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ZIIR

Zeitschrift für Informationsrecht

Heft 4, September 2013, Band 2013

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-754X

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Inhalt der Ausgabe

S. 236 - 237, Kurznachrichten

Burgstaller, Peter

Kurznachrichten

S. 238 - 243, Aufsatz

Andréewitch, Markus/​Sedef, Arzu

Die Haftung von Eltern und Ehepartnern bei Rechtsverletzungen im Internet

Die Frage der Haftung von Eltern und Ehepartnern als Anschlussinhaber für rechtswidrige Handlungen ihrer Ehepartner und Kinder im Internet beschäftigt die Lehre und die Gerichte sowohl in Österreich als auch in Deutschland seit längerem. Der folgende Beitrag erörtert anhand der deutschen und österreichischen Rechtsprechung die Grundlagen und Voraussetzungen für eine solche Haftung.

S. 244 - 247, Aufsatz

Pachinger, Michael M.

„Datenvorfall“ – was tun?

Immer wieder berichten die Medien von Vorkommnissen, in denen Daten abhanden kommen, missbräuchlich verwendet oder sog „Datenleaks“ bewusst ausgenutzt werden. Mittlerweile sind auch Gerichte mit kuriosen Fällen unrechtmäßiger Datenverwendungen konfrontiert. Tritt der Ernstfall eines „Datenvorfalles“ ein oder werden Unregelmäßigkeiten bei Datenanwendungen bekannt, so gilt es, rasch zu handeln. Dabei ist entscheidend, zunächst die richtigen Fragen zu stellen, um die geeignetste und rechtskonforme Vorgangsweise zu finden. Der folgende Beitrag soll checklistenartig jene relevanten Punkte aufzeigen, die unmittelbar nach Auftreten von Unregelmäßigkeiten oder Bekanntwerden eines Datenvorfalles zu bedenken und zu klären sind. Ziel ist, als (interner oder externer) Rechtsberater die Verantwortlichen im Unternehmen zu unterstützen, schnell und effizient die richtigen Entscheidungen zu treffen.

S. 253 - 255, Judikatur

Verständlichkeit einer datenschutzrechtlichen Auskunft

§ 26 Abs 1 DSG 2000 verpflichtet den datenschutzrechtlich verantwortlichen Auftraggeber dazu, Auskünfte „in allgemein verständlicher Form“ zu erteilen.

Eine datenschutzrechtliche Auskunft hat daher grundsätzlich in deutscher Sprache zu erfolgen.

Leitsätze verfasst von Gregor König

S. 255 - 257, Judikatur

Empfehlung zur statistischen Auswertung von Krankenstandstagen

Auch bei Statistiken muss sichergestellt sein, dass aufgrund der Veröffentlichung keine Rückschlüsse auf personenbezogene Daten gezogen werden können.

Ergibt die statistische Auswertung eine Gruppe von fünf oder weniger Personen, hat eine Ausweisung im Bericht zu unterbleiben.

Leitsätze verfasst von Gregor König

S. 258 - 263, Judikatur

Verwendung von Gesundheitsdaten für Zwecke der Überprüfung der Lenkberechtigung

Die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Beschwerdegegners (hier: Landespolizeidirektion) stellt datenschutzrechtlich ein Übermitteln (§ 4 Z 12 DSG 2000) dar, das nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist.

Ein Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten unter Berufung auf die lebenswichtigen Interessen des Betroffenen (§ 1 Abs 2 DSG 2000) darf nur dann erfolgen, wenn die Zustimmung nicht eingeholt werden kann.

Die Weitergabe von Gesundheitsdaten für Zwecke der Überprüfung einer Lenkberechtigung kann zur Wahrung der lebenswichtigen Interessen eines anderen (§ 9 Z 8 DSG 2000), worunter auch jeder einzelne Verkehrsteilnehmer zu verstehen ist, zulässig sein.

Leitsätze verfasst von Gregor König

S. 265 - 266, Judikatur

Wiebe, Andreas

Impressumspflicht nach TMG

Die Angabe der postalischen Adresse und der E-Mail-Adresse reicht nicht aus, um die Anforderungen an Pflichtangaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Erreichbarkeit nach § 5 TMG zu erfüllen.

Leitsatz verfasst von Andreas Wiebe

S. 266 - 271, Judikatur

Umfang der Aufsichtspflicht von Eltern gegenüber minderderjährigen Kindern bezüglich rechtswidriger Teilnahme an Internettauschbörsen – Belehrung kann Haftung ausschließen

Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.

Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.

Leitsätze verfasst von Roman Heidinger

S. 272 - 278, Judikatur

Jung, Sascha

Stellt „Framing“ im Internet eine öffentliche Wiedergabe im Sinn des Urheberrechtsgesetzes dar?

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl L 167 vom 22.6.2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stellt die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2001/29/EG (Info-RL) dar, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet?

Leitsätze verfasst von Sascha Jung

S. 279 - 283, Judikatur

Apothekenversand im Internet

§ 20 ECG ist im Anwendungsbereich des europäischen Kollisionsrechts, insbesondere der Rom II-VO, dahin auszulegen, dass das anwendbare Recht zunächst nach dessen allgemeinen Verweisungsnormen zu bestimmen ist.

Art 3 der RL über den elektronischen Geschäftsverkehr soll sicherstellen, dass der Anbieter durch das allenfalls anwendbare Recht eines anderen Staats nicht strengeren Anforderungen unterliegt als im Herkunftsstaat.

