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ZIIR

Zeitschrift für Informationsrecht

Heft 2, Mai 2018, Band 6

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-754X

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Inhalt der Ausgabe

S. 120 - 123, Kurznachrichten und -Beiträge / Tagungsberichte

Burgstaller, Peter

Kurznachrichten und -Beiträge

S. 124 - 127, Kurznachrichten und -Beiträge / Tagungsberichte

Burgstaller, Peter

Löschen elektronischer Daten insb unter Berücksichtigung des Löschungsrechts nach der DSGVO

Das Recht der betroffenen Person auf Löschung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten stellt eines der zentralen Grundpfeiler des Grundrechts auf Geheimhaltung von personenbezogenen Daten dar. Dieses Recht auf Löschung ist aber nicht erst seit in Kraft treten der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO 2016) am 25.05.2016 existent, sondern war auch zentraler Bestandteil des in der EU Datenschutz-Richtlinie (DS-RL 1995) normierten Datenschutzrechts. Nachstehend soll das seit je her, und seit der DSGVO im Besonderen, nicht nur heftig, sondern vor allem auch sehr kontroversiell diskutierte Recht auf Löschung beleuchtet und einem Lösungskonzept zugeführt werden.

S. 128 - 132, Kurznachrichten und -Beiträge / Tagungsberichte

Thiele, Clemens

U.S. CLOUD Act - Danaergeschenk für den Europäischen Datenschutz

Am 23. März 2018 wurde in den USA der Clarifying Lawful Overseas Use of Data Act (kurz: CLOUD Act) als Teil des Stored Communications Act im Bundesgesetz über Strafen und Strafverfahren verabschiedet:

Der CLOUD Act sieht die Einführung eines Verfahrens vor, das den US-Strafverfolgungsbehörden eine rechtssichere und dennoch schnelle Möglichkeit an die Hand gibt, unter Einbeziehung der lokalen Behörden weltweit an von Cloud-Diensteanbietern abgespeicherte Daten zu kommen. Umgekehrt sieht das Gesetz auch einen Zugriff auf in den USA gespeicherten Daten durch gewisse ausländische Behörden vor. Bedingung für letzteres sind sog. internationale Datenabkommen mit Partnerstaaten, die persönlichen Freiheitsrechte und die Privatsphäre respektieren. Für „qualifizierte ausländische Regierungen“, wie es das Gesetz ausführt, soll es in Zukunft einfacher werden, an in den USA gespeicherte Daten zu gelangen.

Der vorliegende Beitrag untersucht die Auswirkungen des CLOUD Act vor dem Hintergrund des EU-US Privacy Shield-Abkommens sowie dem Wirksamwerden der Datenschutzgrundverordnung mit 25. Mai 2018.

S. 133 - 134, Kurznachrichten und -Beiträge / Tagungsberichte

Rami, Michael

Offenlegung (§ 25 MedienG), Medieninhaberschaft (§ 1 Abs 1 Z 8 MedienG) und Beweisrecht

Der Medieninhaber (§ 1 Abs 1 Z 8 MedienG) ist die überragende Figur des MedienG; zahlreiche Ansprüche (zB §§ 6–7c, 9, 10 MedienG) können wirksam nur gegen ihn geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber hat mehrere Offenlegungsvorschriften geschaffen, die auch den Medieninhaber erfassen. Zu nennen sind hier vor allem § 24 (Impressum) und § 25 MedienG (Offenlegung). In behördlichen, insbesondere in gerichtlichen, Verfahren ist die Medieninhaberschaft manchmal strittig. So hatte das Oberlandesgericht (OLG) Wien vor kurzem folgenden Sachverhalt zu beurteilen (vereinfacht dargestellt).

S. 135 - 137, Kurznachrichten und -Beiträge / Tagungsberichte

Tretzmüller, Tobias

Die Know-how-Richtlinie - und wie der Schutz von Geschäftsgeheimnissen verloren gehen kann

Der österreichische Gesetzgeber hat bis zum 9.6.2018 die Unionsrichtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen umzusetzen. Für viele zwar im Schatten der Datenschutzgrundverordnung und E-Privacy-Verordnung stehend, enthält diese Richtlinie brisanten Inhalt. Wer heute die Umsetzung angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen verabsäumt, läuft Gefahr, den Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu verlieren.

