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ZIIR

Heft 2, Mai 2022, Band 10

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-754X

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Inhalt der Ausgabe

S. 133 - 134, Kurznachrichten und -Beiträge / Tagungsberichte

Peter Burgstaller

Aktuelle Ereignisse und Entwicklungen zum Informationsrecht

S. 135 - 139, Aufsatz

Clemens Thiele

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Der Ferrari unter den Designs

Nach einer mit Spannung erwarteten Entscheidung des EuGH genügt für den Designschutz eines Fahrzeugteils nach Art 11 GGV bereits die nur online verfügbare, zweidimensionale Abbildung eines dreidimensionalen Gegenstandes, wenn sie die schutztauglichen Elemente eindeutig erkennbar darstellt. So sind Designelemente des iPad bereits in frühen Folgen des Raumschiffs Enterprise aufgetaucht und haben im Rechtsstreit zwischen Samsung und Apple zu umfangreichen Argumentationen Anlass gegeben.

Der vorliegende Beitrag erläutert anhand des Urteils des Europäischen Gerichtshofes die Voraussetzungen für die Schutzerlangung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (im Folgenden kurz: non regGGM) näher. Ein Ausblick auf die mögliche weitere Entwicklung in der Designpraxis rundet den Beitrag ab.

S. 144 - 149, Judikatur

Clemens Thiele

DSB: Ausdrückliche Einwilligung bei medizinischer Bildverarbeitung erforderlich

Die Rechtmäßigkeit einer Bildverarbeitung von Gesundheitsdaten iSd Art 4 Z 15 (hier: Aufzeichnung der Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen) ist auf Basis der Rechtsgrundlagen in Art 9 Abs 2 DSGVO zu beurteilen. Die §§ 12 und 13 DSG haben mangels entsprechender Öffnungsklausel in der DSGVO unangewendet zu bleiben.

Die medizinische Bildverarbeitung kann nicht auf überwiegende berechtigte Interessen des Arztes, insbesondere nicht auf die Dokumentationspflicht nach § 51 ÄrzteG gestützt werden.

Erfolgte durch die betroffene Patientin keine Reaktion, als sie mit dem Umstand der Videoaufzeichnung durch den Arzt konfrontiert wurde, leitet sich daraus und der Tatsache, dass sie der Untersuchung bis zum Schluss beiwohnte, keine wirksame Einwilligung iSv Art 9 Abs 2 lit a DSGVO ab. Denn seitens der betroffenen Person ist dafür ein klar aktives und nicht bloß ein passives Verhalten gefordert.

Redaktionelle Leitsätze

S. 150 - 153, Judikatur

DSB: Auskunft zur Datenherkunft bei Glückwunschinserat in einem Medium

Bei der Veröffentlichung eines vom Auftraggeber vorgegebenen Glückwunschinserates im Anzeigenteil einer Zeitung liegt keine journalistische Verarbeitung von personenbezogenen Daten iSd § 9 DSG vor.

Die Inanspruchnahme des datenschutzrechtlichen Informationsfreiheitsprivilegs setzt ein Mindestmaß an Bearbeitung durch das Medienhaus zu dem ausschließlichen Zweck voraus, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten.

Das Abdrucken eines Glückwunschinserats in einem Medium stellt eine Verarbeitungstätigkeit dar, die der DSGVO unterliegt, auch wenn diese durch ein privilegiertes Medienunternehmen iSd § 9 DSG durchgeführt wird; die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde ist gegeben.

Betroffenen stehen im Zusammenhang mit Glückwunschinseraten die Ausübung der Betroffenenrechte iSd DSGVO zu (hier: Auskunft über die Datenherkunft). Das Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers des Inserats überwiegt im Besondern dann nicht, wenn die betroffene Person die im Inserat verarbeiteten personenbezogenen Daten für andere Zwecke zur Verfügung gestellt hat, der Text des Inserates als möglicherweise beleidigend gewertet werden kann und die betroffene Person über keinen größeren Bekanntheitsgrad verfügt.

Redaktionelle Leitsätze

S. 154 - 166, Judikatur

Clemens Thiele

OGH: Lehrerbewertungsplattform ist rechtskonform

Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden. Bindungswirkung entfaltet allerdings nur der Spruch rechtsgestaltender Bescheide, nicht aber die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage und ihre Begründung.

Zivilgerichte sind an die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden gebunden, wenn diese über eine im Zivilverfahren zu prüfende Vorfrage als Hauptfrage entschieden haben.

Die Privilegierung von Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken („Medienprivileg“) bedarf eines gewissen Maßes an journalistischer Bearbeitung und meinungsbildender Wirkung für die Allgemeinheit. Das bloße Errechnen des Durchschnitts der abgegebenen Bewertungen und das Zugänglichmachen dieser Durchschnittsbewertungen ist nicht ausreichend um das Medienprivileg dafür zu begründen.

Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte kann zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen.

Der höchstpersönliche Lebensbereich, der jedenfalls die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie erfasst, stellt den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar. Keinen so weitgehenden Schutz genießt die Sozialsphäre, in der eine Person als in der Gemeinschaft stehender Mensch in der Kommunikation mit Außenstehenden tritt.

Das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Recht auf Namensanonymität gewährt kein allgemeines Recht den öffentlichen „Gebrauch“ des Namens eines anderen, soweit dies durch bloße Namensnennung geschieht, zu unterlassen.

An der Verbreitung unwahrer rufschädigender Tatsachenbehauptungen oder von Wertungsexzessen besteht kein von der Meinungsäußerungsfreiheit gedecktes Interesse.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt in ständiger Rechtsprechung ein legitimes Interesse von Internetnutzern ihre Identität nicht offenzulegen.

Eine Bewertung einer Person ausschließlich im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung betrifft die Sozialsphäre, die nur einen geringeren Schutz beanspruchen kann als die Privatsphäre.

Auch unsachlich motivierte Werturteile sind von der Meinungsäußerungsfreiheit erfasst, solange kein Wertungsexzess vorliegt.

Amtliche Leitsätze

S. 167 - 172, Judikatur

Clemens Thiele

OGH: Bitcoin-Mining kein illegales Glücksspiel

Dem Schädiger obliegt der Beweis, dass ihn an der Übertretung des Schutzgesetzes keine subjektive Sorgfaltswidrigkeit trifft, er das Schutzgesetz also unverschuldet übertreten hat. Der Schädiger hat dabei zu beweisen, dass ihm die objektive Übertretung der Schutznorm nicht als schutzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist.

Schutzgesetze sind konkrete Verhaltensvorschriften, die einerseits durch die Gefahren, die vermieden werden sollen, und andererseits durch die Personen, die geschützt werden sollen, begrenzt sind.

Das Schürfen von Kryptowährung (hier: Bitcoin-Mining) stellt zumindest im Beurteilungszeitraum der zweiten Jahreshälfte 2017 in Österreich kein verbotenes Glücksspiel dar. Ein Anlageberater, der damals Investitionen in Bitcoin-Mining Plattformen empfohlen hatte, konnte daher davon ausgehen, dass die Schaffung der Krypto-Assets somit nicht anders behandelt wurde als die Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter. Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzbehörden das Mining als Glücksspiel einstufen könnte, gab es 2017 nicht.

Redaktionelle Leitsätze

S. 173 - 177, Judikatur

Clemens Thiele

OGH: Schadenersatz wegen unbefugter Weitergabe von Online-Kursinhalten

Verpflichtet sich der Teilnehmer bei der Buchung eines Onlinekurses (hier: zur Vorbereitung auf die STEOP-Prüfungen an der WU) vertraglich dazu, anderen Personen die Kursinhalte nicht zugänglich zu machen, und bietet dennoch das erhaltene Material in einer geschlossenen Facebook-Gruppe mit mehreren tausend Mitgliedern gratis an, macht er sich schadenersatz- und auskunftspflichtig.

Obwohl die Kursanbieterin die weitergegebenen Lehrinhalte selbst zu 90 % ohne Zustimmung der Urheber übernommen hatte, ist ihre Rechtsverfolgung keineswegs rechtsmissbräuchlich oder sonst unzulässig, hat sie doch ein „Gesamtpaket“ verkauft und damit ein rein sittenwidriges Motiv ausgeschlossen.

Redaktionelle Leitsätze

S. 178 - 184, Judikatur

Clemens Thiele

EuGH: Ausschluss des Widerrufsrechts beim Online-Ticketing

Beim Online-Kauf von Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen besteht, wie beim Kauf unmittelbar beim Veranstalter, auch beim Kauf über einen Ticket-Vermittler kein Widerrufsrecht des Käufers nach Art 16 lit l der RL 2011/83/EU (Verbraucherrechte-RL), sofern das wirtschaftliche Risiko der Ausübung des Widerrufsrechts den Veranstalter treffen würde.

Redaktioneller Leitsatz

S. 185 - 188, Judikatur

OGH: Stufenklage – Rechnungslegung und Schadenersatz im UWG im Zusammenhang mit der Verwendung von Kundenlisten

Eine Stufenklage nach Art XLII EGZPO begründet keinen eigenen materiell-rechtlichen Anspruch auf Rechnungslegung, sondern setzt voraus, dass eine solche Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung muss sich entweder unmittelbar aus einer Norm des bürgerlichen Rechts oder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben.

