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ZIIR

Zeitschrift für Informationsrecht

Heft 2, Mai 2015, Band 2015

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-754X

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Inhalt der Ausgabe

S. 124 - 125, Kurznachrichten und -beiträge

Burgstaller, Peter

Kurznachrichten und -beiträge

S. 126 - 134, Aufsatz

König, Gregor

Das Auskunftsrecht bei Videoüberwachung

Das Auskunftsrecht bei Videoüberwachung war in der Judikatur seit jeher umstritten. Die gesetzliche Regelung der Videoüberwachung, die eine Auswertung von und damit Einschau in aufgezeichnete Bilddaten nur im Anlassfall zulässt, rückt verschlüsselt aufgezeichnete Videobilder in die Nähe indirekt personenbezogener Daten. Welche Anforderungen das Auskunftsrecht generell stellt, welche Schwierigkeiten darüber hinaus die Auskunft zu Bilddaten birgt und wie neuerdings der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage löst, wird in diesem Beitrag behandelt.

S. 135 - 138, Aufsatz

Thiele, Clemens

Bitcoin vor dem EuGH: Abgabenrechtliche Aspekte einer virtuellen Währung

Ein schwedisches Finanzgericht hat dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen zur Mehrwertsteuerpflicht beim Handel von Bitcoins vorgelegt. Die Fachwelt sowie Online-Händler erwarten sich davon eine unionsweit verbindliche Klärung der Frage, ob für eine virtuelle Währung wie Bitcoins Umsatzsteuer entrichtet werden muss. Der folgende Beitrag versucht eine erste Standortbestimmung aus ertrag- und umsatzsteuerrechtlicher Sicht.

S. 144 - 149, Judikatur

Videoüberwachung des Straßenverkehrs durch Private unzulässig („Dashcams“)

Das Filmen aus Fahrzeugen und Aufzeichnen der Bilddaten (wenn auch mit eingeschränkter Zugänglichkeit) zur „Beweissicherung bei Verkehrsunfällen“ stellt ein Verarbeiten personenbezogener Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000) sowie eine Videoüberwachung iSd § 50a Abs 1 DSG 2000 dar.

Diese Datenanwendung dient nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten.

Aus § 50a Abs 2 DSG 2000 ist ersichtlich, dass auch im Falle einer Videoüberwachung jedenfalls die §§ 6 und 7 DSG 2000 heranzuziehen sind, also zunächst (bei Privaten) eine rechtliche Befugnis zur Datenverarbeitung gegeben sein muss. Die rechtliche Befugnis leitet sich bei Videoüberwachung aus der Verfügungsbefugnis über den im Einzelfall konkret zu überwachenden Raum ab. Bei öffentlichem Raum ist diese Verfügungsbefugnis für Private in der Regel nicht gegeben.

Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit der Datenanwendung, wie etwa die erschwerte Zugänglichkeit der Bilddaten aufgrund Verschlüsselung, sind erst nach Feststehen einer rechtlichen Befugnis anzustellen und konnten im konkreten Fall unterbleiben.

S. 150 - 151, Judikatur

Auskunftserteilung bei Google

Für die Eigenschaft als Auftraggeber zählt grundsätzlich, welche rechtliche Entität die Entscheidung getroffen hat, die Daten zu verwenden (§ 4 Z 4 DSG 2000). Diese Eigenschaft ergibt sich aus den faktischen Verhältnissen, nicht notwendigerweise aus der rechtlichen Struktur. Der Auftraggeber nach dem DSG 2000 ist immer der „Herr der Daten“.

S. 152 - 155, Judikatur

Der PIN darf notiert werden

Dem Kunden unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anzulasten, wenn eine Karte im abgestellten Fahrzeug aufbewahrt wird, bedeutet jedenfalls eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, die allein zur Ungültigkeit der Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt.

