Aus dem Privatrecht kann kein Anspruch darauf abgeleitet werden, dass jemand den Rechtsweg gar nicht beschreitet oder sonst den Staat nicht zu Hilfe ruft.
Ein privatrechtlicher Herausgabeanspruch scheitert im Hinblick auf die Befugnis des Gerichts, Beweismittel bis zur Erledigung des Verfahrens zurückzuhalten, aus öffentlich-rechtlichen Gründen, was umso mehr für einen Unterlassungsanspruch gilt, wenn – wie hier – die Beweismittel bereits im Verfahren vorgelegt wurden.
E-Mail-Verkehr und Chatprotokolle sind wertungsmäßig den in § 77 UrhG genannten „Briefen“ gleichzuhalten.
„Vertrauliche Aufzeichnungen“ im Sinn des § 77 Abs 1 UrhG sind Aufzeichnungen und Mitteilungen, die nach der Intention des Verfassers nicht an die Öffentlichkeit gelangen bzw nur einem bestimmten Empfängerkreis zugänglich sein sollen; ob eine Aufzeichnung oder Mitteilung „vertraulich“ ist, ist dabei einzig anhand der Intention des Verfassers oder Mitteilenden zu beurteilen.
Der Verfasser (wie auch der Empfänger) eines Briefes kann sich nach § 41 UrhG nicht erfolgreich dagegen zur Wehr setzen, dass dieser in einem Gerichtsverfahren zu Beweiszwecken vorgelegt wird; dies gilt selbst dann, wenn der Beweisführer den Brief rechtswidrig erlangt hat.
Wenngleich die Regeln der DSGVO grundsätzlich nicht auch auf Privatpersonen angewendet werden sollen, ist die Datenverarbeitung zu privaten Zwecken damit allerdings keineswegs rechtsfrei gestellt, sondern dem allgemeinen Ehr- und Persönlichkeitsschutz überwiesen.
Eine persönliche oder familiäre Tätigkeit ist öffentlichkeitsfeindlich, weshalb etwa das Online-Stellen von eigentlich privaten Familien-Stammbäumen oder von personenbezogenen Informationen über andere Personen, seien sie verwandt oder befreundet, von der DSGVO-Ausnahme zu privaten Zwecken nicht erfasst ist. Öffentlich sichtbare Datensammlungen unterfallen stets den Regelungen der DSGVO und sind nicht aufgrund der „household exemption“ vom DSGVO-Anwendungsbereich ausgenommen.
Amtliche Leitsätze