Auch bei einer Verletzung des UWG zielt die Rechnungslegung darauf ab, den Kläger in die Lage zu versetzen, die Grundlage für seine Zahlungsansprüche (auf Schadenersatz bzw Bereicherung) gegen den Beklagten zu ermitteln, um sein Leistungsbegehren beziffern zu können.

Ein Rechnungslegungsanspruch steht dem Geschädigten im Anwendungsbereich des UWG generell bei Eingriffen in eine geschützte Rechtsposition zu; das gilt für ein Abwerben von Kunden durch rechtswidrige (unlautere) Verwertung von Geschäfts- bzw Betriebsgeheimnissen genauso wie für Kundenlisten, weil auch diese Geschäftsgeheimnisse sein können.

Das bloße Ausnützen von Geschäftsgeheimnissen bzw die bloße Verwertung der Kenntnisse des Kundenkreises eines Mitbewerbers ist nicht verboten.

Geschäftsgeheimnisse sind nicht absolut geschützt, der Inhaber ist vielmehr nur vor unlauterer Erlangung oder Verwertung geschützt (Zugangsschutz).

Keine Unlauterkeit liegt bspw vor, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ohne Verletzung des Datenschutzgesetzes und erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses verwertet werden; hingegen ist zB unlauter, wenn der ehemalige Angestellte noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen „inneren Frontwechsel“ vorgenommen hat, indem er sich nicht mehr als loyaler Mitarbeiter seines Dienstherrn, sondern bereits als dessen künftiger Konkurrent verhalten hat.

Besteht eine vertragliche Geheimhaltungspflicht, so erreicht der vorsätzliche Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Loyalitätspflicht eine besondere, mit dem von der Rechtsprechung geforderten zusätzlichen Sittenwidrigkeitselement und einem „inneren Frontwechsel“ vergleichbare Intensität. Demnach ist eine Unlauterkeit auch dann zu bejahen, wenn ein Dienstnehmer noch während des aufrechten Dienstverhältnisses von ihm betreute Kunden des Dienstgebers im eigenen Interesse abwirbt, um seine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer oder Gesellschafter einer von ihm geplanten Gesellschaft oder sonst für einen neuen Arbeitgeber vorzubereiten, liegt doch darin ein besonderer Vertrauensbruch des Dienstnehmers.

Kundenlisten „gehören“ – im Sinne eines weiten Sachbegriffs – dem Geschäftsherrn und es gebühren dem Machtgeber Ersatzansprüche, wenn ein anderer solche Geschäftsgeheimnisse rechtswidrig verwertet und daraus einen Vorteil zieht.

Schadenersatzansprüche unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist; die kürzere Verjährungsfrist des § 20 Abs 1 UWG gilt bloß für Unterlassungsansprüche.

Amtliche Leitsätze

S. 189 - 195, Judikatur

OGH: Zur Aktivlegitimation von Verbrauchern bei Schadenersatzklagen nach dem UWG

Verbraucher sind legitimiert, den von ihnen verfolgten Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens, der ihnen als Verbraucher infolge einer unlauteren Geschäftspraktik eines Unternehmers (Irreführung) entstanden ist, nach UWG gerichtlich geltend zu machen.

Die Haftung für den Schaden durch den Inhaber des Unternehmens ist dabei nicht auf seine Repräsentanten beschränkt, sondern richtet sich nach § 18 UWG.

Redaktionelle Leitsätze

S. 196 - 203, Judikatur

Clemens Thiele

EuGH: Privatkopie-Ausnahme auch für Speicherungen in der Cloud

Art 5 Abs 2 lit b InfoSoc-RL ist dahin auszulegen, dass der Ausdruck „Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern“ im Sinne dieser Bestimmung die Erstellung von Sicherungskopien urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken auch einen Server umfasst, auf dem der Anbieter von Cloud-Computing-Dienstleistungen einem Nutzer Speicherplatz zur Verfügung stellt.

Art 5 Abs 2 lit b InfoSoc-RL ist dahin auszulegen, dass er der Umsetzung der Ausnahme im Sinne dieser Bestimmung durch eine nationale Regelung, nach der die Anbieter von Dienstleistungen der Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing keinen gerechten Ausgleich für Sicherungskopien leisten müssen, die natürliche Personen, die diese Dienste nutzen, ohne Erlaubnis von urheberrechtlich geschützten Werken zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke erstellen, nicht entgegensteht, sofern diese Regelung die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Rechtsinhaber vorsieht.

Amtliche Leitsätze

S. 204 - 211, Judikatur

Clemens Thiele

BGH: Wiederholungsgefahr bei Urheberrechtsverletzung auf Schulwebsite

Macht ein Lehrer im Rahmen der Informatik-Arbeitsgemeinschaft einer öffentlichen Schule, die sich mit der Erstellung der schulischen Internet-Homepage befasst, auf dieser Homepage einen der Auflockerung und Illustration dienenden Cartoon in urheberrechtsverletzender Weise öffentlich zugänglich, erstreckt sich die hierdurch begründete Wiederholungsgefahr regelmäßig auf alle öffentlichen Schulen im Verwaltungsbereich des in Anspruch genommenen Bundeslands.