Auch eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Kunde verpflichtet sei, sich einen Code einer Bezugskarte nicht, insbesondere nicht auf der Bezugskarte selbst, zu notieren, ist eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, die ebenfalls zur Ungültigkeit der Klausel führt.

S. 156 - 159, Judikatur

Datenschutz in der Justiz – Akteneinsicht in Verlassenschaftsakten

Die Einsichtnahme in Verlassenschaftsakten richtet sich nach § 22 AußStrG iVm § 219 ZPO. Ein rechtliches Interesse eines Dritten an der Einsicht in den Verlassenschaftsakt wird bereits durch die schlüssige Behauptung begründet, Noterbe oder Vermächtnisnehmer zu sein und Ansprüche gegen den Erben erheben zu wollen.

Wenn die Akteneinsicht von einem rechtskräftigen Beschluss gedeckt ist, den der zuständige Richter bzw Rechtspfleger unter Beachtung der Verfahrensgarantien gefällt hat, steht auch die datenschutzrechtliche Zulässigkeit bindend fest. Eine datenschutzrechtliche Beschwerde nach § 85 GOG gegen die Gewährung der Akteneinsicht kann daher jedenfalls keinen Erfolg haben.

Wurde die Akteneinsicht ohne Beschluss oder gar entgegen einem den Antrag abweisenden Beschluss gewährt, ist zu unterscheiden:

Nur wenn die Abweisung mit datenschutzrechtlichen Erwägungen begründet wurde, ist das Gericht im datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren an diese Beurteilung gebunden und hat zwingend eine Verletzung des Rechts auf Datenschutz festzustellen.

im Übrigen hat das zuständige Gericht die Zulässigkeit eigenständig zu beurteilen. Auch eine ohne deckenden Gerichtsbeschluss gewährte Akteneinsicht ist aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 219 ZPO erfüllt sind.

Leitsätze verfasst von Clemens Thiele

S. 160 - 163, Judikatur

Zeitpunkt und Umfang von Preisangaben bei Online-Buchungen

Nicht nur für den ausgewählten Flug, sondern bei jeder Angabe der Flugpreise und auch bereits bei der erstmaligen Angabe ist der Endpreis inkl. aller Zuschläge anzuzeigen, damit der Kunde die Preise effektivvergleichen kann

S. 164 - 168, Judikatur

Thiele, Clemens

Gerichtsstandvereinbarung in AGB – bloße Abrufbarkeit auf Website genügt nicht

Bei einer Gerichtsstandsklausel, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten ist, kann es sich nur dann um eine wirksame Gerichtsortsbegründung iS des Art 25 Abs 1 EuGVVO 2012 (ex Art 23 Abs 1 EuGVVO; ex Art 17 EuGVÜ) handeln, wenn die Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner spätestens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlagen.

Kommt der Vertrag durch Angebot und Annahme in verschiedenen Urkunden zustande, so genügt der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten, im Angebot, wenn die eine Partei diesem unter Anwendung normaler Sorgfalt nachgehen kann und die genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Partei tatsächlich zugegangen sind.

Die technisch leicht herstellbare Abrufbarkeit der AGB im Internet (selbst über eine Google-Suche) reicht nicht aus, solange der AGB-Verwender nicht davon ausgehen kann, dass der Vertragspartner auch tatsächlich darin Einsicht genommen hat. Dieser Grundatz gilt auch bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern.

Leitsätze verfasst von Clemens Thiele

S. 169 - 171, Judikatur

Thiele, Clemens

Auskunftspflicht im moderierten Online-Diskussionsforum

Der Auskunftsanspruch des § 18 Abs 4 ECG gegenüber einem Betreiber eines moderierten Online-Diskussionsforums setzt lediglich eine grobe Prüfung der behaupteten Rechtsverletzung (hier: Ansprüche nach § 1330 ABGB) voraus und lässt die Glaubhaftmachung der rechtlichen Interessen des Anspruchsstellers genügen.

