Widerruf im ORF
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 2015
- Judikatur, 3222 Wörter
- Seiten 219 -223
- https://doi.org/10.33196/ziir201502021901
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§ 46 Abs 2 MedienG ist keine Grundlage für die Veröffentlichung eines Widerrufs nach § 1330 ABGB, zu der ein Dritter gerichtlich verurteilt wurde. Der Zweck des MedienG – die volle Freiheit der Medien zur Sicherung der Meinungsäußerungsfreiheit – spricht gegen eine derart extensive Interpretation.
Ein Analogieschluss von anderen Normen (§§ 85 Abs 4 UrhG, 25 Abs 7 UWG) ist mangels einer echten Gesetzeslücke unzulässig.
Der ORF ist zur Veröffentlichung des Widerrufs einer Tatsachenbehauptung, die ein Dritter in einem Programm des ORF aufgestellt hat, und zu der dieser Dritte verurteilt wurde, aufgrund des sich aus § 4 Abs 5 ORF-G ergebenden Gebots zur Objektivität und sachlichen Ausgewogenheit verpflichtet.
- Höhne, Thomas
- ORF
- Widerruf
- OGH, 19.11.2014, 6 Ob 17/14i
- § 4 Abs 5 ORF-G
- § 56 MedienG
- § 85 Abs 4 UrhG
- § 25 Abs 7 UWG
- Veröffentlichung
- Medienrecht
- Programmgrundsätze
- § 1330 Abs 2 ABGB
- § 9 MedienG
- Objektivitätsgebot
- ZIIR 2015, 219
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