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Der PIN darf notiert werden

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Dem Kunden unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anzulasten, wenn eine Karte im abgestellten Fahrzeug aufbewahrt wird, bedeutet jedenfalls eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, die allein zur Ungültigkeit der Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt.

Auch eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Kunde verpflichtet sei, sich einen Code einer Bezugskarte nicht, insbesondere nicht auf der Bezugskarte selbst, zu notieren, ist eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, die ebenfalls zur Ungültigkeit der Klausel führt.

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • OGH, 27.11.2014, 1 Ob 88/14v
  • § 864a ABGB
  • gröbliche Benachteiligung
  • Verbandsklage
  • § 36 Abs 1 ZaDiG
  • Medienrecht
  • ZIIR 2015, 152
  • sichere Verwahrung
  • § 879 Abs 3 ABGB

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