Ein Diensteanbieter kann nach § 16 ECG nur dann für die Rechtsverletzungen seiner Nutzer in Anspruch genommen werden, wenn die Rechtsverletzungen auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig sind.

Für den Auskunftsanspruch gegen den Diensteanbieter nach § 18 Abs 4 ECG gilt grundsätzlich der gleiche “Laienstandard“, jedoch mit der Besonderheit, dass es lediglich darauf ankommt, dass ein juristischer Laie nach entsprechendem Hinweis erkennen kann, dass eine Verurteilung wegen der Rechtsverletzung (hier: nach § 1330 ABGB) nicht gänzlich auszuschließen ist. Diese Voraussetzung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, bei der Bezeichnung eines anderen als „einer der größten Verbrecher der 2ten Republik“ zweifelsfrei zu bejahen.

Leitsätze verfasst von Clemens Thiele

S. 172 - 176, Judikatur

Thiele, Clemens

OGH fragt VfGH: Zustellungen im ERV gleichheitswidrig?

Im Fall der Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung im ERV beginnt die Rechtsmittelfrist gem § 89d Abs 2 GOG unabhängig von der Tageszeit des Einlangens im elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers erst am folgenden Werktag (ohne Samstage) zu laufen, weshalb in Zusammenhang mit Wochenenden und Feiertagen eine um mehrere Tage längere Reaktionszeit zur Verfügung stehen kann als bei postalischer Zustellung.

Der OGH hat zu dieser Rechtslage gemäß Art 89 Abs 2 B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren der §§ 89d Abs 2 GOG iVm §§ 125 Abs 1 und 2 sowie 126 ZPO beim VfGH beantragt, weil er darin eine unsachliche Benachteiligung von Empfängern sieht, denen per Post zugestellt wird, gegenüber jenen Empfängern, die den ERV nutzen (müssen).

Leitsätze verfasst von Clemens Thiele

S. 177 - 179, Judikatur

Wiebe, Andreas

Information zu wesentlichen Warenmerkmalen und Auslandsversandkosten notwendig

Fehlende Preisangaben im Online-Handel sind grundsätzlich ein Verstoß gegen die PAngVO. Es reicht nicht aus, dem Kunden die Möglichkeit zu geben, die Versandkosten auf Nachfrage zu benennen.

Auch die besonderen Umstände des Einzelfalls rechtfertigen keinen Bagatellverstoß (entgegen KG Berlin, Beschl. v. 13.04.2010 – Az.: 5 W 62/10; KG Berlin, Beschl. 13.02.2007 – Az.: 5 W 37/07). Insbesondere liegt kein Bagatellverstoß vor, wenn wenn es sich einen Auslandversand handelt und das Angebot des Antragsgegners sich primär an den deutschen, inländischen Verbraucher richtet.

Für die Angabe von wesentlichen Warenmerkmalen im Fernabsatz (Art 246 a § 1 Abs 1 Nr 1 EGBGB) reicht es nicht aus, wenn nur die allernotwendigsten Informationen angegeben sind. Vielmehr sind sämtliche kaufrelevanten Merkmale (bei Sonnenschirmen zB Material, UV-Beschichtung usw) anzugeben. Werden Angaben gemacht, die nicht aus sich heraus verständlich sind („Stoffklasse 5“), reicht es nicht aus, wenn der Verbraucher weitere Informationen bei Google finden kann. Vielmehr müssen die Erläuterungen im Rahmen der Online-Bestellung auf der Webseite selbst erfolgen.

S. 180 - 185, Judikatur

Haftung für Banküberweisung bei „Man-in-the-Middle-Angriff“

Dem Zahlungsdienstleistungsnutzer ist eine manipulierte Autorisierung im Online-Banking („Man-in-the-Middle-Angriff“) bei Nutzung des Smart-TAN-plus Verfahrens nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zuzurechnen.

