


Negatorischer Unterlassungsanspruch bei unbefugtem Eindringen in ein IT-System
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 2013
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 1824 Wörter, Seiten 221-224
20,00 €
inkl MwSt




-
Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht nur gegen den unmittelbaren Störer, sondern auch gegen denjenigen, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende seiner Interessenwahrung dienende, aber unmittelbar vom Dritten vorgenommen Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls auch zu verhindern (mittelbarer Störer).
Der Unterlassungsanspruch besteht auch gegen denjenigen, der einen Computer und eine damit verbundenen IP-Adresse (gemeint: Internetanschluss) zur Verfügung stellt.
Da es sich um einen negatorischen Unterlassungsanspruch und nicht um einen Schadenersatzanspruch handelt, kommt es nicht darauf an, ob die Kriterien der §§ 1313a, 1315 ABGB erfüllt sind.
Der bloße Umstand, dass der unmittelbare Störer nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt ist, reicht ohne weitere Maßnahmen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht aus.
-
- Dörfler, Markus
-
- § 364 ABGB
- Unterlassungsanspruch
- mittelbarer Störer
- Wiederholungsgefahr
- OGH, 16.11.2012, 6 Ob 126/12s, „Eindringen in EDV-Systme“
- § 523 ABGB
- Medienrecht
- ZIIR 2013, 221
- Eindringen in ein EDV-System
- Eindringen in ein IT-System
Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht nur gegen den unmittelbaren Störer, sondern auch gegen denjenigen, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende seiner Interessenwahrung dienende, aber unmittelbar vom Dritten vorgenommen Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls auch zu verhindern (mittelbarer Störer).
Der Unterlassungsanspruch besteht auch gegen denjenigen, der einen Computer und eine damit verbundenen IP-Adresse (gemeint: Internetanschluss) zur Verfügung stellt.
Da es sich um einen negatorischen Unterlassungsanspruch und nicht um einen Schadenersatzanspruch handelt, kommt es nicht darauf an, ob die Kriterien der §§ 1313a, 1315 ABGB erfüllt sind.
Der bloße Umstand, dass der unmittelbare Störer nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt ist, reicht ohne weitere Maßnahmen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht aus.
- Dörfler, Markus
- § 364 ABGB
- Unterlassungsanspruch
- mittelbarer Störer
- Wiederholungsgefahr
- OGH, 16.11.2012, 6 Ob 126/12s, „Eindringen in EDV-Systme“
- § 523 ABGB
- Medienrecht
- ZIIR 2013, 221
- Eindringen in ein EDV-System
- Eindringen in ein IT-System