S. 141 - 147, Judikatur

Thiele, Clemens

BGH: Eine in AGB enthaltene Einwilligung zu Werbezwecken kann sich auf mehrere Werbeformen beziehen

Es widerspricht den Voraussetzungen des § 7 Abs 2 Nr 2 und 3 UWG nicht, wenn sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle bezieht. Eine eigene Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal ist nicht erforderlich.

Amtlicher Leitsatz

S. 147 - 153, Judikatur

OGH: Unzulässigkeit einer Sammelklage gegen Facebook

Die Artikel 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind so auszulegen, dass ein Kläger sich hinsichtlich seiner persönlichen Ansprüche auf den Verbrauchergerichtsstand stützen kann, nicht jedoch hinsichtlich der ihm abgetretenen Ansprüche.

Redaktioneller Leitsatz

S. 154 - 157, Judikatur

DSB: Verwaltung von Kursteilnehmerdaten

Daten dürfen gemäß § 6 Abs 1 Z 3 DSG 2000 nur verwendet werden, soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind und über diesen Zweck nicht hinausgehen.

Dienstleister haben gemäß § 11 Abs 1 Z 1 DSG 2000 die Pflicht, bei der Verwendung von Daten für den Auftraggeber die Daten ausschließlich im Rahmen der Aufträge des Auftraggebers zu verwenden und gemäß § 11 Abs 1 Z 2 DSG 2000 die Pflicht, alle gemäß § 14 DSG 2000 erforderlichen Datenschutzmaßnahmen zu treffen.

Das AMS ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts. Nach § 32 Abs 3 AMSG ist das AMS ermächtigt einen Dienstleister grundsätzlich beizuziehen.

Bestimmte eServices des AMS dienen ausschließlich dem Zweck der „Verwaltung der Kursteilnehmer“. Die Verwendung von Daten durch einen Trainer des AMS liegt dabei dann im Rahmen des Zwecks „Verwaltung der Kursteilnehmer“, wenn dieser etwas zu diesem Zweck beitragen kann, indem er die vom AMS gewünschten Informationen über die an seinen eigenen Kursen teilnehmenden Arbeitsuchenden mit dem AMS austauschen kann. Zur Erfüllung des Zwecks „Verwaltung der Kursteilnehmer“ ist es aber nicht notwendig und daher überschießend, dass der jeweilige Trainer über die Daten seiner Kursteilnehmer hinaus auch Zugriff auf die Daten von Kursteilnehmern anderer Trainer hat.

Daten dürfen nur verwendet werden, soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind und soweit sie über diesen Zweck nicht hinausgehen.

Auch nach der ab 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind Verantwortliche gemäß Art 25 Abs 2 DSGVO verpflichtet, datenschutzfreundliche Voreinstellungen zu treffen, sodass grundsätzlich nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden.

Redaktionelle Leitsätze

S. 157 - 164, Judikatur

Thiele, Clemens

DSB: Empfehlung zu Datenkategorien beim Direktmarketing

Ein Adressverlag und Direktmarketingunternehmen möge eine allgemein verständliche Erklärung für interne Schlüsselbegriffe (wie „innovative Aufsteiger“) sowie eine nähere Erklärung für deren Bewertung und Zuordnung zum Einschreiter (sei es durch Parameter und deren Gewichtung und der Aufzählung weiterer möglicher Kategorien oder anderer Kriterien) geben und stets gegenüber Betroffenen allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen personenbezogener Daten beauskunften.

Redaktioneller Leitsatz

S. 165 - 168, Judikatur

Thiele, Clemens

DSB: Permanente Videoüberwachung zur Beweismittelgewinnung unzulässig

Eine digitale Videoüberwachung zur permanenten Beweissicherung durch Bildaufnahmen ua zwecks Erstattung von Verwaltungsstrafanzeigen bzw zur Gewinnung von Beweismitteln für ein zivilrechtliches Verfahren verstößt gegen § 50a DSG 2000.

