Es stellt sich die in praxi oft vorkommende Situation dar: Jemand macht – ohne vorher von der abgebildeten Person eine Einwilligung einzuholen – ein Lichtbild von dieser. In diesem Kontext ergeben sich zahlreiche fundamentale Fragen zum Bildnisschutz im Spannungsfeld des Persönlichkeitsrechts und Datenschutzrechts. Zu welchen Ansprüchen kann ein solches Verhalten führen? Welchen Rechtsschutz bietet das geltende Recht? Ebendiese Fragen werden im folgenden Beitrag eingehend erörtert. Zudem werden in diesem Zusammenhang auftretende umstrittene Rechtsauffassungen aufgegriffen und Lösungsvorschläge geboten.
- ISSN Online: 2309-754X
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Inhalt der Ausgabe
S. 140 - 141, Kurznachrichten und -Beiträge / Tagungsberichte
Aktuelle Ereignisse und Entwicklungen zum Informationsrecht
S. 142 - 146, Aufsatz
„Bildnisschutz“: Absoluter Schutz vor unbefugtem Veröffentlichen von Lichtbildern?
Die digitale Transformation führt zu neuartigen grundrechtlichen Herausforderungen. Da die EMRK ein „living instrument“ ist, lässt sich ihr immer wieder neues Leben einhauchen. Ein thesenartiger Streifzug legt anhand von Fallkonstellationen drei interagierende „Hotspots“ von Grundrechtsproblemen in der digitalen Welt frei. Er mündet in der abschließenden Frage, ob den Staat eine besondere Fürsorgepflicht für Menschen treffen könnte, die mit ihrer Privatsphäre sorglos umgehen. Wenn der Beitrag Anregungen zur Beantwortung dieser oder anderer skizzierter Fragen geben könnte, hätte er sein Ziel erreicht.
Die Entwicklung sog „künstlicher Intelligenz“ (KI) kostet schlicht viel Geld. Dass DALL-E2, Stable Diffusion und nicht zuletzt ChatGPT (scheinbar) unentgeltlich im Netz angeboten werden, wirft die Frage auf, ob ein Schutzrecht des geistigen Eigentums schlicht fehlt oder ein allfällig bestehendes schon jetzt dafür sorgen könnte, die Entwicklungskosten schneller zu amortisieren und in sehr naher Zukunft einen Bezahldienst zu rechtfertigen. Die folgenden Erörterungen beschränken sich in der gebotenen Kürze auf die urheber- und leistungsschutzrechtliche Beurteilung der Ergebnisse von ChatGPT und die Frage, zu wessen Gunsten ein Ausschließlichkeitsrecht iSd UrhG begründet werden könnte. Die erst am Anfang stehende Diskussion ist damit eröffnet.
S. 161 - 161, Judikaturspiegel
BVwG Erk 25.10.2022, W256 2222862-1/27/E (Dash-Cam und Datenschutzrecht)
S. 161 - 161, Judikaturspiegel
BVwG Erk 31.10.2022, W176 2248006-1/8E (Übermittlung von Gesundheitsdaten)
S. 161 - 161, Judikaturspiegel
DSB Bescheid 19.10.2022, D123.2941 (biometrische Daten und Videoüberwachung am Arbeitsplatz)
S. 162 - 162, Judikaturspiegel
OGH 22.11.2022, 4 Ob 134/22t („Dynamische Suchanzeigen“ von Google und Markenrecht)
S. 162 - 162, Judikaturspiegel
BVwG Erk 9.11.2022, W292 2256548-1/27E (nicht rk) (Datenschutzverletzung durch Staatsanwaltschaft)
S. 162 - 162, Judikaturspiegel
OGH Teilanerkenntnis-/Teilurteil 22.11.2022, 4 Ob 33/22i (wesentliche Information auf Beherbergungs-Online-Plattform)
S. 163 - 163, Judikaturspiegel
LG Frankfurt Urteil 12.12.2022, 2-03 O 325/22 (Persönlichkeitsrechtsschutz / Twitter)
S. 163 - 163, Judikaturspiegel
OGH Urteil 23.11.2022, 7 Ob 112/22d (Zurkenntnisnahme eines Datenschutzhinweises; intransparente Klauseln)
