheitlichen Tätigkeit.

Eine auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützte Widerrufsklage unmittelbar gegen das Gemeinderatsmitglied scheitert an der Unzulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ nach § 9 Abs 5 AHG.

Redaktionelle Leitsätze

S. 462 - 466, Judikatur

OGH: GPS-Überwachung im Fahrzeug – immaterieller Schadenersatz

Wer rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre eines Menschen eingreift oder Umstände aus der Privatsphäre eines Menschen offenbart oder verwertet, hat ihm den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

Unter den Begriff der Privatsphäre fällt der (höchst-)persönliche Lebensbereich eines Menschen, der nur einem eingeschränkten Personenkreis bekannt ist und üblicherweise nicht einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Gemäß § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG bedarf die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer durch den Betriebsinhaber, sofern diese Maßnahmen (Systeme) die Menschenwürde berühren, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats.

Bei einem GPS-Kontrollsystem an einem Fahrzeug handelt es sich zweifelsohne um eine BV-pflichtige, auf Dauer angelegte systematische Überwachungsmöglichkeit des Aufenthaltsorts des Fahrzeugs und damit der betreffenden Person, die dieses Fahrzeug nutzte.

Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang § 16 ABGB zu, wonach jeder Mensch über angeborene natürliche Rechte verfügt. Es handelt sich dabei um eine Zentralnorm der österreichischen Rechtsordnung, die in ihrem Kernbereich die Menschenwürde schützt.

Immaterieller Schadenersatzanspruch nach § 1328a ABGB steht dem Verletzten nur bei „erheblichen“ Verletzungen der Privatsphäre zu.

Bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Eingriffs kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an: Je „privater“ ein Umstand ist, in den eingegriffen oder der verwertet wird, je schwerwiegender das Verschulden des Störers ist und je gravierender die Folgen für den betroffenen Menschen sind, desto eher ist an immaterielle Schadenersatzansprüche zu denken.

Amtliche Leitsätze

S. 467 - 470, EuGH Vorlagefragen

EuGH Vorlagefragen

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