Datenschutzrechtlich zulässig ist es demgegenüber, anlassbezogen verarbeitete Bilddaten im vertretbaren Ausmaß an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde für den Zweck der Erstattung einer Anzeige zu übermitteln. Selbiges gilt für die Ermittlung von Beweismitteln für ein zivilrechtliches Verfahren. Diese Art der anlassbezogenen Bilddatenverarbeitung ist nicht als Videoüberwachung zu qualifizieren.

Redaktionelle Leitsätze

S. 168 - 172, Judikatur

Thiele, Clemens

DSB: Private Videoüberwachung des beschränkt öffentlichen Raumes zulässig

Eine bereits registrierte Videoüberwachung eines Gebäudes samt Grundparzelle, die an eine öffentliche Straße angrenzt, ist auf den Bereich Fassade und Eingänge der Gebäude am Grundstück sowie auf maximal 50 cm davor zu beschränken. Eine entsprechende Änderungsmeldung beim Datenverarbeitungsregister ist vorzunehmen.

Redaktioneller Leitsatz

S. 173 - 175, Judikatur

OGH: Zur Exekution einer Internetsperre

Ausschließlich das vom betreibenden Gläubiger behauptete Verhalten ist Substrat der Exekutionsbewilligung oder eines darauf folgenden Strafbeschlusses Gegenstand eines vom Verpflichteten eingeleiteten Impugnationsverfahrens kann nur dieses Verhalten sein.

Redaktioneller Leitsatz

S. 175 - 181, Judikatur

OGH: Webshop - Information über wesentliche Eigenschaften des Produkts

Die Verbraucher müssen bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten abgeschlossen werden, in der Lage sein, die Hauptbestandteile des Vertrags vor Abgabe ihrer Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen.

Die Informationsverpflichtung nach § 8 Abs 1 FAGG hat eine Warnfunktion vor übereilten Vertragserklärungen; dem Verbraucher soll die Möglichkeit gegeben werden, unmittelbar vor der Bestellung einen letzten Blick auf den Inhalt seines „virtuellen Warenkorbs“ zu werfen.

Bestellungen im Internet wohnt eine besondere Gefahrenlage inne: Da der Bestellvorgang keinerlei zwischenmenschliche Kommunikation erfordert, sondern unaufwendig durch Betätigen weniger Klicks erfolgt, wohnt ihm ein hohes Potenzial inne, den Verbraucher zu einem Kauf zu verleiten, ohne dass dieser den für einen Vertragsabschluss nötigen inneren Ernst aufbaut.

§ 8 Abs 1 FAGG verweist auf § 4 Abs 1 Z 1 leg cit, wonach ein Verbraucher über die wesentlichen Eigenschaften der Ware informiert werden muss. Die Wesentlichkeit einer Eigenschaft im Sinn des § 4 Abs 1 Z 1 FAGG muss sich danach richten, ob sie in typisierter Betrachtung die Entscheidung eines Verbrauchers beeinflussen wird.

Dem Verbraucher muss unmittelbar vor Abgabe einer Vertragserklärung es ermöglicht werden, die wesentlichen Punkte auf einen Blick zu erfassen; insoweit führt die Pflicht des § 8 Abs 1 FAGG zu einer nochmaligen, gesonderten Information, die darin besteht, dass der Unternehmer jene Produkteigenschaften herausdestilliert, die für den Verbraucher im Zeitpunkt unmittelbar vor der Bestellung wirklich relevant sind, wie etwa die Produktbezeichnung und (insb bei einem Möbelstück) die Dimensionen und das Material der Ware.

Die Informationspflicht des § 8 Abs 1 FAGG wird entscheidend durch die dort angeordnete „Unmittelbarkeit“ geprägt, die eine zeitliche und eine räumliche Komponente aufweist. Der Unternehmer muss unmittelbar vor der Vertragserklärung (zeitliche Unmittelbarkeit), also „im letzten Bestellschritt“ auf die in § 8 Abs 1 FAGG genannten Informationen „klar und in hervorgehobener Weise hinzuweisen“. Die Regelung soll auch sicherstellen, dass diese Vertragsbestandteile in unmittelbarer Nähe der für die Abgabe der Bestellung erforderlichen Bestätigung angezeigt werden.

