


Gezieltes Fotografieren einer Person – Verletzung des Rechts am eigenen Bildnis
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 2013
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 3604 Wörter, Seiten 205-210
20,00 €
inkl MwSt




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Bereits die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten kann einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen. Dabei kann nicht nur die Herstellung von Bildnissen im privaten Bereich, sondern auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen.
Schon das fotografische Festhalten einer bestimmten Tätigkeit oder Situation kann vom Abgebildeten als unangenehm empfunden werden und ihn an der freien Persönlichkeitsentfaltung hindern; dies insbesondere in Anbetracht der Verbreitungs- und Manipulationsmöglichkeiten durch die moderne Digitaltechnik.
Insoweit entspricht die Rechtslage beim Recht dem eigenen Bild im Wesentlichen derjenigen beim Recht am eigenen Wort, nachdem bereits die Aufnahme des gesprochenen Worts (unabhängig von allfälliger späterer Verbreitung) eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen kann.
Dabei hat eine umfassende Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall stattzufinden. Es kommt darauf an, ob der Abgebildete auf der Aufnahme zu identifizieren ist, ob die Aufnahme gezielt oder zufällig erfolgte, und ob der Aufnehmende ein schutzwürdiges Interesse an der Notwendigkeit der Anfertigung der Fotografie hatte.
§ 22 MedienG ist auf die Befundaufnahme durch Sachverständige nicht anwendbar.
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- Höhne, Thomas
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- ZIIR 2013, 205
- OGH, 27.02.2013, 6 Ob 256/12h, „Fotografierverbot“
- § 78 UrhG
- § 16 ABGB
- § 22 MedienG
- Fotografieren in Gerichtsverhandlungen
- Art 8 EMRK
- Persönlichkeitsrechte
- Recht am eigenen Bild
- Medienrecht
- Fotografierverbot
Bereits die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten kann einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen. Dabei kann nicht nur die Herstellung von Bildnissen im privaten Bereich, sondern auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen.
Schon das fotografische Festhalten einer bestimmten Tätigkeit oder Situation kann vom Abgebildeten als unangenehm empfunden werden und ihn an der freien Persönlichkeitsentfaltung hindern; dies insbesondere in Anbetracht der Verbreitungs- und Manipulationsmöglichkeiten durch die moderne Digitaltechnik.
Insoweit entspricht die Rechtslage beim Recht dem eigenen Bild im Wesentlichen derjenigen beim Recht am eigenen Wort, nachdem bereits die Aufnahme des gesprochenen Worts (unabhängig von allfälliger späterer Verbreitung) eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen kann.
Dabei hat eine umfassende Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall stattzufinden. Es kommt darauf an, ob der Abgebildete auf der Aufnahme zu identifizieren ist, ob die Aufnahme gezielt oder zufällig erfolgte, und ob der Aufnehmende ein schutzwürdiges Interesse an der Notwendigkeit der Anfertigung der Fotografie hatte.
§ 22 MedienG ist auf die Befundaufnahme durch Sachverständige nicht anwendbar.
- Höhne, Thomas
- ZIIR 2013, 205
- OGH, 27.02.2013, 6 Ob 256/12h, „Fotografierverbot“
- § 78 UrhG
- § 16 ABGB
- § 22 MedienG
- Fotografieren in Gerichtsverhandlungen
- Art 8 EMRK
- Persönlichkeitsrechte
- Recht am eigenen Bild
- Medienrecht
- Fotografierverbot