DSB: Ausdrückliche Einwilligung bei medizinischer Bildverarbeitung erforderlich
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 10
- Judikatur, 2812 Wörter
- Seiten 144 -149
- https://doi.org/10.33196/ziir202202014401
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Die Rechtmäßigkeit einer Bildverarbeitung von Gesundheitsdaten iSd Art 4 Z 15 (hier: Aufzeichnung der Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen) ist auf Basis der Rechtsgrundlagen in Art 9 Abs 2 DSGVO zu beurteilen. Die §§ 12 und 13 DSG haben mangels entsprechender Öffnungsklausel in der DSGVO unangewendet zu bleiben.
Die medizinische Bildverarbeitung kann nicht auf überwiegende berechtigte Interessen des Arztes, insbesondere nicht auf die Dokumentationspflicht nach § 51 ÄrzteG gestützt werden.
Erfolgte durch die betroffene Patientin keine Reaktion, als sie mit dem Umstand der Videoaufzeichnung durch den Arzt konfrontiert wurde, leitet sich daraus und der Tatsache, dass sie der Untersuchung bis zum Schluss beiwohnte, keine wirksame Einwilligung iSv Art 9 Abs 2 lit a DSGVO ab. Denn seitens der betroffenen Person ist dafür ein klar aktives und nicht bloß ein passives Verhalten gefordert.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- § 12 DSG
- Einwilligung, ausdrückliche
- § 13 DSG
- Videoaufzeichnung als Beweismittel
- Sachverständigengutachten
- ZIIR 2022, 144
- Art 57 Abs 1 lit f DSGVO
- Art 77 Abs 1 DSGVO
- DSB, 26.04.2021, 2021-0.129.187, Audiovisuelle Aufzeichnung einer medizinischen Untersuchung
- § 51 ÄrzteG
- Art 4 DSGVO
- Art 51 Abs 1 DSGVO
- Bildverarbeitung
- Filmen einer medizinischen Untersuchung
- § 1 DSG
- Dokumentationspflicht, ärztliche
- Medienrecht
- Geheimhaltungspflicht, Verletzung der
- § 9 Abs 1 lit a DSGVO
- Art 6 DSGVO
- Versicherungsgutachten, Erstellung eines
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