Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

ZIIR

Zeitschrift für Informationsrecht

Heft 3, Juli 2013, Band 2013

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-754X

40,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 147 - 150, Kurznachrichten

Burgstaller, Peter

Kurznachrichten

S. 151 - 153, Aufsatz

Geuer, Ermano

Die Niederlassung im datenschutzrechtlichen Sinne

Im europäischen Datenschutzrecht gilt, sofern der Anbieter im Geltungsbereich der RL 95/46/EG seinen Sitz hat, das Recht, welches am Ort der Niederlassung gilt. Damit unterliegt die Niederlassung auch der Datenschutzaufsicht an ihrem Sitz. Wo ein Anbieter Niederlassungen im datenschutzrechtlichen Sinne unterhält wird in vielen Fällen auf der Hand liegen, kann aber – je nach Struktur des Unternehmens – auch Probleme aufwerfen, wie ein aktuelles Beispiel im Zusammenhang mit Facebook aus Deutschland zeigt. Hieraus lassen sich auch Rückschlüsse auf die Auslegung von Normen des DSG 2000 ziehen.

S. 154 - 158, Aufsatz

Berka, Walter

Ein „bewegliches System“ des Persönlichkeitsschutzes: zur jüngeren Judikatur des EGMR zu Art 10 EMRK

Mit seinen im Vorjahr ergangenen Entscheidungen von Hannover Nr 2 und Axel Springer AG könnte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ein neues Kapitel in seiner Judikatur zu Art 10 EMRK aufgeschlagen haben. Die bisherigen robusten Kriterien für Entscheidungen im Spannungsverhältnis von Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz („public figures“, „debate of public interest“) werden durch weitere Abwägungskriterien ergänzt, die nach der Art eines „beweglichen Systems“ zusammenwirken. Zugleich scheint der Straßburger Gerichtshof dem Anliegen des Persönlichkeitsschutzes mehr Gewicht zu geben und die bisher den Massenmedien eingeräumte Privilegierung etwas zurück zu nehmen.

S. 159 - 167, Aufsatz

Volgger, Anna

Verbraucherrechte-Richtlinie – Neue Anforderungen an den Verbraucherschutz

Gestützt auf die Binnenmarktharmonisierungskompetenz des Art 114 AEUV legt die Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU (VR-RL) neue verbindliche Standards im Verbraucherrecht fest, um ein hohes Verbraucherschutzniveau in der Union zu gewährleisten (Art 169 Abs 1 u 2 lit a AEUV). Eine an sich geplante Konsolidierung der gesamten acht verbraucherrechtlichen Richtlinien scheiterte. Lediglich vier dieser Richtlinien konnten in die neue RL aufgenommen werden, die spätestens bis 13.12.2013 in nationales Recht umgesetzt sein muss – die Vorgaben der VR-RL sind auf Verträge, die ab dem 13.06.2014 geschlossen werden, anzuwenden.

S. 173 - 177, Judikatur

Aus aktuellem Anlass:; KFZ-Kameras zur Verkehrskontrolle

Kameras in KFZ zur Überwachung des Verkehrsgeschehens erfüllen den Begriff Videoüberwachung nach § 50a Abs 1 DSG 2000.

Für die Frage der Zulässigkeit ist die Angabe eines festgelegten, eindeutigen und rechtmäßigen Zwecks der Datenverwendung essentiell.

Eine hausrechtsähnliche Verfügungsbefugnis am überwachten Raum ist Grundvoraussetzung für die Berechtigung zur Videoüberwachung.

S. 178 - 180, Judikatur

KFZ-Kameras zur Forschung

Die Bilddatenermittlung und -verarbeitung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Statistik unterliegt der Sondervorschrift des § 46 DSG 2000.

Die Zulässigkeit setzt öffentliches Interesse an der Untersuchung und fachliche Eignung des Auftraggebers voraus. Die Einholung der Zustimmung der Betroffenen hat unmöglich zu sein oder einen unverhältnismäßigen Aufwand zu bedeuten.

Eine Genehmigung zur Verwendung kann an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden.

S. 181 - 186, Judikatur

Wiebe, Andreas

Rücktrittsrecht bei Online-Auktionen

Für die Unternehmereigenschaft bei Online-Angeboten kommt es nicht auf die Zahl der Bewertungen an, sondern auf das Vorhandensein einer Organisation und Betriebsstätte

Der Schutzzweck von § 5a KSchG gebietet eine Anwendung auch auf einen Vertragsschluss mithilfe von Fernabsatzsystemen, die von einer Online-Plattform als Drittem betrieben werden

Die Ausnahme vom Rücktrittsrecht für „Versteigerungen“ nach § 5b Z 4 KSchG findet auf Online-Auktionen keine Anwendung

S. 187 - 193, Judikatur

Koukal, Alexander

Auskunftspflicht des Online-Forenbetreibers – Berufung auf das Redaktionsgeheimnis

Hintergedanke der Bestimmung des § 31 MedienG ist, dass Medien ihrer wichtigen Funktion als „public watchdog“ nur dann effektiv nachkommen können, wenn sie an geheime Informationen gelangen und vertrauliche Hinweise erhalten. Die Bereitschaft von potenziellen Informanten, Heikles preiszugeben und Brisantes mitzuteilen, ist aber wesentlich davon abhängig, wie sehr diese befürchten müssen, Nachteile zu erleiden.

