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Thiele, Clemens

OGH: Filmen von privaten Auseinandersetzungen mit Smartphone zu Beweiszwecken

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Ein berechtigtes Interesse zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen (hier: kurze Sequenzen mit einem Smartphone über eine verbal heftig geführte Auseinandersetzung) ist dann gegeben, wenn massive Beleidigungen zu Beweiszwecken (in einer Auseinandersetzung unter Vier-Augen) gesichert werden sollen. Dies unter der Voraussetzung, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird, wie sie auch in § 12 Abs 2 Z 4 DSG für private Bildverarbeitungen zum Ausdruck kommt.

Die Veröffentlichung von Lichtbildern kann auch dann gegen § 78 UrhG verstoßen, wenn sie als solche unbedenklich sind, dh wenn sie den Abgebildeten weder entstellen noch Vorgänge wiedergeben, die seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind. Bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt wurden, ist ein objektiver Maßstab anzulegen.

Erfolgt die Verbreitung der Bildaufnahmen lediglich gegenüber einer eingeschränkten Öffentlichkeit (hier: in diversen Gerichtsverfahren zwischen den Beteiligten) ohne dass sich die Abgebildete dagegen ausgesprochen, sondern sich selbst auf das Handyvideo als „ihren Beweis“ berufen hatte, genügt die bloß theoretische Möglichkeit der weiteren Veröffentlichung nicht, um ein Unterlassungsbegehren zu rechtfertigen.

Selbst im Fall, dass die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen einer privaten Streitigkeit gerechtfertigt ist, erlaubt dies keinesfalls die dauerhafte Aufbewahrung des Materials.

Ist aber das beweiszugehörige Zivilverfahren, dessen Gegenstand auch die mit dem Video festgehaltenen Verhaltensweisen sind, anhängig und noch nicht rechtskräftig beendet, verhindert diese allfällige noch bestehende Verwendungsmöglichkeit vorerst eine Löschung.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • Gerichtsverfahren, anhängige
  • § 78 UrhG
  • § 16 ABGB
  • Interessenabwägung
  • Smartphone-Aufzeichnungen
  • Art 6 Abs 1 lit f DSGVO
  • OGH, 20.05.2020, 6 Ob 206/19s, Handyvideos zu Beweiszwecken
  • § 12 Abs 5 DSG
  • Beweiszwecke, überwiegende
  • ZIIR 2020, 393
  • § 12 Abs 2 Z 4 DSG
  • Beleidigungen, schwere
  • Bildverarbeitung, private
  • Handyvideo
  • § 1 DSG
  • Medienrecht
  • § 13 Abs 3 DSG
  • Dokumentationsinteresse
  • Art 5 Abs 1 lit e DSGVO
  • Löschung

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