OGH: Gerichtsstand für Deliktsklagen nach LGVÜ/EuGVVO
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 7
- Judikatur, 2367 Wörter
- Seiten 182 -185
- https://doi.org/10.33196/ziir201902018201
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Der Gerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 5 Z 3 LGVÜ 2007/Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 umfasst alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, wenn diese nicht an einen – zwischen den Streitteilen bestehenden – Vertrag anknüpfen. Dazu werden auch Schadenersatzklagen bei Kapitalanlagen und auf rechtswidriges Verhalten gestützte Ansprüche gegen Gesellschaftsorgane gezählt.
Grundsätzlich kann der Geschädigte seine Ansprüche alternativ am Handlungs- oder am Erfolgsort geltend machen (Ubiquitätsprinzip).
Handlungsort ist der Ort, an dem der Schädiger tatsächlich gehandelt hat oder hätte handeln müssen. Erfolgsort ist der Ort, an dem die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten.
Eine selbstschädigende Überweisung beim Anlagebetrug kann als ein relevanter Bezugs-/Anknüpfungspunkt für den Gerichtsstand angesehen werden.
Amtliche Leitsätze
- Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012
- Gerichtsstand
- OGH, 24.10.2018, 8 Ob 75/18i, Teakholz-Investment
- Medienrecht
- Art 5 Z 3 LGVÜ
- Erfolgsort
- Handlungsort
- ZIIR 2019, 182
- Deliktsklagen
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