Wirtschaftliche Bedeutung eines Kennzeichens durch Domainverwendung
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 2015
- Judikatur, 4152 Wörter
- Seiten 210 -216
- https://doi.org/10.33196/ziir201502021001
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Mit der eigenständigen Voraussetzung, dass das betreffende Zeichen in bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr benutzt werden muss, zielt Art 8 Abs 4 GMV auf Zeichen ab, die auf dem relevanten Markt tatsächlich und wirklich präsent sind, während diese Bestimmung im Bezug auf die geographische Schutzausdehnung des Zeichens nur verlangt, dass sie nicht lediglich örtlich ist.
Das für den Widerspruch geltend gemachte Zeichen muss, um die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke verhindern zu können, tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr benutzt werden und eine mehr als lediglich örtliche geographische Schutzausdehnung haben, was bedeutet, dass die Benutzung, wenn das Schutzgebiet dieses Zeichens als nicht örtlich angesehen werden kann, in einem bedeutenden Teil dieses Gebiets erfolgen muss.
Die Ausstrahlung eines Satellitenprogramms, dessen Kabelweiterleitung oder der Auftritt im Internet allein sind nicht geeignet, ein Kennzeichen bekannt zu machen. Der Inhaber des unregistrierten Kennzeichens muss vielmehr behaupten und beweisen, dass diese Werbetätigkeiten konkrete Umsätze hervorriefen, zB konkret bezifferte Inserateneinnahmen generierten, oder auch dass eine bestimmte Anzahl der angesprochenen Verkehrskreise von der kennzeichenmäßig beworbenen geschäftlichen Aktivität des Inhabers Kenntnis erlangten.
Wird ein Zeichen lediglich (prioritätsälter) als Second-Level-Domain (hier: fashionone.at) zur Adressierung und Weiterleitung auf eine Website (hier: unter www.fahsionone.com) mit Inhalten für ein breites Publikum in der Europäischen Union genutzt, wenngleich auch zur Unterstützung eines zugleich ausgestrahlten Modespartenkanals via Fernsehsatelliten, genügt dies nicht zur Begründung einer wesentlichen wirtschaftlichen Bedeutung im Sinn der unionsrechtlichen Grundsätze, durch Art 8 Abs 4 GMV den Widerspruch auf solche unregistrierten Kennzeichen zu beschränken, die auf ihrem relevanten Markt tatsächlich und wirklich präsent sind.
Leitsätze verfasst von
- Satellitenprogramm
- Markenrecht
- Domain, Re-direct einer
- Ausstrahlung, überörtliche
- Art 111 Abs 1 GMV
- mehr als lediglich örtliche Bedeutung
- Widerspruch
- Gemeinschaftsmarke
- automatic forwarding
- Medienrecht
- § 9 Abs 1 UWG
- ZIIR 2015, 210
- Benutzung, in hinreichend bedeutsamer Weise
- Anmeldung
- OGH, 18.11.2014, 4 Ob 148/14i, Fashion One (fashionone.at)
- Art 8 Abs 4 GMV
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