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Thiele, Clemens

OGH: Rückportierung einer Mobilfunknummer nach Ende des Dienstvertrages

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Einem Teilnehmer wird das Nutzungsrecht an seiner Telefonnummer im Regelfall nicht direkt zugeteilt, allerdings hat er ein vom Nutzungsrecht des Betreibers des Kommunikationsdienstes abgeleitetes Recht, das insbesondere darin besteht, die Telefonnummer für abgehende und ankommende Verbindungen zu verwenden und diese gemäß § 23 TKG 2003 portieren zu lassen.

Nach § 66 TKG 2003 sind mit der Zuteilung von Kommunikationsparametern keine ausschließlichen Rechte (wie Besitz- oder Eigentumsrechte), sondern bloß (öffentlich-rechtliche) Nutzungsrechte verbunden.

Dies schließt aber die privatrechtliche Verpflichtung des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer zur Zustimmung bzw Mitwirkung in einem Verfahren zur Portierung der Rufnummer nicht aus.

Wurde einem Arbeitnehmer die ihm bereits während seines Dienstverhältnisses zum vormaligen Arbeitgeber als Nutzer zugeordnete Mobiltelefonnummer, die er seit vielen Jahren privat und beruflich nutzte, bei Beendigung dieses Dienstverhältnisses als Privatnummer überlassen und über sein Betreiben direkt dem neuen Arbeitgeber übertragen, und blieb die Rufnummer trotz dieser Portierung auf den neuen Arbeitgeber immer mit der Person des Arbeitnehmers verknüpft, ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Mobilnummer auf den Dienstnehmer zu übertragen.

Diese auch vom Mobilfunkbetreiber zu beachtende Rufnummernmitnahme kann sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung oder aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages ergeben.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • § 23 TKG
  • Drittwirkung
  • § 914 ABGB
  • § 65 TKG
  • Nutzungsrecht an Telefonnummer
  • Übertragung einer Mobilfunknummer, Nebenverpflichtung, arbeitsvertragliche
  • § 66 TKG
  • Medienrecht
  • Rufnummernportierung
  • OGH, 29.08.2019, 8 ObA 44/19g, Kundenbetreuer Handy
  • ZIIR 2020, 432
  • Nummernübertragungsverordnung 2012 (NÜVI)

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