Die Verbraucherrechterichtlinie („VRRL“) 2011/83/EU vom 25.10.2011 musste gemäß Art 28 Abs 1 VRRL bis zum 13.12.2013 in nationales Recht umgesetzt werden. Sie gilt für Verträge, die nach dem 13.06.2014 geschlossen werden, Art 28 Abs 2 VRRL. Im Juni 2014 hat die EU-Kommission ein Guidance Document veröffentlicht, das eine effektive Anwendung der Richtlinie sicherstellen soll. Es liegt bislang nur in englischer Sprache vor und dient als Auslegungshilfe ohne rechtlich bindende Wirkung oder Vorgriff auf eine Auslegung durch den EuGH. Der nachfolgende Beitrag liefert einen Überblick über Systematik, Anwendungsbereich und Regelungen der VRRL mit Schwerpunkt im Bereich des Onlinehandels.
- ISSN Online: 2309-754X
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Inhalt der Ausgabe
Der Online-Handel hat in den vergangenen Jahren deutlich an Bedeutung gewonnen. Elektronische Handelsplattformen von A wie Amazon, über E wie Ebay bis hin zu Z wie Zalando haben dazu beigetragen, dass der Handel mit Waren aller Art immer stärker im Fernabsatz erfolgt. Davon profitieren auch kleine Onlinehändler, die sich in einem sehr kompetitiven und – aufgrund von Vergleichsportalen (zB Geizhals) und des harmonisierten Verbraucherschutzrechts – transparenten Umfeld wiederfinden. Im Rahmen von klassischen und gerade auch elektronischen Distanzgeschäften bildet die Vertragserfüllung durch die Übersendung der Ware den Regelfall und rückt die einschlägigen Bestimmungen des ABGB und KSchG in den Fokus. Dieser Beitrag behandelt den Versendungskauf nach dem VRUG sowie Fragen der Versendung digitaler Inhalte.
Auch nach der Umsetzung der Verbraucherrechte-RL bleibt das Widerrufsrecht des Konsumenten das Herzstück des Verbraucherschutzes im Fernabsatz. Die Rahmenbedingungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts sowie deren Rechtsfolgen sind nunmehr aufgrund des Vollharmonisierungsansatzes grundsätzlich europaweit vereinheitlicht. Auch wenn die neuen Bestimmungen den Grundprinzipien des bisherigen Fernabsatzregimes folgen, bestehen im Detail doch wesentliche Abweichungen. Mit dem folgenden Beitrag werden diese vor allem auch aus Sicht der E-Commerce Praxis herausgearbeitet.
Aus der Umsetzung der VRRL durch das VRUG bzw der Etablierung des FAGG per 13.06.2014 wurden keine weiteren Impressumspflichten für Online-Anbieter eingeführt. Es gelten daher nach wie vor die bestehenden Impressumspflichten (ECG, UGB und MedienG), in der zuletzt am 01.07.2012 geänderten Fassung der Offenlegungspflichten für periodische Medien (dazu gehören auch periodische elektronische Medien, also Websites, Rundfunkprogramme oder elektronische Newsletter), zu denen nachfolgend ein Überblick gegeben wird.
S. 299 - 303, Aufsatz
Die „Button“-Lösung als Schutz vor Kostenfallen – Zur Umsetzung von Art 8 Abs 2 Verbraucherrechterichtline in Österreich und Deutschland
Durch die Umsetzung der Verbraucherrechterichtline im VRUG wurde auch in Österreich die sogenannte Button-Lösung eingeführt. Die Bestimmung soll es Verbrauchern leichter ermöglichen, die Kostenpflichtigkeit von Internetangeboten zu erkennen. Für Unternehmer ist es aufgrund der Neuregelung hingegen besonders wichtig, alle Vorgaben für die Gestaltung der Bestellsituation zu beachten, weil ansonsten ein gültiger Vertrag nicht zustande kommt. Der Beitrag stellt die Neuregelung detailliert dar und befasst sich dabei auch mit der Rechtslage in Deutschland, wo die Button-Lösung bereits im August 2012 eingeführt wurde.
Durch die Verbraucherrechterichtlinie sind über den europäischen Gesetzgeber wieder viele vorvertragliche Informationspflichten in das nationale Recht hinzugekommen. Die Gefahr einer Missachtung dieser Pflichten wird aufgrund ihrer ausufernden Anzahl immer größer. Dieser Beitrag untersucht die Rechtsfolgen, wenn solch eine Pflichtverletzung eintritt.