Aufklärende Hinweise können eine Täuschung durch eine ansonsten irreführende Werbeaussage nur verhindern, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen, die mit der Werbeaussage konfrontiert sind, auch wahrgenommen werden. Vom Durchschnittsverbraucher, der aus dem Gesamteindruck eines Geschäftsauftritts beinahe zwingend ableiten muss, es mit einem österreichischen Unternehmen zu tun zu haben, ist aber nicht zu erwarten, dass er dies durch Einsicht in die Geschäftsbedingungen und in das Impressum einer Website verifiziert.

Leitsätze verfasst von Eveline Artmann

S. 283 - 284, Judikatur

Bekanntmachung des Letztverkaufspreises bei Büchern

Aus § 4 BPrBG ist abzuleiten, dass eine Veröffentlichung im Internet zwingend auf der nach § 4 Abs 2 BPrBG eingerichteten Website zu erfolgen hat.

Leitsatz verfasst von Eveline Artmann

S. 284 - 291, Judikatur

Hundertwasserhaus und Urheberrecht

§ 34 IPRG und Art 8 Abs 1 Rom II-VO stimmen darin überein, dass das Recht jenes Staates anzuwenden ist, für den der immaterialgüterrechtliche Schutz beansprucht wird. Dies führt bei einer Bezugnahme auf Verwertungshandlungen in mehreren Staaten zwangsläufig zur Anwendung verschiedener Rechtsordnungen.

Nach österreichischem Recht liegt im Zurverfügungstellen des strittigen Motivs im Internet keine freie Benutzung iSv § 5 Abs 2 oder § 54 Abs 1 Z 5 UrhG. Die freie Benützung von urheberrechtlich geschützten Werken ist auf jenes Mindestmaß zu beschränken, das erhalten bleiben muss, um die Freiheit künstlerischen Schaffens nicht über Gebühr einzuengen; an das Vorliegen einer freien Benützung sind daher strenge Anforderungen zu stellen.

Leitsätze verfasst von Eveline Artmann

S. 291 - 296, Judikatur

Ernsthafte Benutzung einer Gemeinschaftsmarke

Art 15 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Erfordernisses, dass eine Marke „in der Gemeinschaft ernsthaft benutzt wird“, die Grenzen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten außer Betracht zu lassen sind.

Eine Gemeinschaftsmarke wird im Sinne von Art 15 Abs 1 der Verordnung Nr 207/2009 „ernsthaft benutzt“, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion und zu dem Zweck, für die von ihr geschützten Waren oder Dienstleistungen Marktanteile in der Europäischen Gemeinschaft zu gewinnen oder zu behalten, benutzt wird. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Voraussetzungen im Ausgangsverfahren unter Berücksichtigung aller erheblichen Fakten und Umstände wie insbesondere der Merkmale des betreffenden Marktes, der Art der durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen, der Größe des Gebiets und des quantitativen Umfangs der Benutzung sowie deren Häufigkeit und Regelmäßigkeit erfüllt sind.

Leitsätze verfasst von Eveline Artmann

S. 297 - 305, Judikatur

Thiele, Clemens

Verhinderung der Videoaufzeichnung einer Razzia nach dem Glücksspielgesetz

Den eine Beschlagnahme nach dem GSpG durchführenden Finanzbeamten ist ein berechtigtes öffentliches Interesse daran zuzugestehen, Videoaufzeichnungen derartiger Kontrollen zu unterbinden, welche die Gefahr ihrer schnellen Verbreitung und Veröffentlichung in sich tragen.

Der Behörde kommt ein überwiegendes Interesse daran zu, die Anfertigung von solchen Videoaufnahmen einer Amtshandlung zu unterbinden, auf deren weiteren Verwendung sie keinerlei Einfluss hat.

Dies umfasst auch ein Abdecken der vom Betroffenen der Amtshandlung montierten Videokamera mit einem undurchsichtigen „Post-it“, da es sich insoweit um einen begleitenden, rechtmäßigen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt. Das temporäre Abdecken der Videokamera während der Amtshandlung ist idR verhältnismäßig und nicht rechtswidrig.

Leitsätze verfasst von Clemens Thiele

S. 306 - 310, Judikatur

Abwägung zwischen Urheberrecht und Informationsfreiheit

Die Prüfung, ob ein Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war, kann nicht absolut vorgenommen werden. Im Gegenteil hat der Gerichtshof verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa die widerstreitenden Interessen, um die es geht, und das Ausmaß, in dem diese Interessen nach den Umständen des Falles Schutz erfordern.

Effektive Schutzgewährung aufgrund des Art 10 EMRK bedeutet nicht bloß die Pflicht des Staates, nicht in diese Rechte einzugreifen, sondern erfordert positive Schutzmaßnahmen.

Sind zwei konkurrierende Interessen, die beide durch die Konvention geschützt sind, gegeneinander abzuwägen (hier: Urheberrecht als geistiges Eigentum unter dem Schutz von Art 1 1. ZPMRK, Informationsfreiheit Art 10 EMRK) so kommt dem Staat ein weiter Ermessensspielraum zugute.

Die Weite des Ermessensspielraums, der den Staaten zugestanden wird, hängt von einer Reihe von Faktoren ab, unter denen die Art der gegenständlichen Information (hier: ausschließlich kommerzielle Interessen, kein Beitrag zu eine Debatte von allgemeinem Interesse) von besonderer Bedeutung ist.

Leitsätze verfasst von Thomas Höhne

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