S. 163 - 163, Judikaturspiegel
DSB Bescheid 7.12.2022, 2022-0.737.249 (Einsicht in Email-Protokolle von Mitarbeitern)
S. 163 - 164, Judikaturspiegel
VfGH Erkenntnis 14.12.2022, G 287/2022, G 288/2022 (Medienprivileg nach § 9 DSG ist verfassungswidrig)
S. 164 - 165, Judikaturspiegel
EuGH Urteil 12.1.2023, C-154/21 (Umfang des Auskunftsrechts nach Art 15 DSGVO)
S. 164 - 164, Judikaturspiegel
OGH Beschluss 20.12.2022, 4 Ob 123/22z (Vertretbare Rechtsansicht § 1 UWG)
S. 165 - 165, Judikaturspiegel
DSB Bescheid 6.3.2023, D155.028 (Facebook-Login/-Pixel – Datenübermittlung in die USA)
S. 165 - 165, Judikaturspiegel
EuGH Urteil Rs C-132/21 (DSGVO und verwaltungsrechtliche und zivilrechtliche Rechtsbehelfe)
Mit der Implementierung der Facebook Business Tools „Facebook Login“ und „Facebook Pixel“ auf der Website (zumindest am 12. August 2020) werden personenbezogene Daten (dies sind zumindest einzigartige Nutzer-Identifikations-Nummern, IP-Adresse und Browserparameter) an die Meta Platforms, Inc in die USA übermittelt (Datenübermittlung), obwohl für diese Datenübermittlung kein angemessenes Schutzniveau gemäß Art 44 DSGVO gewährleistet wurde.
Redaktioneller Leitsätze
Es besteht eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die Bezirkshauptmannschaft als zuständige Vollstreckungsbehörde auf der Androhung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG neben dem Namen der zu parierenden Parteien auch deren Wohnadressen angeführt und in einem offenen Verteiler allen übrigen Wohnungseigentümern, insbesondere auch jenen, welche der angedrohten Zwangsmaßnahme bereits nachgekommen sind, offen gelegt hat.
Erfolgte die unrechtmäßige Offenlegung der Namens- und Wohnadressdaten der Betroffenen aufgrund eines menschlichen Fehlers eines Mitarbeiters der belangten Behörde, ist daraus noch nicht ableitbar, dass die verantwortliche Stelle keine ausreichenden technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art 32 DSGVO gesetzt gehabt hätte.
Handelt es sich bei den von einer Sicherheitsverletzung insgesamt sechs betroffenen Personen um Miteigentümer einer Liegenschaft und Parteien eines Verwaltungsverfahrens, wobei den Parteien die Wohnadressen der anderen Parteien spätestens seit der Öffentlichkeitserklärung in einem straßenrechtlichen Verfahren der Ortsgemeinde bekannt waren, ist von keinem hohen Risiko iSv Art 34 Abs 1 DSGVO auszugehen.
Redaktionelle Leitsätze
Der Begriff „Direktwerbung“ iSv § 174 TKG 2021 ist im Lichte der Erfahrungen und Bedürfnisse der Praxis zu sehen und daher weit zu interpretieren. Er erfasst jeden Inhalt, der für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee einschließlich bestimmter politischer Anliegen wirbt oder dafür Argumente liefert.
Die Eintragung in einem (öffentlich) zugänglichen Internetverzeichnis ist keine (konkludente) Einwilligung zum Erhalt von Werbe-Mails.
Macht daher ein Mediziner in einem als „Koordinatendatenbank“ geführten Verzeichnis der Ärztekammer seine E-Mail-Adresse zugänglich, und dient das frei zugängliche Online-Verzeichnis in erster Linie der Kommunikation der Ärzte untereinander, handelt es sich um die elektronische Ärztesuchefunktion und nicht um eine allgemeine Aufforderung, elektronische Wahlwerbung zu erhalten.
