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Thiele, Clemens

Gerichtsstandvereinbarung in AGB – bloße Abrufbarkeit auf Website genügt nicht

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Bei einer Gerichtsstandsklausel, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten ist, kann es sich nur dann um eine wirksame Gerichtsortsbegründung iS des Art 25 Abs 1 EuGVVO 2012 (ex Art 23 Abs 1 EuGVVO; ex Art 17 EuGVÜ) handeln, wenn die Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner spätestens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlagen.

Kommt der Vertrag durch Angebot und Annahme in verschiedenen Urkunden zustande, so genügt der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten, im Angebot, wenn die eine Partei diesem unter Anwendung normaler Sorgfalt nachgehen kann und die genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Partei tatsächlich zugegangen sind.

Die technisch leicht herstellbare Abrufbarkeit der AGB im Internet (selbst über eine Google-Suche) reicht nicht aus, solange der AGB-Verwender nicht davon ausgehen kann, dass der Vertragspartner auch tatsächlich darin Einsicht genommen hat. Dieser Grundatz gilt auch bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern.

Leitsätze verfasst von Clemens Thiele

  • Thiele, Clemens
  • Internet
  • AGB
  • Bestellformular
  • § 104 JN
  • OGH Beschluss, 21.10.2014, 4 Ob 161/14a, Internationale Gerichtsstandvereinbarungen in AGB
  • Art 17 Abs 1 EuGVÜ
  • Art 25 Abs 1 EuGV-VO
  • Art 23 Abs 1 EuGVVO
  • ZIIR 2015, 164
  • Gerichtsstandvereinbarung
  • B2B-Bereich
  • Medienrecht
  • § 14 KSchG
  • Unzuständigkeit, gerichtliche.
  • Nachweis, schriftlicher
  • Wahlgerichtsstand
  • Abrufbarkeit
  • Unternehmergeschäft

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