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Zeitschrift für Informationsrecht

Heft 4, September 2014, Band 2014

Postings in Online-Foren: Zweifelhaft ob Auskunftsbegehren nach § 18 Abs 4 ECG

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§ 18 Abs 4 ECG spricht lediglich von einer Glaubhaftmachung für das überwiegende rechtlichen Interesses an der Feststellung der Identität eines Nutzers, hinsichtlich eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts und hinsichtlich des Umstands, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet. Die nach § 1330 ABGB im Einzelfall notwendige Grenzziehung zwischen Tatsachenbehauptung, Werturteil und Wertungsexzess ist damit nicht im Auskunftsverfahren gegen den Betreiber der Website näher zu prüfen, sondern erst im Verfahren gegen den konkreten Poster. Voraussetzung ist lediglich, dass aufgrund einer groben Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Verletzungen eine Verurteilung nach § 1330 ABGB nicht gänzlich auszuschließen ist.

Es ist – ohne dass dies im vorliegenden Fall abschließend geklärt werden müsste – zweifelhaft, ob IP-Adressen überhaupt von § 18 Abs 4 ECG umfasst sind. Nach den Gesetzesmaterialien erstreckt sich die Auskunftsverpflichtung des Providers nämlich insoweit nur auf den Namen und die Adresse eines Nutzers, mit dem er Vereinbarungen über die Speicherung von Daten abgeschlossen hat. Weitergehende Informationen, etwa ein Userprofil oder andere Umstände, die zur Rechtsverletzung führen, können dem Auskunftswerber nicht mitgeteilt werden

Nicht als geschützte Mitteilung sind Informationen zu qualifizieren, die eine der in § 31 Abs 1 MedienG genannten Personen gewinnt, ohne dass sie dieser im Hinblick auf ihre Tätigkeit von jemandem (bewusst) zugänglich gemacht wurden. Wird die Tatfrage des Bedeutungsinhalts der Äußerung hingegen im umgekehrten Sinn beantwortet, liegt eine von § 31 Abs 1 MedienG erfasste Mitteilung vor.

Eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis ist dann unzulässig, wenn ein Posting in keinerlei Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit steht. Es muss also zumindest irgendeine Tätigkeit/Kontrolle/Kenntnisnahme eines Medienmitarbeiters intendiert sein, damit der Schutz des § 31 MedienG in Anspruch genommen werden kann. Allein die durch das Zurverfügungstellen des Online-Forums erklärte Absicht, alles zu veröffentlichen, was die Nutzer posten, reicht hingegen nicht aus, um den notwendigen Mindestzusammenhang zur Tätigkeit der Presse herzustellen.

Leitsätze verfasst von Dr. Clemens Thiele, LL.M.

  • § 31 MedienG
  • § 1330 ABGB
  • offenes Forum
  • IP-Adresse
  • ZIIR 2014, 323
  • § 18 Abs 4 ECG
  • Online-Posting
  • Auskunftsanspruch
  • Medienrecht
  • kreditschädigende Äußerung
  • Redaktionsgeheimnis.
  • OGH Beschluss, 10.04.2014, 6 Ob 58/14v, www.voll.at

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