Das Gesetz stellt darauf ab, dass die nötigen Hinweise unmittelbar vor der Abgabe der Vertragserklärung zu erfolgen haben. Es reicht demnach nicht aus, dass einem Verbraucher die Detailinformationen (irgendwann) während seines Besuchs im Webshop der beklagten Partei bekannt wurden. Anderenfalls ließe sich nicht erklären, weshalb das Gesetz neben der allgemeinen Informationspflicht des § 4 FAGG eine besondere (und zusätzliche) Hinweispflicht in § 8 Abs 1 FAGG normiert und dabei deren Unmittelbarkeit (bezogen auf die Vertragserklärung) in den Mittelpunkt stellt.

4 Ob den Voraussetzungen des Art 8 Abs 2 RL (§ 8 Abs 1 FAGG) auch durch eine Verlinkung entsprochen werden kann – was von der herrschenden Meinung in Österreich und in Deutschland abgelehnt wird, was aber letztlich vom EuGH zu entscheiden wäre – war nicht verfahrensrelevant.

Der Unterlassungsanspruch gemäß § 28a KSchG setzt voraus, dass das beanstandete Verhalten die „allgemeinen Interessen der Verbraucher“ beeinträchtigt. Nach ständiger Rechtsprechung muss die beanstandete Verhaltensweise für eine Vielzahl von Verträgen oder außervertraglichen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sein, was vor allem bei gesetzwidrigen Verhaltensweisen im Massengeschäft der Fall ist.

Amtliche Leitsätze

S. 182 - 186, Judikatur

Thiele, Clemens

OGH: Kein Rücktritt von einem Zusatzauftrag als Auswärtsgeschäft

Ein Zusatzauftrag zu Bau(neben)leistungen, der außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers auf der Baustelle erteilt wird, unterliegt nicht als Auswärtsgeschäft dem FAGG, BGBl I 2014/33, wenn er nach der Vertragsauslegung kein selbstständiges Vertragsverhältnis begründen, sondern nur den in den Geschäftsräumen abgeschlossenen Hauptvertrag konkretisieren soll.

Ein Bauvertrag, der als Einheitspreisvertrag ausgestaltet ist (hier: Berechnung des Preises je Einheit einer in einem Leistungsverzeichnis beschriebenen Teilleistung), ist grundsätzlich dahin auszulegen, dass Zusatzaufträge keine selbstständigen Vertragsverhältnisse begründen, sondern lediglich den Hauptvertrag konkretisieren.

Redaktionelle Leitsätze

S. 187 - 192, Judikatur

Thiele, Clemens

OGH: Schadenersatz wegen schlechter Mobilnetzqualität

Die Pflichten eines Mobilfunknetzbetreibers aus dem Mobilfunkvertrag richten sich grundsätzlich nach dem Vertrag, wobei dem Vertragszweck und dem Parteiwillen besondere Bedeutung zukommt. Mobiltelefonverträge sind Mischverträge sui generis mit dienst- und mietvertraglichen Elementen.

Ein wesentlicher Leistungsinhalt eines Mobilfunkvertrags besteht darin, dass der Netzbetreiber dem Kunden das gesamte Funknetz samt technischen Einrichtungen (eine unverbrauchbare Gesamtsache im Sinne des § 1090 ABGB) zum Gebrauch zur Verfügung zu stellen hat. Für die Netzverfügbarkeit trifft den Betreiber keine Erfolgs-, sondern eine Sorgfaltsverbindlichkeit.

Das Freischalten der Rufnummer, der Mailbox oder in Datenbanken der Telekommunikationsnetze sind als notwendige Nebenpflichten des Netzbetreibers zu qualifizieren. Den Mobilfunkbetreiber trifft in der Regel die Pflicht, das Netz entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik anzubieten.

Beim Stand der Technik ist davon auszugehen, dass nicht eine 100%ige Verfügbarkeit der Leistung geschuldet ist. Die vertraglich zugesicherte Dienstqualität ist aber unterschritten, wenn über mehrere Monate massive Störungen auftreten, die bei einem Drittel bis 90 % aller Telefonate zum Gesprächsabbruch führen.

Bei unternehmerisch tätigen Kunden können auch allgemeine, durch die schlechte telefonische Erreichbarkeit verursachte Gewinneinbußen im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der geschuldeten Netzverfügbarkeit stehen und daher ersatzpflichtig sein. Lediglich ein entgangener Gewinn aufgrund der unvorhersehbaren Reaktionen einzelner Vertragspartner des unternehmerischen Kunden auf dessen schlechte telefonische Erreichbarkeit fallen keinesfalls in den Schutzzweck des Mobilfunkvertrags.

Redaktionelle Leitsätze

S. 193 - 202, Judikatur

Thiele, Clemens

OGH: Zulässige Fußball-Kurzberichte auf Online-Informationsportal

Der Medieninhaber eines Internet-Informationsportals darf im Fall der Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechts (hier: für die FIFA-Fußball-Weltmeisterschaft) im Umfang des § 5 FERG (Fernseh-Exklusivrechtegesetz) an urheberrechtlich zugunsten eines Dritten geschützten Filmwerken in vertretbarer Weise davon ausgehen, unabhängig vom Umfang der Berechtigung seines Vertragspartners jedenfalls keine Zustimmung des Urhebers zu urheberrechtlich geschützten Nutzungshandlungen zu benötigen.

Ein beruflicher Sorgfaltsverstoß dieses Medieninhabers (als Verstoß gegen die im B2B-Bereich geltende Generalklausel des § 1 Abs 1 UWG) ist daher zu verneinen.

Redaktionelle Leitsätze

S. 203 - 203, Judikatur

OGH: Bildberichterstattung nach bedingter Haftentlassung

Bei der Interessenabwägung in Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über eine strafgerichtlich verurteilte Person nach deren bedingter Haftentlassung sind unter anderem der Zusammenhang zwischen dem Inhalt des Berichts und dem gezeigten Bild und die Vollständigkeit und Korrektheit des begleitenden Textes zu berücksichtigen.

Redaktioneller Leitsatz

S. 204 - 205, Judikatur

OGH: Meinungsäußerung und Unklarheitsregel

Die „Unklarheitenregel“, wonach bei mehrdeutigen Äußerungen derjenige, von dem die Äußerung stammt, die ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen müsse, ist durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt: Liegt die Annahme eines bestimmten Tatsachenkerns nahe, der wahr ist und die damit verbundenen Werturteile als nicht exzessiv rechtfertigt, so muss die entfernte Möglichkeit einer den Kläger noch stärker belastenden Deutung unbeachtlich bleiben.

Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung schließt es aus, eine entferntere, bloß mögliche Deutung der beanstandeten Formulierungen zur Ermittlung des für ihre rechtliche Beurteilung relevanten Tatsachenkerns heranzuziehen.

Der Formulierung, „schlechte Erfahrungen“ mit jemanden gemacht zu haben, ist nicht auch jedenfalls der Vorwurf immanent, wonach persönliche und moralische Defizite bzw abträgliche Charaktereigenschaften, Inseriosität oder mangelnde Vertrauenswürdigkeit verbunden sind.

Das – an sich wettbewerbsimmanente – Ausspannen von Kunden wird erst durch das Hinzutreten besonderer den Wettbewerb verfälschender Umstände zu einem Verstoß gegen § 1 UWG. Als solche Umstände kommen etwa das Anschwärzen von Mitbewerbern oder sonstigen irreführende Praktiken in Form einer Täuschung der Kunden in Betracht.

Die Verleitung zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung ist nicht schlechthin sittenwidrig, sondern nur dann, wenn besondere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinzutreten.

Amtliche Leitsätze

S. 206 - 211, Judikatur

Thiele, Clemens

OGH: Rufschädigung auf Facebook durch Gemeinderatsmitglied

Einem Gemeinderatsmitglied steht der Rechtfertigungsgrund wegen einer nicht öffentlich vorgebrachten Mitteilung, deren Unrichtigkeit der Mitteilende nicht kennt nach § 1330 Abs 2 ABGB, dann nicht mehr zu, wenn es seine Äußerungen außerhalb der Gemeinderatssitzung tätigt.

