


Anwaltsschriftsatz
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 2013
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 1490 Wörter, Seiten 225-227
20,00 €
inkl MwSt




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Ein anwaltlicher Schriftsatz ist ein Werk iSd UrhG, wenn und soweit umfangreiches Material unter individuellen Ordnungs- und Gestaltungsprinzipien ausgewählt wird und das Ergebnis auf einer eigenpersönlichen Konzeption des Verfassers beruht, der das Material eigenständig gedanklich durchdringt, kritisch würdigt, kommentiert oder auf den konkreten Fall anwendbar macht.
Wer unbefugt Sprachwerke in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert, verstößt gegen das Verwertungsrecht des § 18a UrhG.
Dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das Recht der freien Meinungsäußerung gemäß Art 10 EMRK entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Abwägung der jeweiligen Interessen zu beurteilen.
Ein Eingriff in die Urheberrechte kann insbesondere nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Grundrecht der Meinungsäußerung ohne den Eingriff nicht oder nur unzulänglich ausgeübt werden kann. Der Eingriff ist nicht gerechtfertigt, wenn die Zurverfügungstellung des anwaltlichen Schriftsatzes im Internet nicht zu einer detaillierten Auseinandersetzung mit diesem Schriftsatz diente, dieser also keine Zitat- oder Belegfunktion hatte.
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- Höhne, Thomas
-
- Art 10 EMRK
- § 2 Z 1 UrhG
- Klagsschriftsatz als Werk der Literatur
- Meinungsäußerungsfreiheit
- ZIIR 2013, 225
- Medienrecht
- OGH, 12.02.2013, 4 Ob 236/12b, „Anwaltsschriftsatz“
- § 1 Abs 1 Urh
Ein anwaltlicher Schriftsatz ist ein Werk iSd UrhG, wenn und soweit umfangreiches Material unter individuellen Ordnungs- und Gestaltungsprinzipien ausgewählt wird und das Ergebnis auf einer eigenpersönlichen Konzeption des Verfassers beruht, der das Material eigenständig gedanklich durchdringt, kritisch würdigt, kommentiert oder auf den konkreten Fall anwendbar macht.
Wer unbefugt Sprachwerke in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert, verstößt gegen das Verwertungsrecht des § 18a UrhG.
Dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das Recht der freien Meinungsäußerung gemäß Art 10 EMRK entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Abwägung der jeweiligen Interessen zu beurteilen.
Ein Eingriff in die Urheberrechte kann insbesondere nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Grundrecht der Meinungsäußerung ohne den Eingriff nicht oder nur unzulänglich ausgeübt werden kann. Der Eingriff ist nicht gerechtfertigt, wenn die Zurverfügungstellung des anwaltlichen Schriftsatzes im Internet nicht zu einer detaillierten Auseinandersetzung mit diesem Schriftsatz diente, dieser also keine Zitat- oder Belegfunktion hatte.
- Höhne, Thomas
- Art 10 EMRK
- § 2 Z 1 UrhG
- Klagsschriftsatz als Werk der Literatur
- Meinungsäußerungsfreiheit
- ZIIR 2013, 225
- Medienrecht
- OGH, 12.02.2013, 4 Ob 236/12b, „Anwaltsschriftsatz“
- § 1 Abs 1 Urh