Redaktionelle Leitsätze
S. 189 - 192, Judikatur
BGH: Computerbetrug bei SEPA-Lastschrift mit unrichtigen Daten
Eine Eingabe unrichtiger Daten iSv § 263a Abs 1 2. Alt StGB liegt ua vor, wenn der Täter als Zahlungsempfänger seiner Bank auf elektronischem Wege einen Lastschriftauftrag im SEPA-Lastschriftverfahren übermittelt und dazu in der entsprechenden Eingabemaske der Banking-Software eine Kennung verwendet, nach welcher der angeblich Zahlungspflichtige einen Abbuchungsauftrag zugunsten des Täters erteilt haben soll, obwohl ein solcher Auftrag tatsächlich nicht existiert.
Das Verhalten des Täters stellt sich insofern als täuschungsäquivalent dar, da er einem gedachten Bankmitarbeiter konkludent die unwahre Tatsache vorspiegeln würde, der angeblich Zahlungspflichtige habe seiner Bank einen Abbuchungsauftrag erteilt. Ob das Konto der vermeintlich Zahlungspflichtigen existiert, ist dabei irrelevant.
„Unrichtige Daten“ iSv § 263a Abs 1 2. Alt StGB sind solche, deren vermittelter Informationsgehalt keine Entsprechung in der Wirklichkeit hat; „unvollständig“ sind Daten, die den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht ausreichend erkennen lassen.
Unbefugtes Verwenden von Daten iSv § 263a Abs 1 3. Alt StGB setzt dagegen grundsätzlich die Benutzung „richtiger“ Daten voraus.
Erreicht der Täter durch Einreichung von Lastschriftaufträgen im SEPA-Lastschriftverfahren Gutschriften auf seinem Konto, begründet dies regelmäßig bereits einen Gefährdungsschaden, weil dem Täter bis zum Zeitpunkt einer etwaigen Rücklastschrift die Möglichkeit des Zugriffs auf das Guthaben offensteht. Werden Beträge im weiteren Verlauf auf andere Konten von Beteiligten überwiesen, tritt regelmäßig ein endgültiger Vermögensverlust bei der Gläubigerbank ein, soweit sie für ihre Gutschrift von der Schuldnerbank keinen Ersatz verlangen kann.
Redaktionelle Leitsätze
S. 193 - 204, Judikatur
EuGH: Unlauterer Mustergruppenvertrag über fondsgebundene Lebensversicherungen
Ein Versicherungsunternehmen haftet für eine „unlautere Geschäftspraxis“ iSv Art 3 Abs 1 RL 2005/29/EG (UGP-RL), die darin besteht, dass dieses Versicherungsunternehmen einen Mustergruppenvertrag über fondsgebundene Lebensversicherungen so verfasst, dass es dem Verbraucher, der diesem Gruppenvertrag auf Angebot eines zweiten Unternehmens, das Versicherungsnehmer ist, beitritt, nicht möglich ist, die Art und die Konzeption des angebotenen Versicherungsprodukts und die damit verbundenen Risiken zu verstehen.
Art 3 Abs 2 iVm Art 13 UGP-RL sind dahin auszulegen, dass sie einer geschlossenen Auslegung des nationalen Rechts nicht entgegenstehen, die einem Verbraucher, der einen Vertrag aufgrund einer unlauteren Geschäftspraxis eines Gewerbetreibenden hat, das Recht verleiht, die Ungültigerklärung dieses Vertrags zu verlangen.
Redaktionelle Leitsätze
Wer in ihm aus einer Marke zustehenden Befugnissen verletzt wird, kann den Verletzer auf Unterlassung klagen, wobei der Verletzte gegen den Verletzer auch Anspruch auf ein angemessenes Entgelt hat.
Der Markeneingriff setzt kein Verschulden voraus, sodass der Täter auch dann haftet, wenn er nicht weiß, dass er eine fremde Marke benutzt.
