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Zeitschrift für Informationsrecht

Heft 2, Mai 2015, Band 2015

Haftung eines Hostproviders gem § 81 Abs 1a UrhG nur nach Abmahnung

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Wer eine Website zur Verfügung stellt, auf der Dritte Inhalte uploaden dürfen, ist Host-Provider nach § 16 ECG.

Werden durch den Upload Rechte Dritter verletzt, ist unmittelbarer Täter der Uploader; der Hoster haftet allenfalls als Gehilfe oder Anstifter.

Wer in AGB von Uploadern die Rechteinhaberschaft verlangt, kann im Falle der Missachtung dieses Verlangens nicht Anstifter der dadurch verwirklichten Rechtsverletzung sein.

Eine Gehilfenhaftung wird insb verwirklicht, wenn der (in diesem Fall) Hoster eine Prüfpflicht verletzt, wobei diese auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt ist – die Rechtsverletzung muss also für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig sein und er muss davon Kenntnis erlangen (§ 16 ECG).

Für Diensteanbieter sieht § 81 Abs 1a UrhG vor, dass diese als Vermittler erst nach einer Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können; § 19 ECG wird insofern durch § 81 Abs 1a UrhG verdrängt.

Das Abmahnerfordernis nach § 81 Abs 1a UrhG ist eine materielle Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch und betrifft nicht bloß die Zulässigkeit des Rechtswegs.

§ 81 Abs 1a UrhG konkretisiert lediglich für urheberrechtliche Ansprüche die nach den allgemeinen Grundsätzen bestehende Obliegenheit zur vorherigen Abmahnung des Providers, die aber schon bereits zuvor bestand und die auch für andere Unterlassungsansprüche zB aus dem Marken- oder Persönlichkeitsrecht besteht.

Eine Abmahnung gegenüber einem Provider muss die schlüssige Behauptung einer Rechtsverletzung enthalten, wobei sowohl die rechtsverletzende Handlung als auch der Umstand darzulegen ist, weshalb er über die Rechte verfügt. Diese Umstände sind notwendig, um die offensichtliche Rechtswidrigkeit durch einen juristischen Laien prüfen zu können.

Bis zur Schaffung der Klarheit über eine offensichtliche Rechtsverletzung (durch eine Abmahnung oder auch im Zuge eines Verfahrens) besteht ein Unterlassungsanspruch gegen einen Provider mangels Verletzung einer Unterlassungspflicht nicht. Besteht der Provider aber nach Klarstellung im Verfahren darauf, nicht zur Unterlassung verpflichtet zu sein, liegt eine für einen Unterlassungsanspruch ausreichende Erstbegehungsgefahr vor; der Kläger hat insofern im Verfahren ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten.

Es kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass bei der Herstellung von Lichtbildern vor der „Internetzeit“ (hier in den 60iger, 70iger und 80iger Jahren), auch die Rechte dafür eingeräumt werden.

Der Unterlassungsanspruch gegen einen Gehilfen hat sich auf die Ermöglichung einer Rechtsverletzung durch Dritte zu beschränken und kann nicht den Eingriff in das Ausschließungsrecht als solches (also als unmittelbaren Täter) umfassen. In der Inanspruchnahme als unmittelbaren Täter liegt im Hinblick auf den Tatbeitrag als Gehilfe ein aliud vor. Eine Erörterung zur Schlüssigstellung des Klagsvorbringens im Sicherungsverfahren ist nicht vorgesehen. Demgegenüber ist die Richtigstellung einer unrichtigen Bezeichnung des Ausschließungsrechts (statt Zurverfügungstellung, Verbreitung/Vervielfältigung) auch im Sicherungsverfahren zulässig, wenn der Sachvortrag dies deckt.

Ein Lichtbildwerk liegt in Abgrenzung zu einem Lichtbild vor, wenn ein anderer Fotograf, selbst wenn er sich am selben Standort befinden würde, die betreffende Bildkomposition insb mit Blick auf das konkrete Haupt- und Nebenmotiv, Schärfeneinstellung, Hinter- und Vordergrundwahl, anders gestaltet hätte.

Leitsätze verfasst von Peter Burgstaller

  • § 74 Abs 6 UrhG
  • § 19 ECG
  • Immaterialgüterrechtsverletzung
  • Beweislast
  • Unterlassungsanspruch
  • § 405 ZPO
  • § 13 ECG
  • § 81 Abs 1a UrhG
  • § 393 EO
  • § 14 ECG
  • Lichtbildhersteller
  • Abmahnung
  • Wiederholungsgefahr
  • Forum
  • § 15 ECG
  • Foto
  • § 16 ECG
  • Nutzungsrecht
  • Werknutzungsbewilligung
  • Urheber
  • Hostprovider
  • Gehilfe
  • § 528a ZPO
  • § 45 ZPO
  • OGH, 21.10.2014, 4 Ob 140/14p, „Fußballerfotos“
  • Medienrecht
  • § 43 Abs 1 ZPO
  • ZIIR 2015, 205
  • unmittelbarer Täter
  • Website
  • Erstbegehungsgefahr
  • § 17 ECG
  • § 50 ZPO
  • § 18a UrhG
  • § 510 Abs 3 ZPO

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