Diese Grundsätze können analog Anwendung finden, wenn hinsichtlich der Schaffung eines Vertrauenstatbestands das Merkmal einer gewissen Häufigkeit und Dauer durch das Vorliegen einer hohen Systemsicherheit kompensiert werden kann.

S. 186 - 189, Judikatur

Artmann, Eveline

Internationale Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzung im Internet

Art 5 Nr 3 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urheber und verwandten Schutzrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht in Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung dieser Rechte durch die Veröffentlichung von geschützten Lichtbildern auf einer in seinem Bezirk zugänglichen Website zuständig ist. Dieses Gericht ist nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.

S. 190 - 201, Judikatur

Feilers, Lukas

Zur Vergütung von Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch auf Speicherkarten für Mobiltelefone

Art 5 Abs 2 Buchst b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft steht einer nationalen Regelung, die für multifunktionale Träger, wie beispielsweise Speicherkarten von Mobiltelefonen, einen gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch unabhängig davon vorsieht, ob die primäre Funktion dieser Träger die Anfertigung von Kopien zum privaten Gebrauch ist, nicht entgegen, sofern eine der Funktionen dieser Träger, selbst wenn sie sekundärer Natur ist, es ihren Besitzern erlaubt, sie zu diesem Zweck zu nutzen. Allerdings können die Frage, ob es sich um eine primäre oder sekundäre Funktion handelt, und die relative Bedeutung der Eignung des Trägers zur Herstellung von Vervielfältigungen Auswirkungen auf die Höhe des geschuldeten gerechten Ausgleichs haben. Soweit der den Rechtsinhabern entstandene Nachteil als geringfügig angesehen würde, wäre es möglich, dass das Bereitstellen dieser Funktion keine Verpflichtung zur Zahlung des gerechten Ausgleichs entstehen lässt.

Art 5 Abs 2 Buchst b der Richtlinie 2001/29 steht einer nationalen Regelung, die die Lieferung von Trägern, die zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch genutzt werden können, wie Speicherkarten von Mobiltelefonen, der Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch unterwirft, nicht aber die Lieferung von Komponenten, die primär für die Speicherung von Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verwendet werden, wie die internen Speicher von MP3 Geräten, nicht entgegen, sofern diese unterschiedlichen Kategorien von Trägern und Komponenten nicht vergleichbar sind oder ihre Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Art 5 Abs 2 Buchst b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die Hersteller oder Importeure, die Speicherkarten von Mobiltelefonen mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern der Speicherkarten um private oder gewerbliche Kunden handelt, zur Zahlung der Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verpflichtet, nicht entgegensteht, sofern

die Einführung einer solchen Regelung durch praktische Schwierigkeiten gerechtfertigt ist;

die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die Speicherkarten von Mobiltelefonen an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben, wobei diese Befreiung nicht auf die Lieferung allein an Gewerbetreibende, die bei der Einrichtung, die mit der Verwaltung der Vergütungen beauftragt ist, angemeldet sind, beschränkt werden darf;

diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert, wobei vorgesehen sein kann, dass die Erstattung allein an den Endabnehmer einer solchen Speicherkarte erfolgt, der bei der Einrichtung einen entsprechenden Antrag stellen muss.

Art 5 Abs 2 Buchst b der Richtlinie 2001/29 ist im Licht des 35. Erwägungsgrundes der Richtlinie dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten in bestimmten Situationen, die in den Anwendungsbereich der Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch fallen, eine Befreiung von der Zahlung des gerechten Ausgleichs für diese Ausnahme vorsehen können, sofern den Rechtsinhabern in diesen Situationen nur ein geringfügiger Nachteil entsteht. Es fällt in die Zuständigkeit dieser Staaten, den Schwellenwert für einen solchen Nachteil festzulegen, wobei dieser Wert insbesondere im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung anzuwenden ist.

