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Zeitschrift für Informationsrecht
BVwG: Unzulässige elektronische Wahlwerbung
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 11
- Judikatur, 3697 Wörter
- Seiten 183-188
- https://doi.org/10.33196/ziir202302018301
20,00 €
inkl MwStDer Begriff „Direktwerbung“ iSv § 174 TKG 2021 ist im Lichte der Erfahrungen und Bedürfnisse der Praxis zu sehen und daher weit zu interpretieren. Er erfasst jeden Inhalt, der für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee einschließlich bestimmter politischer Anliegen wirbt oder dafür Argumente liefert.
Die Eintragung in einem (öffentlich) zugänglichen Internetverzeichnis ist keine (konkludente) Einwilligung zum Erhalt von Werbe-Mails.
Macht daher ein Mediziner in einem als „Koordinatendatenbank“ geführten Verzeichnis der Ärztekammer seine E-Mail-Adresse zugänglich, und dient das frei zugängliche Online-Verzeichnis in erster Linie der Kommunikation der Ärzte untereinander, handelt es sich um die elektronische Ärztesuchefunktion und nicht um eine allgemeine Aufforderung, elektronische Wahlwerbung zu erhalten.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- § 188 Abs 4 Z 28 TKG
- § 174 Abs 3 TKG
- § 45 Abs 1 Z 4 VStG
- E-Mail-Werbung bei der Ärztekammerwahl
- Direktwerbung, unzulässige
- Einwilligung, keine konkludente
- § 5 VStG
- Eintragung in einem Online-Verzeichnis
- Medienrecht
- BVwG, 02.02.2023, W290 2255475-1, Unerwünschte Ärztewahlwerbung
- ZIIR 2023, 183
- § 19 VStG
- Erhalt von Werbemails, unerwünschter
- § 64 VStG
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