


Auskunftspflicht des Online-Forenbetreibers – Berufung auf das Redaktionsgeheimnis
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 2013
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 4017 Wörter, Seiten 187-193
20,00 €
inkl MwSt




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Hintergedanke der Bestimmung des § 31 MedienG ist, dass Medien ihrer wichtigen Funktion als „public watchdog“ nur dann effektiv nachkommen können, wenn sie an geheime Informationen gelangen und vertrauliche Hinweise erhalten. Die Bereitschaft von potenziellen Informanten, Heikles preiszugeben und Brisantes mitzuteilen, ist aber wesentlich davon abhängig, wie sehr diese befürchten müssen, Nachteile zu erleiden.
Das in § 31 MedienG verbürgte Redaktionsgeheimnis samt Umgehungsschutz bezieht seine Rechtfertigung unmittelbar aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungs- und Medienfreiheit (Art 10 MRK).
Da § 31 MedienG auf jede Abwägung gegen Interessen von „Aufrechterhaltung der Ordnung“ und „Verbrechensverhütung“ verzichtet, kann sich der Medieninhaber selbst dann auf das Redaktionsgeheimnis berufen, wenn die verlangte Auskunft Aufschluss über schwere und schwerste Verbrechen geben könnte.
Leserbriefschreiber und Poster können sich nicht auf das Redaktionsgeheimnis berufen. Hingegen ist die Betreiberin einer Onlinetageszeitung ein Medienunternehmen, sodass sie berechtigt ist, Antworten auf Fragen, welche die Person eines Einsenders von Beiträgen betreffen, zu verweigern. Dieses Verweigerungsrecht bezieht sich auch auf die Daten der Person eines Leserbriefschreibers.
Der Provider, der zugleich Medieninhaber ist, kann sich auf das Redaktionsgeheimnis berufen und ist nicht nach § 18 ECG zur Herausgabe der Daten in Bezug auf die Person des Posters verpflichtet. Als Medieninhaber gilt, wer die inhaltliche Gestaltung besorgt und die Website bzw den Newsletter bereitstellt. Maßgeblich ist dabei insbesondere, wem die inhaltliche und redaktionelle Letztverantwortung zukommt. Bei einem moderierten Diskussionsforum ist derjenige als Medieninhaber zu qualifizieren, der die Auswahl der Diskussionsbeiträge besorgt.
-
- Koukal, Alexander
-
- § 31 MedienG
- § 157 Abs 1 Z 4 StPO
- § 135 Abs 2 MedienG
- § 143 Abs 2 MedienG
- Medienrecht
- ZIIR 2013, 187
- Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung
- Redaktionsgeheimnis
- Auskunftspflicht des Providers
- § 18 ECG
- OLG Wien, 26.02.2013, 19 Bs 504/12z, „Sonderoperation Dürer“
- § 144 Abs 2 MedienG
Hintergedanke der Bestimmung des § 31 MedienG ist, dass Medien ihrer wichtigen Funktion als „public watchdog“ nur dann effektiv nachkommen können, wenn sie an geheime Informationen gelangen und vertrauliche Hinweise erhalten. Die Bereitschaft von potenziellen Informanten, Heikles preiszugeben und Brisantes mitzuteilen, ist aber wesentlich davon abhängig, wie sehr diese befürchten müssen, Nachteile zu erleiden.
Das in § 31 MedienG verbürgte Redaktionsgeheimnis samt Umgehungsschutz bezieht seine Rechtfertigung unmittelbar aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungs- und Medienfreiheit (Art 10 MRK).
Da § 31 MedienG auf jede Abwägung gegen Interessen von „Aufrechterhaltung der Ordnung“ und „Verbrechensverhütung“ verzichtet, kann sich der Medieninhaber selbst dann auf das Redaktionsgeheimnis berufen, wenn die verlangte Auskunft Aufschluss über schwere und schwerste Verbrechen geben könnte.
Leserbriefschreiber und Poster können sich nicht auf das Redaktionsgeheimnis berufen. Hingegen ist die Betreiberin einer Onlinetageszeitung ein Medienunternehmen, sodass sie berechtigt ist, Antworten auf Fragen, welche die Person eines Einsenders von Beiträgen betreffen, zu verweigern. Dieses Verweigerungsrecht bezieht sich auch auf die Daten der Person eines Leserbriefschreibers.
Der Provider, der zugleich Medieninhaber ist, kann sich auf das Redaktionsgeheimnis berufen und ist nicht nach § 18 ECG zur Herausgabe der Daten in Bezug auf die Person des Posters verpflichtet. Als Medieninhaber gilt, wer die inhaltliche Gestaltung besorgt und die Website bzw den Newsletter bereitstellt. Maßgeblich ist dabei insbesondere, wem die inhaltliche und redaktionelle Letztverantwortung zukommt. Bei einem moderierten Diskussionsforum ist derjenige als Medieninhaber zu qualifizieren, der die Auswahl der Diskussionsbeiträge besorgt.
- Koukal, Alexander
- § 31 MedienG
- § 157 Abs 1 Z 4 StPO
- § 135 Abs 2 MedienG
- § 143 Abs 2 MedienG
- Medienrecht
- ZIIR 2013, 187
- Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung
- Redaktionsgeheimnis
- Auskunftspflicht des Providers
- § 18 ECG
- OLG Wien, 26.02.2013, 19 Bs 504/12z, „Sonderoperation Dürer“
- § 144 Abs 2 MedienG