Eine Stufenklage nach Art XLII EGZPO begründet keinen eigenen materiell-rechtlichen Anspruch auf Rechnungslegung, sondern setzt voraus, dass eine solche Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung muss sich entweder unmittelbar aus einer Norm des bürgerlichen Rechts oder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben.
Auch bei einer Verletzung des UWG zielt die Rechnungslegung darauf ab, den Kläger in die Lage zu versetzen, die Grundlage für seine Zahlungsansprüche (auf Schadenersatz bzw Bereicherung) gegen den Beklagten zu ermitteln, um sein Leistungsbegehren beziffern zu können.
Ein Rechnungslegungsanspruch steht dem Geschädigten im Anwendungsbereich des UWG generell bei Eingriffen in eine geschützte Rechtsposition zu; das gilt für ein Abwerben von Kunden durch rechtswidrige (unlautere) Verwertung von Geschäfts- bzw Betriebsgeheimnissen genauso wie für Kundenlisten, weil auch diese Geschäftsgeheimnisse sein können.
Das bloße Ausnützen von Geschäftsgeheimnissen bzw die bloße Verwertung der Kenntnisse des Kundenkreises eines Mitbewerbers ist nicht verboten.
Geschäftsgeheimnisse sind nicht absolut geschützt, der Inhaber ist vielmehr nur vor unlauterer Erlangung oder Verwertung geschützt (Zugangsschutz).
Keine Unlauterkeit liegt bspw vor, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ohne Verletzung des Datenschutzgesetzes und erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses verwertet werden; hingegen ist zB unlauter, wenn der ehemalige Angestellte noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen „inneren Frontwechsel“ vorgenommen hat, indem er sich nicht mehr als loyaler Mitarbeiter seines Dienstherrn, sondern bereits als dessen künftiger Konkurrent verhalten hat.
Besteht eine vertragliche Geheimhaltungspflicht, so erreicht der vorsätzliche Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Loyalitätspflicht eine besondere, mit dem von der Rechtsprechung geforderten zusätzlichen Sittenwidrigkeitselement und einem „inneren Frontwechsel“ vergleichbare Intensität. Demnach ist eine Unlauterkeit auch dann zu bejahen, wenn ein Dienstnehmer noch während des aufrechten Dienstverhältnisses von ihm betreute Kunden des Dienstgebers im eigenen Interesse abwirbt, um seine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer oder Gesellschafter einer von ihm geplanten Gesellschaft oder sonst für einen neuen Arbeitgeber vorzubereiten, liegt doch darin ein besonderer Vertrauensbruch des Dienstnehmers.
Kundenlisten „gehören“ – im Sinne eines weiten Sachbegriffs – dem Geschäftsherrn und es gebühren dem Machtgeber Ersatzansprüche, wenn ein anderer solche Geschäftsgeheimnisse rechtswidrig verwertet und daraus einen Vorteil zieht.
Schadenersatzansprüche unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist; die kürzere Verjährungsfrist des § 20 Abs 1 UWG gilt bloß für Unterlassungsansprüche.
Amtliche Leitsätze