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Verbreitung von Sendungen kommerzieller Fernsehsender durch Dritte über Internet

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZIIRBand 2013
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
2746 Wörter, Seiten 199-203

20,00 €

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Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er einer Weiterverbreitung der in eine terrestrische Fernsehsendung integrierten Werke erfasst,

die von einer anderen Einrichtung als dem ursprünglichen Sendeunternehmen

mittels eines Internetstreamings vorgenommen wird, das den Abonnenten dieser Einrichtung zugänglich gemacht wird, die diese Weiterverbreitung dadurch empfangen können, dass sie sich mit dem Server dieser Einrichtung verbinden,

obwohl sich diese Abonnenten im Sendegebiet dieser terrestrischen Fernsehsendung befinden und diese rechtmäßig mittels eines Empfangsgeräts empfangen können.

Der Erwerbszweck ist für die Einstufung einer Weiterverbreitung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen als Wiedergabe im Sinne von Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2001/29 unerheblich.

Weder aus der Richtlinie 2001/29 noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Einrichtungen, die nebeneinander Übertragungen von urheberrechtlich geschützten Werken oder nacheinander Weiterverbreitungen dieser Werke vornehmen, für die Einstufung einer Sendung als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2001/29 erheblich wäre.

  • Internet
  • EuGH, 07.03.2013, C-607/11, „ITV Broadcasting Ltd ua / TVCatchup Ltd“
  • öffentliche Wiedergabe
  • Urheber
  • Medienrecht
  • Fernsehen
  • ZIIR 2013, 199
  • Art 2 und 8 Abs 1 der Richtlinie 93/83/EWG, Section 20 des Gesetzes von 1988 über Urheberrechte Gebrauchsmuster und Patente (Copyright, Designs and Patents Act 1988)
  • „Livestreaming“
  • Art 3 Abs 1 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG

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