Information zu wesentlichen Warenmerkmalen und Auslandsversandkosten notwendig
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 2015
- Judikatur, 1336 Wörter
- Seiten 177 -179
- https://doi.org/10.33196/ziir201502017701
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Fehlende Preisangaben im Online-Handel sind grundsätzlich ein Verstoß gegen die PAngVO. Es reicht nicht aus, dem Kunden die Möglichkeit zu geben, die Versandkosten auf Nachfrage zu benennen.
Auch die besonderen Umstände des Einzelfalls rechtfertigen keinen Bagatellverstoß (entgegen KG Berlin, Beschl. v. 13.04.2010 – Az.: 5 W 62/10; KG Berlin, Beschl. 13.02.2007 – Az.: 5 W 37/07). Insbesondere liegt kein Bagatellverstoß vor, wenn wenn es sich einen Auslandversand handelt und das Angebot des Antragsgegners sich primär an den deutschen, inländischen Verbraucher richtet.
Für die Angabe von wesentlichen Warenmerkmalen im Fernabsatz (Art 246 a § 1 Abs 1 Nr 1 EGBGB) reicht es nicht aus, wenn nur die allernotwendigsten Informationen angegeben sind. Vielmehr sind sämtliche kaufrelevanten Merkmale (bei Sonnenschirmen zB Material, UV-Beschichtung usw) anzugeben. Werden Angaben gemacht, die nicht aus sich heraus verständlich sind („Stoffklasse 5“), reicht es nicht aus, wenn der Verbraucher weitere Informationen bei Google finden kann. Vielmehr müssen die Erläuterungen im Rahmen der Online-Bestellung auf der Webseite selbst erfolgen.
- Wiebe, Andreas
- Oberlandesgericht Düsseldorf, 14.10.2014, I-15 U 103/14
- Auslandsversandkosten
- § 3 dUWG
- Preisangaben
- Bagatellverstoß
- ZIIR 2015, 177
- wesentliche Eigenschaften der Ware
- § 1 Abs 2 dPAngV
- Informationspflichten im Fernabsatz
- § 1Art 246a Abs 1 dEGBGB
- Medienrecht
- § 4 dUWG
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