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OGH: GPS-Überwachung im Fahrzeug – immaterieller Schadenersatz

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Wer rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre eines Menschen eingreift oder Umstände aus der Privatsphäre eines Menschen offenbart oder verwertet, hat ihm den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

Unter den Begriff der Privatsphäre fällt der (höchst-)persönliche Lebensbereich eines Menschen, der nur einem eingeschränkten Personenkreis bekannt ist und üblicherweise nicht einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Gemäß § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG bedarf die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer durch den Betriebsinhaber, sofern diese Maßnahmen (Systeme) die Menschenwürde berühren, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats.

Bei einem GPS-Kontrollsystem an einem Fahrzeug handelt es sich zweifelsohne um eine BV-pflichtige, auf Dauer angelegte systematische Überwachungsmöglichkeit des Aufenthaltsorts des Fahrzeugs und damit der betreffenden Person, die dieses Fahrzeug nutzte.

Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang § 16 ABGB zu, wonach jeder Mensch über angeborene natürliche Rechte verfügt. Es handelt sich dabei um eine Zentralnorm der österreichischen Rechtsordnung, die in ihrem Kernbereich die Menschenwürde schützt.

Immaterieller Schadenersatzanspruch nach § 1328a ABGB steht dem Verletzten nur bei „erheblichen“ Verletzungen der Privatsphäre zu.

Bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Eingriffs kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an: Je „privater“ ein Umstand ist, in den eingegriffen oder der verwertet wird, je schwerwiegender das Verschulden des Störers ist und je gravierender die Folgen für den betroffenen Menschen sind, desto eher ist an immaterielle Schadenersatzansprüche zu denken.

Amtliche Leitsätze

  • ZIIR 2020, 462
  • § 16 ABGB
  • Kontrollmaßnahme
  • § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG
  • Menschenwürde
  • Immaterieller Schadenersatz
  • OGH, 22.01.2020, 9 ObA 120/19s, GPS-KFZ-Überwachung/Schadenersatz
  • § 1328a ABGB
  • Medienrecht
  • Persönlichkeitsrechtseingriff
  • § 273 ZPO
  • systematische Überwachung

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