Bei schuldhafter Markenverletzung kann der Verletzte anstelle des angemessenen Entgelts Schadenersatz einschließlich des ihm entgangenen Gewinnes oder die Herausgabe des Gewinnes verlangen, den der Verletzer durch die Markenverletzung erzielt hat; sofern die Markenverletzung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht kann der Verletzte unabhängig vom Nachweis eines Schadens das Doppelte des angemessenen Entgelts begehren.
Immaterialgüterrechtliche Ansprüche auf das angemessene Entgelt haben nach ständiger Rechtsprechung eine bereicherungsrechtliche Grundlage; es handelt sich um Verwendungsansprüche nach § 1041 ABGB.
Wenn eine Markenrechtsverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen wird, kann der Unternehmensinhaber auf Unterlassung geklagt werden. Diese Haftung des Unternehmers findet ihre Grenze dort, wo dem Unternehmer das Handeln seiner Hilfspersonen in keiner Weise zugute kommt und er daraus überhaupt keinen Vorteil ziehen kann.
Der Inhaber einer Marke darf einem mittels Keyword Advertising Werbenden verbieten, mit seiner Marke identische oder ihr ähnliche Schlüsselworte, für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.
Der Auftraggeber von Werbung für im Zusammenhang mit der Gestaltung der Werbung begangene unzulässige Handlungen hat auch dann dafür einzustehen, wenn er Inhalt und Form der Werbung nicht im Einzelnen festlegt oder sogar ausdrücklich auf inhaltliche Vorgaben verzichtet; das gilt auch für die Werbung mit Google’s „Dynamischer Suchanzeige“.
Amtliche Leitsätze
Der Umstand, dass sämtliche Verwertungsentgelte vom klagenden Animationsstudio verrechnet bzw verlangt werden, spricht dafür, dass ihr vom (alleinvertretungsbefugten) Geschäftsführer, der Urheber der strittigen Werke ist, ein ausschließliches Werknutzungsrecht an den Schaffensergebnissen eingeräumt wurde.
Eine „Bearbeitung“ iSv § 5 UrhG ist die Umgestaltung äußerer Merkmale bei gleichzeitiger Identität des Werks, also eine Änderung der äußeren Form unter Beibehaltung des Kerns des Werks, nicht aber eine geringfügige Änderung oder Umgestaltung des Originals.
Als abhängige Bearbeitung iSv § 5 Abs 1 UrhG darf das Produkt nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werks oder dessen Werknutzungsberechtigten verwertet werden. Diese liegt nicht vor, wenn der Auftraggeber dem Animationsgrafiker lediglich bereits vorhandene Zeichnungen übermittelt, aus denen trickfilmtaugliche Maskottchen kreiert werden sollen, und in der Folge die vom Animationsstudio in Rechnung gestellte Dienstleistung unbezahlt bleibt.
Wird eine Reihe von individuellen Gestaltungselementen des bearbeiteten Werks nicht nur geringfügig verändert, sodass nicht mehr von einer bloßen Vervielfältigung, rein mechanischen Veränderung oder im Wesentlichen unveränderten Wiedergabe der Originale gesprochen werden kann, ist es dem Urheber damit gelungen, etwas Neues, Individuelles und Originelles und damit eine urheberrechtlich geschützte Bearbeitung iSd § 5 Abs 2 UrhG zu schaffen, auch wenn es darum gegangen sein sollte, die Figuren zur leichteren Animation bzw technisch bedingt zu vereinfachen.
Redaktionelle Leitsätze
Durch die Einräumung eines Werknutzungsrechts wird ein vom Verwertungsrecht des Urhebers verschiedenes absolutes Recht begründet. Seine Bestellung ist keine Rechteübertragung, sondern eine konstitutive Rechtebegründung iS einer Belastung des Urheberrechts.
Der Urheber hat sich, soweit das Werknutzungsrecht reicht, so wie ein Dritter der Benutzung des Werks zu enthalten.
Die Einräumung der Verwertungsrechte des Urhebers an veröffentlichten und noch zu veröffentlichenden Lebenserinnerungen (unter besonderer Berücksichtigung des persönlichen Entwicklungsganges sowie der Darstellung zeitgeschichtlicher Ereignisse), um das Honorar des die Strafverteidigung durchführenden Rechtsanwalts abzugelten, ist zulässig.