S. 309 - 313, Aufsatz
Gestaltungshinweise und Checkliste zum Widerrufsrecht nach Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie in Deutschland
Die Aufgabenstellung in Deutschland zur Anpassung des Fernabsatzrechts gleicht jener in Österreich: die Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie erfordert hüben wie drüben Reformen beim E-Commerce. Mit 13.6.2014 sind daher auch bei unseren Nachbarn zahlreiche Änderungen im Verbraucherwiderrufsrecht in Kraft getreten, die insbesondere den Internethandel betreffen. Ein Blick über die Grenze, die keine mehr sein soll, lohnt daher allemal.
S. 314 - 314, Judikaturspiegel
BGH, Urteil 08.04.2014, VI ZR 197/13 – Personenfoto bei Mieterfest einer Wohnungsbaugesellschaft
S. 314 - 314, Judikaturspiegel
OGH, Urteil 25.03.2014, 4 Ob 224/13i – postmortales Persönlichkeitsrecht
S. 314 - 314, Judikaturspiegel
LG Bonn, Urteil 10.01.2014, 15 O 189/13 – Kontrollpflicht des Spam-Ordners
S. 314 - 314, Judikaturspiegel
OLG Frankfurt, Beschluss 31.03.2014, 6 W 12/14 – Markennutzung als Metatag/„Title“ im Quellcode
S. 315 - 315, Judikaturspiegel
OLG Schleswig, Urteil 18.06.2014 – keine Haftung des TechC für Markenverletzungen durch Domainnamen
S. 315 - 316, Judikaturspiegel
VfGH, Erk 27.06.2014, G 47/2012 ua – Vorratsdatenspeicherung ist verfassungswidrig
S. 315 - 315, Judikaturspiegel
AG Düsseldorf, Urteil 09.04.2014, 23 C 3876/13 – Beweislast zur Einwilligung von Werbemails
S. 315 - 315, Judikaturspiegel
OGH, Beschluss 24.06.2014, 4 Ob 59/14a – Impressumspflichtverletzung und § 1 UWG
S. 315 - 315, Judikaturspiegel
OLG Frankfurt, Urteil 13.05.2014, 11 U 62/13 – übersinnliche Inspiration und Urheberschutz
S. 315 - 315, Judikaturspiegel
AG Stuttgart, Urteil 25.04.2014, 10 C 225/14 – Opt-in auch für automatisierte Empfang-E-Mails mit Werbung
S. 315 - 315, Judikaturspiegel
BGH, Urteil 18.06.2014, I ZR 242/12 – Beschränkung der Haftung des Geschäftsführers für UWG-Verstöße
S. 315 - 315, Judikaturspiegel
OGH, Beschluss 23.04.2014, 4 Ob 46/14i – Wettbewerbsverbot bei Unternehmensübertragung
S. 316 - 316, Judikaturspiegel
BGH, Urteil 01.07.2014, VI ZR 345/13 – Kein Auskunftsanspruch gegenüber Portalbetreibern
Zur datenschutzrechtlichen Prüfung von Handlungen oder Unterlassungen, die im Dienste der Gerichtsbarkeit erfolgen (hier: versehentliche Veröffentlichung von personenbezogenen Daten auf Gerichtsservern im Internet) sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte nach §§ 83 ff GOG zuständig.
Aus § 85 Abs 1 und 2 GOG folgt, dass das Gericht nicht von Amts wegen, sondern nur aufgrund einer Beschwerde, die auf Feststellung der Rechtsverletzung gerichtet ist, zu entscheiden hat. Die Beschwerde ist in bürgerlichen Rechtssachen grundsätzlich an das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zu richten. Prüfungsmaßstab bildet primär das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 Abs 1 DSG.
Das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten wird dann verletzt, wenn Daten aus zivilrechtlichem Verfahren (hier: Anlegerschadenersatzprozesse) und deren Inhalte von Justizmitarbeitern auf einem von diesen eingerichteten virtuellen Server gespeichert werden und dem Zugriff der Internet-Suchmaschine Google ausgesetzt, in deren Cache gespeichert und über diese aus dem öffentlich zugänglichen Internet abrufbar waren.
Allein durch den Aufruf der Sache und das Aufliegen eines „Verhandlungsspiegels“ werden die Daten keineswegs einer Allgemeinheit im erforderlichen Umfang verfügbar. Zum Zeitpunkt, als die Daten versehentlich an Google übermittelt und im Internet abrufbar gemacht wurden, handelte es sich somit nicht um allgemein verfügbare Daten iS des § 1 Abs 1 DSG.
