EuGH: Privatkopie-Ausnahme auch für Speicherungen in der Cloud
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 10
- Judikatur, 5108 Wörter
- Seiten 196 -203
- https://doi.org/10.33196/ziir202202019601
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Art 5 Abs 2 lit b InfoSoc-RL ist dahin auszulegen, dass der Ausdruck „Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern“ im Sinne dieser Bestimmung die Erstellung von Sicherungskopien urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken auch einen Server umfasst, auf dem der Anbieter von Cloud-Computing-Dienstleistungen einem Nutzer Speicherplatz zur Verfügung stellt.
Art 5 Abs 2 lit b InfoSoc-RL ist dahin auszulegen, dass er der Umsetzung der Ausnahme im Sinne dieser Bestimmung durch eine nationale Regelung, nach der die Anbieter von Dienstleistungen der Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing keinen gerechten Ausgleich für Sicherungskopien leisten müssen, die natürliche Personen, die diese Dienste nutzen, ohne Erlaubnis von urheberrechtlich geschützten Werken zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke erstellen, nicht entgegensteht, sofern diese Regelung die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Rechtsinhaber vorsieht.
Amtliche Leitsätze
- Thiele, Clemens
- Art 2, 5 InfoSoc-RL
- Cloud Computing
- Privatkopie
- gerechter Ausgleich
- Art 42 Abs 4 UrhG
- Medienrecht
- ZIIR 2022, 196
- EuGH, 24.03.2022, C-433/20, Austro Mechana/Strato
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