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Zeitschrift für Informationsrecht
Heft 4, September 2013, Band 2013
Ernsthafte Benutzung einer Gemeinschaftsmarke
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 2013
- Judikatur, 3326 Wörter
- Seiten 291-296
- https://doi.org/10.33196/ziir201304029101
20,00 €
inkl MwStArt 15 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Erfordernisses, dass eine Marke „in der Gemeinschaft ernsthaft benutzt wird“, die Grenzen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten außer Betracht zu lassen sind.
Eine Gemeinschaftsmarke wird im Sinne von Art 15 Abs 1 der Verordnung Nr 207/2009 „ernsthaft benutzt“, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion und zu dem Zweck, für die von ihr geschützten Waren oder Dienstleistungen Marktanteile in der Europäischen Gemeinschaft zu gewinnen oder zu behalten, benutzt wird. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Voraussetzungen im Ausgangsverfahren unter Berücksichtigung aller erheblichen Fakten und Umstände wie insbesondere der Merkmale des betreffenden Marktes, der Art der durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen, der Größe des Gebiets und des quantitativen Umfangs der Benutzung sowie deren Häufigkeit und Regelmäßigkeit erfüllt sind.
Leitsätze verfasst von Eveline Artmann
- EuGH, 19.12.2012, C-149/11, „Leno Merken BV/Hagelkruis Beheer BV“
- Größe des Gebiets der Benutzung
- Art 10 Abs 1 der RL 2008/95/EG, Benelux-Übereinkunft über geistiges Eigentum (BÜGE)
- ZIIR 2013, 291
- Gemeinschaftsmarke
- Art 15 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke
- Medienrecht
- ernsthafte Benutzung einer Marke
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