Leitsätze verfasst von Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M. OGH
S. 323 - 324, Judikatur
Postings in Online-Foren: Zweifelhaft ob Auskunftsbegehren nach § 18 Abs 4 ECG
§ 18 Abs 4 ECG spricht lediglich von einer Glaubhaftmachung für das überwiegende rechtlichen Interesses an der Feststellung der Identität eines Nutzers, hinsichtlich eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts und hinsichtlich des Umstands, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet. Die nach § 1330 ABGB im Einzelfall notwendige Grenzziehung zwischen Tatsachenbehauptung, Werturteil und Wertungsexzess ist damit nicht im Auskunftsverfahren gegen den Betreiber der Website näher zu prüfen, sondern erst im Verfahren gegen den konkreten Poster. Voraussetzung ist lediglich, dass aufgrund einer groben Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Verletzungen eine Verurteilung nach § 1330 ABGB nicht gänzlich auszuschließen ist.
Es ist – ohne dass dies im vorliegenden Fall abschließend geklärt werden müsste – zweifelhaft, ob IP-Adressen überhaupt von § 18 Abs 4 ECG umfasst sind. Nach den Gesetzesmaterialien erstreckt sich die Auskunftsverpflichtung des Providers nämlich insoweit nur auf den Namen und die Adresse eines Nutzers, mit dem er Vereinbarungen über die Speicherung von Daten abgeschlossen hat. Weitergehende Informationen, etwa ein Userprofil oder andere Umstände, die zur Rechtsverletzung führen, können dem Auskunftswerber nicht mitgeteilt werden
Nicht als geschützte Mitteilung sind Informationen zu qualifizieren, die eine der in § 31 Abs 1 MedienG genannten Personen gewinnt, ohne dass sie dieser im Hinblick auf ihre Tätigkeit von jemandem (bewusst) zugänglich gemacht wurden. Wird die Tatfrage des Bedeutungsinhalts der Äußerung hingegen im umgekehrten Sinn beantwortet, liegt eine von § 31 Abs 1 MedienG erfasste Mitteilung vor.
Eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis ist dann unzulässig, wenn ein Posting in keinerlei Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit steht. Es muss also zumindest irgendeine Tätigkeit/Kontrolle/Kenntnisnahme eines Medienmitarbeiters intendiert sein, damit der Schutz des § 31 MedienG in Anspruch genommen werden kann. Allein die durch das Zurverfügungstellen des Online-Forums erklärte Absicht, alles zu veröffentlichen, was die Nutzer posten, reicht hingegen nicht aus, um den notwendigen Mindestzusammenhang zur Tätigkeit der Presse herzustellen.
Leitsätze verfasst von Dr. Clemens Thiele, LL.M.
Eine E-Mail ist für den Empfänger in dem Zeitpunkt abrufbar, in dem sie in seiner Mailbox eingelangt und gespeichert ist und am Bildschirm angezeigt oder ausgedruckt werden kann, d.h. sobald ein Abruf durch den Empfänger möglich ist.
Eine automatisch versendete Abwesenheitsnotiz des Empfängers kann als Antwort auf eine E-Mail deren wirksamen Zugang iS des § 12 ECG verhindern, weil dadurch der Absender praktisch zeitgleich mit der Absendung davon erfährt, dass der Empfänger die in seiner Mailbox eingelangten Nachrichten vorübergehend zB. aus Krankheits- oder Abwesenheitsgründen nicht abruft.
Es stellt daher eine gröbliche Benachteiligung iS des § 879 Abs 3 ABGB dar, wenn ein Kreditkartenunternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsieht, dass eine lediglich elektronisch übermittelte Monatsrechnung auch dann als zugegangen bzw. die Einspruchsfrist auslösend zugestellt gilt, wenn der Kunde mit einer elektronischen Abwesenheitsnotiz antwortet.
Leitsätze verfasst von Dr. Clemens Thiele, LL.M.
S. 331 - 334, Judikatur
Namensrecht des Saarländischen Rundfunks berechtigt zur Löschung der Domain sr.de
Eine namensrechtliche Zuordnungsverwirrung liegt bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen iS des § 12 BGB als Domain (hier: sr.de) verwendet.
Eine bundesweite Zuordnungsverwirrung ist allerdings nicht erforderlich. Insoweit steht dem Saarländischen Rundfunk gegen den Inhaber des Domainnamens „sr.de“ gemäß § 12 BGB ein Anspruch auf Unterlassung des Namensgebrauchs im Internet und seinen Diensten sowie auf die Einwilligung in die Löschung der Domain zu.
