OLG Linz: Passivlegitimation für Schadenersatz nach der DSGVO
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 8
- Judikatur, 3785 Wörter
- Seiten 404 -409
- https://doi.org/10.33196/ziir202004040401
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Der weite Begriff des Art 2 Abs 1 DSGVO umfasst sämtliche heute gebräuchlichen rechnergestützten Verarbeitungen personenbezogener Daten.
Die Veröffentlichung von Name und Fotos einer Person (hier: des Klägers) im Internet fällt aufgrund der dadurch denknotwendig rechnerunterstützten Bearbeitung in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO.
Der Auftragsverarbeiter haftet der betroffenen Person nur, wenn er seinen speziell ihm auferlegten Pflichten nach der DSGVO nicht nachgekommen ist oder die ihm durch den Verantwortlichen erteilten rechtmäßigen Anweisungen nicht beachtet oder diese verletzt.
Sind ein Verantwortlicher und ein Auftragsverarbeiter an einer Datenverarbeitung beteiligt, haften sie gemäß Art 82 Abs 4 DSGVO und Erwägungsgrund 146 S 7 gesamtschuldnerisch. Die gesamtschuldnerische Haftung setzt jedoch voraus, dass Verantwortliche und Auftragsverarbeiter bei einer Verarbeitung gegen die DSGVO verstoßen haben, wobei dem Verantwortlichen nach Abs 2 S 1 ein beliebiger Verstoß, dem Auftragsverarbeiter jedoch ein in Abs 2 S 2 leg cit spezifizierter Verstoß zur Last fallen muss.
Nach der DSGVO haftet jeder Verantwortliche unabhängig davon, ob er selbst ein adäquat kausales, rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass den Schaden bei der betroffenen Person verursacht hat. Der Geschädigte muss nur beweisen, dass ihm durch eine verordnungswidrige Verarbeitung adäquat kausal ein Schaden entstanden ist und wie hoch dieser materielle oder ideelle Schaden zu bemessen ist.
Nach Art 82 Abs 3 DSGVO wird der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter von der Haftung gemäß Abs 2 leg cit befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.
Amtliche Leitsätze
- Thiele, Clemens
- Art 82 Abs 2 DSGVO
- Haftung des Auftragsverarbeiters
- Haftungsbefreiung
- ZIIR 2020, 404
- Art 82 Abs 3 DSGVO
- Passivlegitimation
- Haftung des Verantwortlichen
- Art 7 DSGVO
- § 8 DSGVO
- Schadenersatz
- Medienrecht
- Veröffentlichung im Internet
- Art 4 Z 2 DSGVO
- OLG Linz, 12.06.2019, 6 R 49/19x, Haartransplantation
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