Über die Angemessenheit und Zulässigkeit dieser Vorausabtretung entscheidet auch die Wuchergrenze des § 879 Abs 2 ABGB, die ua ein auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erfordert. Wie weit ein im konkreten Fall derart eingeräumtes Werknutzungsrecht inhaltlich, zeitlich und räumlich reicht, ist eine Rechtsfrage.
An die Bestimmtheit von Unterlassungsbegehren sind keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen, zumal dem Unterlassungsbegehren eine allgemeinere Fassung gegeben werden kann, um Umgehungen zu vermeiden.
Redaktionelle Leitsätze
Eine geschäftliche Handlung, die eine im Sinne von § 5 Abs 1 Satz 2 Fall 1 dUWG unwahre Angabe enthält, kann unabhängig davon im Sinne von § 5 Abs 1 UWG irreführend sein, ob diese Angabe einen der in § 5 Abs 1 Satz 2 Fall 2 dUWG aufgeführten Umstände betrifft.
Die fehlende Unabhängigkeit oder Neutralität des Veranstalters einer Konsumentenbefragung kann nicht allein daraus gefolgert werden, dass der Veranstalter den zu bewertenden Unternehmen Werbematerialien zur Verfügung stellt, mithilfe derer Verbraucher zur Abgabe einer Bewertung aufgefordert werden können. Zweifel an der Objektivität einer Verbraucherbefragung können sich allerdings dann ergeben, wenn die Werbematerialien geeignet sind, die von den Kunden abzugebende qualitative Bewertung der Unternehmen oder das Abstimmungsergebnis zu beeinflussen.
Amtliche Leitsätze
S. 228 - 231, Judikatur
OLG Graz: Wahlgerichtsstand für Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Der Wahlgerichtsstand des § 92b JN, BGBl I 2022/61, ist mit 1. Mai 2022 in Kraft getreten, sodass diese Bestimmung bereits auf Klagen ab diesem Zeitpunkt anwendbar ist.
§ 92b JN sieht für Persönlichkeitsrechtsverletzungen (hier: Fotoposting mit Bildunterschrift auf einem privaten Facebook-Account) die örtliche Zuständigkeit wahlweise am Erfolgsort vor. Der Wahlgerichtsstand zugunsten des klagenden Opfers betrifft auch reine Binnensachverhalte (hier: Kläger aus Kärnten gegen Salzburger Beklagten).
Der Kläger ist nicht verpflichtet eine konkrete Zuständigkeitsnorm anzuführen, sondern muss lediglich ein ausreichend konkretes Tatsachensubstrat dafür vorbringen, wo das aus einer Persönlichkeitsverletzung resultierende schädigende Ereignis eingetreten ist bzw einzutreten droht. Dazu genügen gem § 41 Abs 2 JN die Angaben, dass aktuell alle Bekannten und Verwandten des Klägers, die an seinem Heimat- bzw Dienstort wohnen und ihn am Bild erkennen, die Veröffentlichungen abrufen und einen unwahren, jedoch schlechten Eindruck vom Kläger bekommen haben.
Redaktionelle Leitsätze
Bekräftigt der Bürgermeister einer Landeshauptstadt in der Öffentlichkeit lediglich eine politische Forderung (hier: nach einer Leerstandsabgabe für die ungenutzten Wohnungen) und verweist er dabei auf ein bestimmtes Gebäude (hier: das von der Klägerin errichtete Wohngebäude ist im Fernsehinterview [nur] als plakatives Beispiel zu sehen), ist sein Handeln der Privatsphäre und nicht dem Rechtsträger, dem er vorsteht, zuzurechnen.
Für die nach § 1330 ABGB ausgelöste Unterlassungspflicht haftet das äußernde Organ (hier: Bürgermeister) immer dann persönlich, wenn ein kreditschädigendes (Fernseh-)Interview als „Informationsrealakt“ nicht zur Hoheitsverwaltung gehört.
Redaktionelle Leitsätze