Leitsätze verfasst von Dr. Clemens Thiele, LL.M.
Wird ein Nutzungsrecht allgemein für „Ihre Werbung“ erteilt, so stellt die Zurverfügungstellung im Internet in der Form von Websites oder Videofilmen keine neue Nutzungsart dar.
Leitsatz von Barbara Prandstätter
Die Verletzung wettbewerbsregelnder Vertragspflichten fällt nach der UWG-Nov 2007 weiterhin unter die lauterkeitsrechtliche Generalklausel. An die Stelle der nach altem Recht erforderlichen Absicht, einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen, hat nun die objektive Eignung des Verhaltens zu treten, den Wettbewerb zum Nachteil von rechtstreuen Vertragspartnern nicht bloß unerheblich zu beeinflussen.
Um die Unlauterkeit zu begründen, muss die Wettbewerbshandlung unabhängig von der Vertragsverletzung unlauter sein.
Die Nutzungsbedingungen der YouTube LLC beinhalten keine „nicht näher beschränkte“ Werknutzungsbewilligung, vielmehr ist eine „Gestattung“ durch die „Funktionalität der Dienste“ und „diese Bestimmungen“ notwendig.
Die gewerbliche Nutzung von Standbildern aus einem YouTube-Video ist ohne schriftliche Zustimmung des Rechteinhabers sowie des YouTube-Betreibers jedenfalls unzulässig.
Leitsätze von Barbara Prandstätter
Art 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Kopien auf dem Bildschirm seines Computers und im „Cache“ der Festplatte dieses Computers den Voraussetzungen, wonach diese Kopien vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens sein müssen, sowie den Voraussetzungen des Art 5 Abs 5 dieser Richtlinie genügen und daher ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können.
S. 343 - 347, Judikatur
Zur Zulässigkeit der Einschränkung eines Hörbuch-Downloads nur zum Eigengebrauch
Die Veräußerung von Audiodateien (Hörbücher) über das Internet in der Weise, dass einem Kunden die Möglichkeit geboten wird, die entsprechende(n) Datei(en) herunterzuladen und lokal auf einem eigenen Datenträger zu speichern, verwirklicht nicht den Tatbestand des „Verbreitens“ iSv § 17 [deutsches] UrhG.
Eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts iSv § 17 Abs 2 UrhG an Audiodateien (Hörbücher) bzw an ihren Kopien tritt nicht dadurch ein, dass einem Kunden die Möglichkeit geboten wird, die entsprechende(n) Datei(en) herunterzuladen und lokal auf einem eigenen Datenträger zu speichern und der Kunde von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.
Eine analoge Anwendung von § 17 Abs 2 UrhG auf Fälle, bei denen die Veräußerung von Audiodateien (Hörbücher) über das Internet in der Weise erfolgt, dass einem Kunden die Möglichkeit geboten wird, die entsprechende(n) Datei(en) herunterzuladen und lokal auf einem eigenen Datenträger zu speichern, kommt nicht in Betracht.
Die Rechtsprechung des EuGH (C-128/11, Urteil vom 03.07.2012) und des BGH (I ZR 129/08, Urteil vom 17.07.2013) zu Computerprogrammen, die ohne Zurverfügungstellung eines physikalischen Datenträgers auf die Weise veräußert werden, dass einem Kunden die Möglichkeit geboten wird, die entsprechende(n) Datei(en) über das Internet herunterzuladen und lokal auf einem eigenen Datenträger zu speichern, ist weder direkt noch in ihren Grundsätzen auf ähnliche Angebote über Audiodateien (Hörbücher) anzuwenden.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters, der Audiodateien (Hörbücher) in der Weise anbietet, dass einem Kunden die Möglichkeit geboten wird, die entsprechende(n) Datei(en) über das Internet herunterzuladen und lokal auf einem eigenen Datenträger zu speichern, sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
die Formulierung: «Im Rahmen dieses Angebots erwirbt der Kunde das einfache, nicht übertragbare Recht, die angebotenen Titel zum ausschließlich persönlichen Gebrauch gemäß Urheberrechtsgesetz in der jeweils angebotenen Art und Weise zu nutzen.»
die Formulierung, die dem Kunden untersagt, die Datei(en); «für Dritte zu kopieren»; «weiterzuverkaufen».
Amtliche Leitsätze