OGH fragt VfGH: Zustellungen im ERV gleichheitswidrig?
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 2015
- Judikatur, 2886 Wörter
- Seiten 172 -176
- https://doi.org/10.33196/ziir201502017201
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Im Fall der Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung im ERV beginnt die Rechtsmittelfrist gem § 89d Abs 2 GOG unabhängig von der Tageszeit des Einlangens im elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers erst am folgenden Werktag (ohne Samstage) zu laufen, weshalb in Zusammenhang mit Wochenenden und Feiertagen eine um mehrere Tage längere Reaktionszeit zur Verfügung stehen kann als bei postalischer Zustellung.
Der OGH hat zu dieser Rechtslage gemäß Art 89 Abs 2 B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren der §§ 89d Abs 2 GOG iVm §§ 125 Abs 1 und 2 sowie 126 ZPO beim VfGH beantragt, weil er darin eine unsachliche Benachteiligung von Empfängern sieht, denen per Post zugestellt wird, gegenüber jenen Empfängern, die den ERV nutzen (müssen).
Leitsätze verfasst von
- Thiele, Clemens
- Zivilprozessrecht
- § 23 AußStrG
- § 16 Geo
- ERV-Übermittlung
- Zustellung
- § 382 Z 8 lit c EO
- § 1 Abs 4 ERVV
- Art 6 EMRK
- § 89d Abs 2 GOG
- § 89a Abs 2 GOG
- Übermittlung, jederzeitige
- § 100 Abs 3 ZPO
- § 100 Abs 1 ZPO
- ZIIR 2015, 172
- § 125 Abs 1 ZPO
- Zustellungszeitpunkt
- Zivilverfahrensrecht
- § 98 Abs 15 Z 1 GOG
- Zivilrecht
- Medienrecht
- § 125 Abs 2 ZPO
- OGH Beschluss, 17.09.2014, 6 Ob 133/14y, Zustellungszeitpunkt im Elektronischen Rechtsverkehr
- § 126 ZPO
- Rechtsverkehr, elektronischer
- Art 47 GRC
- Werktag, folgender
- § 397 Abs 1 EO
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