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EuGH: Zur Neutralität des Internets

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Gemäß Art 3 Abs 1 VO (EU) 2015/2120 werden die Rechte, die sie den Endnutzern von Internetzugangsdiensten zuerkennt, „über ihren Internetzugangsdienst“ ausgeübt.

Nach Art 3 Abs 2 VO (EU) 2015/2120 darf die Ausübung dieser Rechte durch den jeweiligen Internetzugangsdienst nicht eingeschränkt werden.

Aus Art 3 Abs 2 VO (EU) 2015/2120 ergibt sich, dass die Dienste eines Internetzugangsanbieters von den nationalen Regulierungsbehörden unter der Kontrolle der zuständigen nationalen Gerichte anhand dieses Erfordernisses (nicht Einschränkung der Ausübung des Internetzugangsdienstes) zu bewerten sind.

Maßnahmen, mit denen der Verkehr blockiert oder verlangsamt wird, sind als solche mit dem offenen Internetzugang/der Netzneutralität unvereinbar, da sie nicht auf objektiv unterschiedlichen Anforderungen an die technische Qualität der Dienste bei speziellen Verkehrskategorien, sondern auf kommerziellen Erwägungen beruhen.

Redaktionelle Leitsätze

  • EuGH, 15.09.2020, C-807/18C-39/19, Netzneutralität
  • ZIIR 2020, 436
  • Netzneutralität
  • Zugang zum offenen Internet
  • Internetzugangsdienst
  • Roaming
  • Medienrecht
  • Elektronische Kommunikation
  • Art 3 Abs 1 VO (EU) 2015/2120
  • Offenheit des Internets
  • Art 3 Abs 2 VO (EU) 2015/2120

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