Die Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund von Art 5 Abs 2 der Richtlinie 2001/29 beschlossen hat, im [EN: vom] materiellen Geltungsbereich dieser Bestimmung jede Befugnis der Rechtsinhaber zur Genehmigung der privaten Vervielfältigung ihrer Werke auszuschließen, die von einem Rechtsinhaber erteilte Zustimmung zur Verwendung der Dateien mit seinen Werken keinen Einfluss auf die Verpflichtung zu einem gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht im Hinblick auf die gemäß Art 5 Abs 2 Buchst b der Richtlinie mit Hilfe dieser Dateien erstellten Vervielfältigungen haben kann und als solche für den Nutzer der betreffenden Dateien keine Verpflichtung begründen kann, irgendeine Vergütung an den Rechtsinhaber zu zahlen.

Der Einsatz technischer Maßnahmen im Sinne von Art 6 der Richtlinie 2001/29 bei den zur Vervielfältigung geschützter Werke verwendeten Vorrichtungen, wie beispielsweise DVDs, CDs, MP3-Geräte oder Computer, kann keinen Einfluss haben auf den gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht im Hinblick auf private Vervielfältigungen, die auf der Grundlage dieser Vorrichtungen erstellt werden. Der Einsatz solcher Maßnahmen kann aber Einfluss auf die konkrete Höhe dieses Ausgleichs haben.

Die Richtlinie 2001/29 steht einer nationalen Regelung entgegen, die einen gerechten Ausgleich vorsieht für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht im Hinblick auf Vervielfältigungen auf der Grundlage von unrechtmäßigen Quellen, dh von geschützten Werken, die der Öffentlichkeit ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber zur Verfügung gestellt worden sind.

Die Richtlinie 2001/29 steht einer nationalen Regelung, die einen gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht im Hinblick auf Vervielfältigungen geschützter Werke vorsieht, die von einer natürlichen Person auf der Grundlage oder mit Hilfe einer Vorrichtung, die einem Dritten gehört, erstellt werden, nicht entgegen.

S. 202 - 204, Judikatur

Drosselung der Internetgeschwindigkeit bei Ankündigung von „unlimited Surfen“ als irreführend iSv § 2 UWG

Ein durchschnittlicher Internetnutzer versteht unter „unlimitiertem Surfen“ die Nutzung der üblichen Internetdienste in angemessener Geschwindigkeit.

Bei einem Angebot, das ein „unlimitiertes Surfen“ verspricht, darf der Nutzer annehmen, dass die Drosselung nach Erreichen eines bestimmten Datenvolumens nicht zu einer gravierenden Einschränkung der Internetnutzung führt, die über bloße Unannehmlichkeiten wegen eines langsameren Seiten- oder Bildaufbaus hinausgeht.

S. 205 - 209, Judikatur

Haftung eines Hostproviders gem § 81 Abs 1a UrhG nur nach Abmahnung

Wer eine Website zur Verfügung stellt, auf der Dritte Inhalte uploaden dürfen, ist Host-Provider nach § 16 ECG.

Werden durch den Upload Rechte Dritter verletzt, ist unmittelbarer Täter der Uploader; der Hoster haftet allenfalls als Gehilfe oder Anstifter.

Wer in AGB von Uploadern die Rechteinhaberschaft verlangt, kann im Falle der Missachtung dieses Verlangens nicht Anstifter der dadurch verwirklichten Rechtsverletzung sein.

Eine Gehilfenhaftung wird insb verwirklicht, wenn der (in diesem Fall) Hoster eine Prüfpflicht verletzt, wobei diese auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt ist – die Rechtsverletzung muss also für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig sein und er muss davon Kenntnis erlangen (§ 16 ECG).

Für Diensteanbieter sieht § 81 Abs 1a UrhG vor, dass diese als Vermittler erst nach einer Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können; § 19 ECG wird insofern durch § 81 Abs 1a UrhG verdrängt.

