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Thiele, Clemens

OGH: Unterlassungsgebot bei Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches

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Die allgemeine Fassung des Unterlassungsbegehrens bei der Verletzung von besonderen Persönlichkeitsrechten (iSv § 78 UrhG und § 43 ABGB) durch die Berichterstattung in den Medien geht nicht so weit, dass allgemeine Behauptungen verboten werden könnten, deren Unzulässigkeit sich schon aus dem Gesetzestext selbst (hier: § 7 MedienG) ergibt. Das Unterlassungsbegehren muss vielmehr erst fallbezogen konkretisiert werden.

Die nähere Beschreibung eines Unterlassungsgebotes durch eine mit „insbesondere“ eingeleitete Wendung bedeutet keine Einschränkung des Unterlassungsgebots.

Ein Unterlassungsgebot muss das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben, dass es der beklagten Medieninhaberin als Richtschnur für ihre künftige Berichterstattung dienen kann. Diesem Erfordernis genügen näher konkretisierte, allgemeine Begriffe (hier: Verbot der Verbreitung das Lichtbild des Klägers und/oder identifizierende Namensbestandteile des Klägers, wenn im Begleittext der höchstpersönliche Lebensbereich des Klägers in einer Weise erörtert bzw dargestellt wird) nicht, sondern es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was geschuldet wird.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • § 43 ABGB
  • § 78 UrhG
  • § 16 ABGB
  • ZIIR 2019, 234
  • OGH, 27.11.2018, 4 Ob 206/18z, Messerattacke
  • Art 10 EMRK
  • Namensbestandteile, identifizierende
  • § 7a MedienG
  • Opfer einer Straftat
  • Lebensbereich, höchstpersönlicher
  • § 7 MedienG
  • Medienrecht
  • Art 8 Abs 1 EMRK
  • Messerattacke
  • Formulierung des Unterlassungsbegehrens
  • Fotoveröffentlichung
  • Begleittext
  • Privat- und Familienleben

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