Geheimnisverrat auf Facebook als Entlassungsgrund
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 2015
- Judikatur, 1763 Wörter
- Seiten 224 -226
- https://doi.org/10.33196/ziir201502022401
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Betriebsgeheimnisse oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen und Erkenntnisse kommerzieller oder technischer Art, die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt sind, nicht über diesen Kreis hinausdringen sollen und an deren Geheimhaltung ein wirtschaftliches Interesse besteht.
Die Verschwiegenheits- und Diskretionspflichten innerhalb des Arbeitsverhältnisses (hier: eines Hauptkassiers einer Bank) als Ausdruck der Treuepflicht gehen darüber noch hinaus und umfassen sämtliche nicht allgemein bekannte Tatsachen, an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat. Dazu gehört auch bankintern bekannte Tatsachen (hier: ob eine angeblich von einem Bankmitarbeiter unterschlagenes Geld wieder aufgetaucht ist).
Die Bekanntgabe eines Geschäftsgeheimnisses durch ein Facebook-Posting verletzt die schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers, denn es gibt auf Facebook keine Diskretion. Die Entlassung des Urhebers dieser Indiskretion wegen Vertrauensunwürdigkeit ist unmittelbar nach Kenntniserlangung von dem Geheimnisverrat gerechtfertigt.
Leitsätze verfasst von
- Thiele, Clemens
- Vertrauensunwürdigkeit, sofortige
- ZIIR 2015, 224
- Posting indiskretes
- OGH, 27.11.2014, 9 ObA 111/14k, Facebook-Posting
- § 12 UWG
- Indiskretion
- Entlassung, fristlose
- Medienrecht
- § 11 UWG
- § 15 DSG
- § 1162 ABGB
- § 27 Z 1 AngG
- Geschäftsgehemnis
- bankinterner Vorfall
- Kündigung
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