OGH: Höhe des herauszugebenden Gewinns bei Designverletzungen
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 7
- Judikatur, 4485 Wörter
- Seiten 209 -215
- https://doi.org/10.33196/ziir201902020901
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Nach einer Designschutzverletzung besteht der herauszugebende Gewinn nur in jenem Anteil, der gerade auf der Benutzung des fremden Geschmacksmusters (hier: Taschenlampendesign für den Polizeieinsatz) beruht, nicht auf dem gesamten entgangenen Gewinn.
Diese Auffassung steht mit Art 13 der RL 2004/48/EG im Einklang, der unter anderem die Möglichkeit der Berechnung eines Ersatzanspruchs auch anhand des vom Verletzer „zu Unrecht erzielten“ Gewinns vorsieht, dabei aber nicht die Abschöpfung des gesamten Reingewinns verlangt.
Die Schadensschätzung ist im Wege der freien richterlichen Schadensschätzung nach § 273 ZPO vorzunehmen. Das richterliche Ergebnis ist (auch noch) im Revisionsverfahren im Rahmen der Rechtsrüge überprüfbar. Dabei ist von jenen Umständen auszugehen, die die Tatsacheninstanzen als feststehend angenommen haben.
Beruht der Verletzergewinn nur in einem untergeordneten Ausmaß auf dem Eingriff in das geschützte Designrecht, weil sowohl im Vergabeverfahren als auch bei der nachträglichen Überprüfung des von der Beklagten produzierten Modells durch das Innenministerium die praktische Eignung zur Handhabung der Taschenlampe im dienstlichen Einsatz das entscheidende Kriterium des (praktisch) einzigen Abnehmers war, ist in der Festsetzung des herauszugebenden Gewinnanteils mit 10 % des Reingewinns nach § 273 ZPO nicht zu beanstanden.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- ZIIR 2019, 209
- § 2 Z 4 BVergG
- Art 13 RL 2004/48/EG (Durchsetzungs-RL)
- § 150 PatG
- § 34 MuSchG
- Verletzergewinn
- Designrecht
- Designverletzung
- Geschmacksmusterverletzung
- Schutz der Gestaltung des Produkts
- Bereicherungsanspruch
- Medienrecht
- § 87 UrhG
- Kausalitätsabschlag
- Art 3 lit a VO (EG) 6/2002 (Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung)
- Stufenklage
- § 273 ZPO
- Bemessung
- OGH, 29.01.2019, 4 Ob 213/18d, LED-LENSER
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