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Thiele, Clemens

OGH: Bitcoin-Mining kein illegales Glücksspiel

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Dem Schädiger obliegt der Beweis, dass ihn an der Übertretung des Schutzgesetzes keine subjektive Sorgfaltswidrigkeit trifft, er das Schutzgesetz also unverschuldet übertreten hat. Der Schädiger hat dabei zu beweisen, dass ihm die objektive Übertretung der Schutznorm nicht als schutzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist.

Schutzgesetze sind konkrete Verhaltensvorschriften, die einerseits durch die Gefahren, die vermieden werden sollen, und andererseits durch die Personen, die geschützt werden sollen, begrenzt sind.

Das Schürfen von Kryptowährung (hier: Bitcoin-Mining) stellt zumindest im Beurteilungszeitraum der zweiten Jahreshälfte 2017 in Österreich kein verbotenes Glücksspiel dar. Ein Anlageberater, der damals Investitionen in Bitcoin-Mining Plattformen empfohlen hatte, konnte daher davon ausgehen, dass die Schaffung der Krypto-Assets somit nicht anders behandelt wurde als die Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter. Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzbehörden das Mining als Glücksspiel einstufen könnte, gab es 2017 nicht.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • § 1295 ABGB
  • § 52 GSpG
  • OGH, 22.12.2021, 5 Ob 95/21p, Bitcoin-Mining
  • § 168a StGB
  • ZIIR 2022, 167
  • § 1297 ABGB
  • § 1296 ABGB
  • § 1 GSpG
  • § 2 GSpG
  • Schürfen von Kryptowährung
  • Schadenersatzrecht, Anlageberaterhaftung, Verschulden, subjektive Sorgfaltswidrigkeit, Veranlagung in Bitcoin, Bitcoin-Mining
  • Medienrecht
  • Glücksspiel, kein illegales

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