Das Abmahnerfordernis nach § 81 Abs 1a UrhG ist eine materielle Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch und betrifft nicht bloß die Zulässigkeit des Rechtswegs.

§ 81 Abs 1a UrhG konkretisiert lediglich für urheberrechtliche Ansprüche die nach den allgemeinen Grundsätzen bestehende Obliegenheit zur vorherigen Abmahnung des Providers, die aber schon bereits zuvor bestand und die auch für andere Unterlassungsansprüche zB aus dem Marken- oder Persönlichkeitsrecht besteht.

Eine Abmahnung gegenüber einem Provider muss die schlüssige Behauptung einer Rechtsverletzung enthalten, wobei sowohl die rechtsverletzende Handlung als auch der Umstand darzulegen ist, weshalb er über die Rechte verfügt. Diese Umstände sind notwendig, um die offensichtliche Rechtswidrigkeit durch einen juristischen Laien prüfen zu können.

Bis zur Schaffung der Klarheit über eine offensichtliche Rechtsverletzung (durch eine Abmahnung oder auch im Zuge eines Verfahrens) besteht ein Unterlassungsanspruch gegen einen Provider mangels Verletzung einer Unterlassungspflicht nicht. Besteht der Provider aber nach Klarstellung im Verfahren darauf, nicht zur Unterlassung verpflichtet zu sein, liegt eine für einen Unterlassungsanspruch ausreichende Erstbegehungsgefahr vor; der Kläger hat insofern im Verfahren ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten.

Es kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass bei der Herstellung von Lichtbildern vor der „Internetzeit“ (hier in den 60iger, 70iger und 80iger Jahren), auch die Rechte dafür eingeräumt werden.

Der Unterlassungsanspruch gegen einen Gehilfen hat sich auf die Ermöglichung einer Rechtsverletzung durch Dritte zu beschränken und kann nicht den Eingriff in das Ausschließungsrecht als solches (also als unmittelbaren Täter) umfassen. In der Inanspruchnahme als unmittelbaren Täter liegt im Hinblick auf den Tatbeitrag als Gehilfe ein aliud vor. Eine Erörterung zur Schlüssigstellung des Klagsvorbringens im Sicherungsverfahren ist nicht vorgesehen. Demgegenüber ist die Richtigstellung einer unrichtigen Bezeichnung des Ausschließungsrechts (statt Zurverfügungstellung, Verbreitung/Vervielfältigung) auch im Sicherungsverfahren zulässig, wenn der Sachvortrag dies deckt.

Ein Lichtbildwerk liegt in Abgrenzung zu einem Lichtbild vor, wenn ein anderer Fotograf, selbst wenn er sich am selben Standort befinden würde, die betreffende Bildkomposition insb mit Blick auf das konkrete Haupt- und Nebenmotiv, Schärfeneinstellung, Hinter- und Vordergrundwahl, anders gestaltet hätte.

Leitsätze verfasst von Peter Burgstaller

S. 210 - 216, Judikatur

Wirtschaftliche Bedeutung eines Kennzeichens durch Domainverwendung

Mit der eigenständigen Voraussetzung, dass das betreffende Zeichen in bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr benutzt werden muss, zielt Art 8 Abs 4 GMV auf Zeichen ab, die auf dem relevanten Markt tatsächlich und wirklich präsent sind, während diese Bestimmung im Bezug auf die geographische Schutzausdehnung des Zeichens nur verlangt, dass sie nicht lediglich örtlich ist.

Das für den Widerspruch geltend gemachte Zeichen muss, um die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke verhindern zu können, tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr benutzt werden und eine mehr als lediglich örtliche geographische Schutzausdehnung haben, was bedeutet, dass die Benutzung, wenn das Schutzgebiet dieses Zeichens als nicht örtlich angesehen werden kann, in einem bedeutenden Teil dieses Gebiets erfolgen muss.

