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Videoüberwachung des Straßenverkehrs durch Private unzulässig („Dashcams“)

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Das Filmen aus Fahrzeugen und Aufzeichnen der Bilddaten (wenn auch mit eingeschränkter Zugänglichkeit) zur „Beweissicherung bei Verkehrsunfällen“ stellt ein Verarbeiten personenbezogener Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000) sowie eine Videoüberwachung iSd § 50a Abs 1 DSG 2000 dar.

Diese Datenanwendung dient nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten.

Aus § 50a Abs 2 DSG 2000 ist ersichtlich, dass auch im Falle einer Videoüberwachung jedenfalls die §§ 6 und 7 DSG 2000 heranzuziehen sind, also zunächst (bei Privaten) eine rechtliche Befugnis zur Datenverarbeitung gegeben sein muss. Die rechtliche Befugnis leitet sich bei Videoüberwachung aus der Verfügungsbefugnis über den im Einzelfall konkret zu überwachenden Raum ab. Bei öffentlichem Raum ist diese Verfügungsbefugnis für Private in der Regel nicht gegeben.

Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit der Datenanwendung, wie etwa die erschwerte Zugänglichkeit der Bilddaten aufgrund Verschlüsselung, sind erst nach Feststehen einer rechtlichen Befugnis anzustellen und konnten im konkreten Fall unterbleiben.

  • Datenanwendung
  • Videoüberwachung
  • § 7 Abs 1 DSG
  • BVwG, 30.01.2015, W214 2011104-1/9E
  • öffentlicher Raum
  • Verhältnismäßigkeit
  • § 1 Abs 3 Z 1 DSG
  • Recht auf Auskunft
  • Medienrecht
  • rechtliche Befugnis
  • § 4 Z 1 DSG
  • § 50a DSG
  • ZIIR 2015, 144

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