Weist das erstinstanzliche Gericht den Hauptantrag des Klägers ab und gibt seinem Hilfsantrag statt, fällt bei Einlegung der Berufung durch den Beklagten die Entscheidung über den Hauptantrag bei dem Berufungsgericht nicht zur Entscheidung an, sondern erwächst in Rechtskraft, wenn nicht der Kläger Anschlussberufung einlegt. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Kläger den Rechtsstreit erstinstanzlich hinsichtlich des Hauptantrags einseitig für in der Hauptsache erledigt erklärt und den Hauptantrag hilfsweise – für den Fall, dass die Voraussetzungen der Feststellung seiner Erledigung nicht vorliegen – aufrechterhält.

Erklärt der Kläger mit Blick auf eine von dem Beklagten nach Klageerhebung abgegebene Unterwerfungserklärung den Rechtsstreit hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs einseitig für erledigt und erhält diesen Anspruch hilfsweise – für den Fall, dass der Erledigungsfeststellungsantrag nicht begründet ist – aufrecht, kann die Erledigungserklärung regelmäßig nicht dahin ausgelegt werden, dass der Kläger auf den Unterlassungsanspruch verzichtet oder die Parteien sich auf sein Entfallen geeinigt hätten.

Amtliche Leitsätze

S. 212 - 214, Judikatur

Clemens Thiele

OGH: Zur Bewertung des Gegenanwalts auf Google Maps

Die Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung kann sich auch aus einer Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhalts ergeben.

Die „1-Stern-Bewertung“ einer Rechtsanwaltskanzlei auf einer Online-Plattform mit der Bemerkung „Meine Anrufe werden ignoriert und meine Nr wurde gesperrt, somit ist die Rechtsanwalts Kanzlei mit meiner Nr nicht erreichbar“, ist dann ruf- und kreditschädigend, wenn sie nicht von einem Klienten aus eigener Erfahrung herrührt, sondern vom Prozessgegner stammt, der zuvor belästigenden Telefonterror ausgeübt und letztlich über die Telefonanlage der RA-Kanzlei gesperrt werden musste.

Redaktionelle Leitsätze

S. 215 - 227, Judikatur

BGH: Darstellung von Prominenten durch Doppelgänger oder „look-alikes“ durch Kunstfreiheit gedeckt – „Tina Turner“

Wird eine Person durch eine andere Person dargestellt, ist die Darstellung (erst) dann als Bildnis der dargestellten Person anzusehen, wenn der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst, wie dies etwa bei dem Einsatz eines Doppelgängers oder „look-alike“ oder einer nachgestellten berühmten Szene oder Fotografie der Fall sein kann.

Dabei reicht es aus, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums glaubt, es handele sich um die dargestellte Person.

In einem solchen Fall kann sich allenfalls die tatsächlich, nicht aber die vermeintlich abgebildete Person darauf berufen, dass es sich um ein auf Bestellung angefertigtes Bildnis im Sinne des § 23 Abs 1 Nr 4 KUG handelt.

Nur zwischen der tatsächlich abgebildeten Person und dem Künstler kann durch die Umstände bei der Entstehung der Abbildung ein Vertrauensverhältnis entstehen, das der Verbreitung oder Schaustellung des Bildnisses für ein höheres Interesse der Kunst entgegensteht.

Die Werbung für eine Show, in der Lieder einer prominenten Sängerin von einer ihr täuschend ähnlich sehenden Darstellerin nachgesungen werden, mit einem Bildnis der Darstellerin, das den täuschend echten Eindruck erweckt, es handele sich um die prominente Sängerin selbst, ist grundsätzlich von der Kunstfreiheit gedeckt.

Ein nicht gerechtfertigter Eingriff in den vermögenswerten Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des prominenten Originals ist mit der Werbung für eine solche Tribute-Show allerdings dann verbunden, wenn der unzutreffende Eindruck erweckt wird, das prominente Original unterstütze sie oder wirke sogar an ihr mit.

Amtliche Leitsätze

S. 228 - 232, Judikatur

Clemens Thiele

BGH: Löschung einer Gegendarstellung aus Online-Archiv

Eine presserechtliche Gegendarstellung muss aus dem Online-Archiv gelöscht werden, wenn auch die unzulässige Erstmitteilung dort nicht mehr zum Abruf bereitgehalten wird.

Redaktioneller Leitsatz

S. 233 - 236, EuGH Vorlagefragen

EuGH Vorlagefragen

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