Das in § 31 MedienG verbürgte Redaktionsgeheimnis samt Umgehungsschutz bezieht seine Rechtfertigung unmittelbar aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungs- und Medienfreiheit (Art 10 MRK).

Da § 31 MedienG auf jede Abwägung gegen Interessen von „Aufrechterhaltung der Ordnung“ und „Verbrechensverhütung“ verzichtet, kann sich der Medieninhaber selbst dann auf das Redaktionsgeheimnis berufen, wenn die verlangte Auskunft Aufschluss über schwere und schwerste Verbrechen geben könnte.

Leserbriefschreiber und Poster können sich nicht auf das Redaktionsgeheimnis berufen. Hingegen ist die Betreiberin einer Onlinetageszeitung ein Medienunternehmen, sodass sie berechtigt ist, Antworten auf Fragen, welche die Person eines Einsenders von Beiträgen betreffen, zu verweigern. Dieses Verweigerungsrecht bezieht sich auch auf die Daten der Person eines Leserbriefschreibers.

Der Provider, der zugleich Medieninhaber ist, kann sich auf das Redaktionsgeheimnis berufen und ist nicht nach § 18 ECG zur Herausgabe der Daten in Bezug auf die Person des Posters verpflichtet. Als Medieninhaber gilt, wer die inhaltliche Gestaltung besorgt und die Website bzw den Newsletter bereitstellt. Maßgeblich ist dabei insbesondere, wem die inhaltliche und redaktionelle Letztverantwortung zukommt. Bei einem moderierten Diskussionsforum ist derjenige als Medieninhaber zu qualifizieren, der die Auswahl der Diskussionsbeiträge besorgt.

S. 194 - 194, Judikatur

Ortsname als Domainname

Der Gebrauch eines Ortsnamens als Domainname greift in die Rechte der jeweiligen Gemeinde ein, wenn deren schutzwürdige Interessen verletzt werden. Dies trifft bei Nutzung eines Namens als Domain durch einen Nichtberechtigten im Regelfall zu, ohne dass es auf den Inhalt der unter der Domain betriebenen Website ankäme.

S. 195 - 198, Judikatur

Kein markenrechtlicher Eingriff bei (rein) firmenmäßiger Verwendung

Nur die Verwendung einer Firma als Warenzeichen kann in Rechte an einer Marke eingreifen und daher unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 MSchG Unterlassungsansprüche begründen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Änderung oder Löschung der Firma als solcher besteht nicht. (Anm: Änderung der Rechtsprechung)

S. 199 - 203, Judikatur

Verbreitung von Sendungen kommerzieller Fernsehsender durch Dritte über Internet

Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er einer Weiterverbreitung der in eine terrestrische Fernsehsendung integrierten Werke erfasst,

die von einer anderen Einrichtung als dem ursprünglichen Sendeunternehmen

mittels eines Internetstreamings vorgenommen wird, das den Abonnenten dieser Einrichtung zugänglich gemacht wird, die diese Weiterverbreitung dadurch empfangen können, dass sie sich mit dem Server dieser Einrichtung verbinden,

obwohl sich diese Abonnenten im Sendegebiet dieser terrestrischen Fernsehsendung befinden und diese rechtmäßig mittels eines Empfangsgeräts empfangen können.

Der Erwerbszweck ist für die Einstufung einer Weiterverbreitung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen als Wiedergabe im Sinne von Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2001/29 unerheblich.

Weder aus der Richtlinie 2001/29 noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Einrichtungen, die nebeneinander Übertragungen von urheberrechtlich geschützten Werken oder nacheinander Weiterverbreitungen dieser Werke vornehmen, für die Einstufung einer Sendung als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2001/29 erheblich wäre.

S. 205 - 210, Judikatur

Höhne, Thomas

Gezieltes Fotografieren einer Person – Verletzung des Rechts am eigenen Bildnis

Bereits die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten kann einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen. Dabei kann nicht nur die Herstellung von Bildnissen im privaten Bereich, sondern auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen.

Schon das fotografische Festhalten einer bestimmten Tätigkeit oder Situation kann vom Abgebildeten als unangenehm empfunden werden und ihn an der freien Persönlichkeitsentfaltung hindern; dies insbesondere in Anbetracht der Verbreitungs- und Manipulationsmöglichkeiten durch die moderne Digitaltechnik.

Insoweit entspricht die Rechtslage beim Recht dem eigenen Bild im Wesentlichen derjenigen beim Recht am eigenen Wort, nachdem bereits die Aufnahme des gesprochenen Worts (unabhängig von allfälliger späterer Verbreitung) eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen kann.