Die Ausstrahlung eines Satellitenprogramms, dessen Kabelweiterleitung oder der Auftritt im Internet allein sind nicht geeignet, ein Kennzeichen bekannt zu machen. Der Inhaber des unregistrierten Kennzeichens muss vielmehr behaupten und beweisen, dass diese Werbetätigkeiten konkrete Umsätze hervorriefen, zB konkret bezifferte Inserateneinnahmen generierten, oder auch dass eine bestimmte Anzahl der angesprochenen Verkehrskreise von der kennzeichenmäßig beworbenen geschäftlichen Aktivität des Inhabers Kenntnis erlangten.

Wird ein Zeichen lediglich (prioritätsälter) als Second-Level-Domain (hier: fashionone.at) zur Adressierung und Weiterleitung auf eine Website (hier: unter www.fahsionone.com) mit Inhalten für ein breites Publikum in der Europäischen Union genutzt, wenngleich auch zur Unterstützung eines zugleich ausgestrahlten Modespartenkanals via Fernsehsatelliten, genügt dies nicht zur Begründung einer wesentlichen wirtschaftlichen Bedeutung im Sinn der unionsrechtlichen Grundsätze, durch Art 8 Abs 4 GMV den Widerspruch auf solche unregistrierten Kennzeichen zu beschränken, die auf ihrem relevanten Markt tatsächlich und wirklich präsent sind.

Leitsätze verfasst von Clemens Thiele

S. 217 - 218, Judikatur

Höhne, Thomas

Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers – Einwilligungserfordernis

Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers zur Veröffentlichung von dessen Bildnissen erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung ergibt sich aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung.

Diese Einwilligung kann aber widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund angegeben wird.

S. 219 - 223, Judikatur

Höhne, Thomas

Widerruf im ORF

§ 46 Abs 2 MedienG ist keine Grundlage für die Veröffentlichung eines Widerrufs nach § 1330 ABGB, zu der ein Dritter gerichtlich verurteilt wurde. Der Zweck des MedienG – die volle Freiheit der Medien zur Sicherung der Meinungsäußerungsfreiheit – spricht gegen eine derart extensive Interpretation.

Ein Analogieschluss von anderen Normen (§§ 85 Abs 4 UrhG, 25 Abs 7 UWG) ist mangels einer echten Gesetzeslücke unzulässig.

Der ORF ist zur Veröffentlichung des Widerrufs einer Tatsachenbehauptung, die ein Dritter in einem Programm des ORF aufgestellt hat, und zu der dieser Dritte verurteilt wurde, aufgrund des sich aus § 4 Abs 5 ORF-G ergebenden Gebots zur Objektivität und sachlichen Ausgewogenheit verpflichtet.

S. 224 - 226, Judikatur

Thiele, Clemens

Geheimnisverrat auf Facebook als Entlassungsgrund

Betriebsgeheimnisse oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen und Erkenntnisse kommerzieller oder technischer Art, die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt sind, nicht über diesen Kreis hinausdringen sollen und an deren Geheimhaltung ein wirtschaftliches Interesse besteht.

Die Verschwiegenheits- und Diskretionspflichten innerhalb des Arbeitsverhältnisses (hier: eines Hauptkassiers einer Bank) als Ausdruck der Treuepflicht gehen darüber noch hinaus und umfassen sämtliche nicht allgemein bekannte Tatsachen, an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat. Dazu gehört auch bankintern bekannte Tatsachen (hier: ob eine angeblich von einem Bankmitarbeiter unterschlagenes Geld wieder aufgetaucht ist).

Die Bekanntgabe eines Geschäftsgeheimnisses durch ein Facebook-Posting verletzt die schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers, denn es gibt auf Facebook keine Diskretion. Die Entlassung des Urhebers dieser Indiskretion wegen Vertrauensunwürdigkeit ist unmittelbar nach Kenntniserlangung von dem Geheimnisverrat gerechtfertigt.

Leitsätze verfasst von Clemens Thiele

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