


Rundfunkfreiheit und Freiheit der journalistischen Berufsausübung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 2013
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 6544 Wörter, Seiten 211-221
20,00 €
inkl MwSt




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Der ORF ist Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit. Sowohl die Gestaltung von Sendendungsinhalten durch einzelne journalistische Mitarbeiter als auch die Einflussnahme auf den Inhalt der Berichterstattung durch leitende programmgestaltende ORF-Mitarbeiter fällt unter den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit des ORF.
Indem die belangte Behörde fälschlich von einem Verstoß gegen die Freiheit der journalistischen Berufsausübung nach § 32 Abs 1 ORF-G ausgeht, unterstellt sie dieser Bestimmung einen verfassungswidrigen Inhalt.
Die Freiheit der journalistischen Berufungsausübung ist nicht schrankenlos, sondern durch die Rundfunkfreiheit des ORF und insbesondere durch das Objektivitätsgebot begrenzt. Die Kollision zwischen der individuellen Freiheit der journalistischen Mitarbeiter und der ihr entsprechenden Schutzpflicht einerseits und der Rundfunkfreiheit des ORF andererseits ist durch Abwägung der Interessen im Rahmen von Art 10 Abs 2 EMRK zum Ausgleich zu bringen.
Dem ORF steht das durch Art 10 EMRK iVm dem BVG Rundfunk geschützte Recht zu, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben seine Sendungen zu gestalten. Er darf dabei aber auf den Inhalt der Sendung nicht dergestalt Einfluss nehmen, dass Tatsachenmitteilungen in Nachrichtensendungen unterdrückt werden müssen, bestimmte Quellen, wie zB Agenturmeldungen, nicht ausgewertet werden dürfen oder bereits recherchierte Fakten unberücksichtigt bleiben müssen.
Eine Verletzung des ORF-G erfolgt in diesem Zusammenhang nur dann, wenn die Freiheit der journalistischen Berufsausübung bewusst in unverhältnismäßiger Weise beschränkt wird.
-
- Noll, Alfred J.
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- Art 10 EMRK
- Art I Abs 2 BVG Rundfunk
- Freiheit der journalistischen Berufsausübung
- Rundfunkfreiheit
- ZIIR 2013, 211
- Medienrecht
- Bundeskommunikationssenat, 28.03.2012, Z 611.997/0001-BK/2012
- § 32 Abs 1 ORF-G
- Objektivitätsgebot
- VfGH, 14.03.2013, B 518/12, „Christlicher Fundamentalist“
Der ORF ist Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit. Sowohl die Gestaltung von Sendendungsinhalten durch einzelne journalistische Mitarbeiter als auch die Einflussnahme auf den Inhalt der Berichterstattung durch leitende programmgestaltende ORF-Mitarbeiter fällt unter den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit des ORF.
Indem die belangte Behörde fälschlich von einem Verstoß gegen die Freiheit der journalistischen Berufsausübung nach § 32 Abs 1 ORF-G ausgeht, unterstellt sie dieser Bestimmung einen verfassungswidrigen Inhalt.
Die Freiheit der journalistischen Berufungsausübung ist nicht schrankenlos, sondern durch die Rundfunkfreiheit des ORF und insbesondere durch das Objektivitätsgebot begrenzt. Die Kollision zwischen der individuellen Freiheit der journalistischen Mitarbeiter und der ihr entsprechenden Schutzpflicht einerseits und der Rundfunkfreiheit des ORF andererseits ist durch Abwägung der Interessen im Rahmen von Art 10 Abs 2 EMRK zum Ausgleich zu bringen.
Dem ORF steht das durch Art 10 EMRK iVm dem BVG Rundfunk geschützte Recht zu, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben seine Sendungen zu gestalten. Er darf dabei aber auf den Inhalt der Sendung nicht dergestalt Einfluss nehmen, dass Tatsachenmitteilungen in Nachrichtensendungen unterdrückt werden müssen, bestimmte Quellen, wie zB Agenturmeldungen, nicht ausgewertet werden dürfen oder bereits recherchierte Fakten unberücksichtigt bleiben müssen.
Eine Verletzung des ORF-G erfolgt in diesem Zusammenhang nur dann, wenn die Freiheit der journalistischen Berufsausübung bewusst in unverhältnismäßiger Weise beschränkt wird.
- Noll, Alfred J.
- Art 10 EMRK
- Art I Abs 2 BVG Rundfunk
- Freiheit der journalistischen Berufsausübung
- Rundfunkfreiheit
- ZIIR 2013, 211
- Medienrecht
- Bundeskommunikationssenat, 28.03.2012, Z 611.997/0001-BK/2012
- § 32 Abs 1 ORF-G
- Objektivitätsgebot
- VfGH, 14.03.2013, B 518/12, „Christlicher Fundamentalist“