Presseberichte über seine Äußerungen in der Gemeinderatssitzung können einem Gemeinderatsmitglied nicht zur Last gelegt werden; wohl aber seine Mitwirkung an der Presseveröffentlichung. Dies muss auch dann gelten, wenn das Gemeinderatsmitglied seine in der Gemeinderatssitzung gehaltene Rede mit den inkriminierten Äußerungen auf Facebook postet, erreicht er dadurch doch eine erhebliche Öffentlichkeit.

Redaktionelle Leitsätze

S. 211 - 221, Judikatur

TKK: Verletzung der Netzneutralität durch traffic shaping

Art 3 Abs 3 UAbs 2 TSM-VO lässt (idR betrieblich notwendiges) angemessenes Verkehrsmanagement unter streng abgegrenzten Voraussetzungen zu, die kumuliert vorliegen müssen.

Damit Verkehrsmanagementmaßnahmen als angemessen gelten, müssen sie transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein und dürfen nicht auf kommerziellen Erwägungen, sondern auf objektiv unterschiedlichen technischen Anforderungen an die Dienstqualität bestimmter Datenverkehrskategorien beruhen.

Mit Verkehrsmanagementmaßnahmen darf auch nicht der konkrete Inhalt des Datenverkehrs überwacht werden und sie dürfen nicht länger als erforderlich aufrechterhalten werden.

Es ist iSd TSM-VO nicht transparent, wenn in den Vertragsbedingungen lediglich ausgeführt wird, Verkehrsmanagementmaßnahmen bei den teilnehmenden Diensten anwenden zu „können“. Es ist für Content- und Application Provider (CAP) diskriminierend, dass nur solche CAP teilnehmen können, die ihre Inhalte durch „variable Bitraten Technologie“ bereitstellen und somit CAP, die darüber nicht verfügen, ausschließt. Es ist auch unverhältnismäßig, wenn es dafür keine technische Notwendigkeit für diese Drosselung gibt, sondern es vielmehr weitgehend auf kommerziellen Erwägungen beruht, die durch das „traffic shaping“ bei prominenten Streamingdiensten (zB „Netflix“) ihre Mobilnetzauslastung durch diese Dienste reduziert und letztlich auch nicht auf technisch objektiven Notwendigkeiten basiert, sondern vielmehr diskriminierend auf ganze Datenverkehrskategorien wirkt.

Art 3 Abs 3 UAbs 3 TSM-VO verbietet es schließlich einem ISP, durch Verkehrsmanagementmaßnahmen in den Datenstrom der Endnutzer einzugreifen, die seine IAS nutzen, um im Datenstrom bestimmte verbotene Handlungen vorzunehmen. Dazu zählt vor allem, dass vom ISP bestimmte Inhalte, Anwendungen oder Dienste – oder bestimmte Kategorien von diesen – blockiert, verlangsamt, verändert, eingeschränkt, gestört, verschlechtert oder diskriminiert werden. Ausnahmen hiervon sind ausschließlich unter den eng abgegrenzten Voraussetzungen des Art 3 Abs 3 UAbs 2 und UAbs 3 lit a bis c TSM-VO zulässig.

Ein ISP hat grundsätzlich im Datenstrom den gesamten Datenverkehr (unter Berücksichtigung von definierten Ausnahmen) gleichberechtigt zu transportieren.

Amtliche Leitsätze

S. 222 - 223, Judikatur

Tote Hühner und der public watchdog

Die Funktion der Presse ist nicht auf die Aufdeckung von Straftaten oder Rechtsbrüchen beschränkt. Wenn sich ein Medium unter den Gesichtspunkten der Verbraucherinformation und der Tierhaltung kritisch mit der Massenproduktion von Bio-Erzeugnissen auseinandersetzt, leistet es Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage.

Werden im Zuge solche Berichterstattung rechtswidrig erlangte Bilder kritisierenswerter Zustände in Hühnerställen gezeigt, so wird zwar das Interesse des Hühnerhalters berührt, seine innerbetriebliche Sphäre vor der Öffentlichkeit geheim zu halten. Diese Beeinträchtigungen sind aber nicht rechtswidrig. Zum einen gibt es ein legitimes Interesse der Öffentlichkeit an solcher Information, zum anderen wurden keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Hühnerhalters offenbart; die transportierte Information war auch wahr.

Redaktionelle Leitsätze

S. 224 - 230, Judikatur

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