Dabei hat eine umfassende Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall stattzufinden. Es kommt darauf an, ob der Abgebildete auf der Aufnahme zu identifizieren ist, ob die Aufnahme gezielt oder zufällig erfolgte, und ob der Aufnehmende ein schutzwürdiges Interesse an der Notwendigkeit der Anfertigung der Fotografie hatte.

§ 22 MedienG ist auf die Befundaufnahme durch Sachverständige nicht anwendbar.

S. 211 - 221, Judikatur

Noll, Alfred J.

Rundfunkfreiheit und Freiheit der journalistischen Berufsausübung

Der ORF ist Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit. Sowohl die Gestaltung von Sendendungsinhalten durch einzelne journalistische Mitarbeiter als auch die Einflussnahme auf den Inhalt der Berichterstattung durch leitende programmgestaltende ORF-Mitarbeiter fällt unter den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit des ORF.

Indem die belangte Behörde fälschlich von einem Verstoß gegen die Freiheit der journalistischen Berufsausübung nach § 32 Abs 1 ORF-G ausgeht, unterstellt sie dieser Bestimmung einen verfassungswidrigen Inhalt.

Die Freiheit der journalistischen Berufungsausübung ist nicht schrankenlos, sondern durch die Rundfunkfreiheit des ORF und insbesondere durch das Objektivitätsgebot begrenzt. Die Kollision zwischen der individuellen Freiheit der journalistischen Mitarbeiter und der ihr entsprechenden Schutzpflicht einerseits und der Rundfunkfreiheit des ORF andererseits ist durch Abwägung der Interessen im Rahmen von Art 10 Abs 2 EMRK zum Ausgleich zu bringen.

Dem ORF steht das durch Art 10 EMRK iVm dem BVG Rundfunk geschützte Recht zu, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben seine Sendungen zu gestalten. Er darf dabei aber auf den Inhalt der Sendung nicht dergestalt Einfluss nehmen, dass Tatsachenmitteilungen in Nachrichtensendungen unterdrückt werden müssen, bestimmte Quellen, wie zB Agenturmeldungen, nicht ausgewertet werden dürfen oder bereits recherchierte Fakten unberücksichtigt bleiben müssen.

Eine Verletzung des ORF-G erfolgt in diesem Zusammenhang nur dann, wenn die Freiheit der journalistischen Berufsausübung bewusst in unverhältnismäßiger Weise beschränkt wird.

S. 221 - 224, Judikatur

Dörfler, Markus

Negatorischer Unterlassungsanspruch bei unbefugtem Eindringen in ein IT-System

Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht nur gegen den unmittelbaren Störer, sondern auch gegen denjenigen, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende seiner Interessenwahrung dienende, aber unmittelbar vom Dritten vorgenommen Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls auch zu verhindern (mittelbarer Störer).

Der Unterlassungsanspruch besteht auch gegen denjenigen, der einen Computer und eine damit verbundenen IP-Adresse (gemeint: Internetanschluss) zur Verfügung stellt.

Da es sich um einen negatorischen Unterlassungsanspruch und nicht um einen Schadenersatzanspruch handelt, kommt es nicht darauf an, ob die Kriterien der §§ 1313a, 1315 ABGB erfüllt sind.

Der bloße Umstand, dass der unmittelbare Störer nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt ist, reicht ohne weitere Maßnahmen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht aus.

S. 225 - 227, Judikatur

Höhne, Thomas

Anwaltsschriftsatz

Ein anwaltlicher Schriftsatz ist ein Werk iSd UrhG, wenn und soweit umfangreiches Material unter individuellen Ordnungs- und Gestaltungsprinzipien ausgewählt wird und das Ergebnis auf einer eigenpersönlichen Konzeption des Verfassers beruht, der das Material eigenständig gedanklich durchdringt, kritisch würdigt, kommentiert oder auf den konkreten Fall anwendbar macht.

Wer unbefugt Sprachwerke in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert, verstößt gegen das Verwertungsrecht des § 18a UrhG.

Dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das Recht der freien Meinungsäußerung gemäß Art 10 EMRK entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Abwägung der jeweiligen Interessen zu beurteilen.

Ein Eingriff in die Urheberrechte kann insbesondere nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Grundrecht der Meinungsäußerung ohne den Eingriff nicht oder nur unzulänglich ausgeübt werden kann. Der Eingriff ist nicht gerechtfertigt, wenn die Zurverfügungstellung des anwaltlichen Schriftsatzes im Internet nicht zu einer detaillierten Auseinandersetzung mit diesem Schriftsatz diente, dieser also keine Zitat- oder Belegfunktion hatte.

Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift

Neu
ZIIR
Heft 2, April 2024, Band 12
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

ZIIR
Heft 2, Mai 2023, Band 11
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

ZIIR
Heft 2, Mai 2022, Band 10
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

ZIIR
Heft 2, Mai 2021, Band 9
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

ZIIR
Heft 2, Mai 2020, Band 8
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

ZIIR
Heft 2, Mai 2019, Band 7
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

ZIIR
Heft 2, Mai 2018, Band 6
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €