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Thiele, Clemens

OGH: Haftung für Beauftragte bei Urheberrechtsverletzungen

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Der „Inhaber eines Unternehmens“ iSv § 81 Abs 1 Satz 2 UrhG ist jene natürliche oder juristische Person, die das Unternehmen im eigenen Namen betreibt und aus den im Betrieb des Unternehmens abgeschlossenen Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet wird.

Die Unternehmerhaftung nach § 81 UrhG stellt eine Erfolgshaftung dar und setzt weder ein Verschulden noch die Kenntnis des Unternehmers vom Verstoß (hier: Schaltung eines Inserats ohne Herstellerbezeichnung) voraus.

Die Haftung des Unternehmensinhabers bei Urheberrechtsverstößen für einen Beauftragten findet aber dort ihre Grenzen, wo der Verstoß ohne inneren Zusammenhang zum erteilten Auftrag begangen wird und dem Betrieb des Unternehmers „in keiner Weise“ zugutekommt.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • OGH, 27.11.2018, 4 Ob 216/18w, Sonnenuntergang
  • Lichtbild
  • Lichtbildschutz
  • Urheberrechtsverstoß
  • Werbetreibender
  • Auftraggeber
  • Werbeagentur
  • § 74 UrhG
  • § 18 UWG
  • Urheberrecht
  • Herstellerbezeichnung
  • § 88 UrhG
  • Inserat
  • Medienrecht
  • ZIIR 2019, 216
  • Unterlassung
  • § 81 UrhG
  • Haftung
  • Unternehmerhaftung

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