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Thiele, Clemens

OGH: Exklusive Werknutzungsrechte an Memorien

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Durch die Einräumung eines Werknutzungsrechts wird ein vom Verwertungsrecht des Urhebers verschiedenes absolutes Recht begründet. Seine Bestellung ist keine Rechteübertragung, sondern eine konstitutive Rechtebegründung iS einer Belastung des Urheberrechts.

Der Urheber hat sich, soweit das Werknutzungsrecht reicht, so wie ein Dritter der Benutzung des Werks zu enthalten.

Die Einräumung der Verwertungsrechte des Urhebers an veröffentlichten und noch zu veröffentlichenden Lebenserinnerungen (unter besonderer Berücksichtigung des persönlichen Entwicklungsganges sowie der Darstellung zeitgeschichtlicher Ereignisse), um das Honorar des die Strafverteidigung durchführenden Rechtsanwalts abzugelten, ist zulässig.

Über die Angemessenheit und Zulässigkeit dieser Vorausabtretung entscheidet auch die Wuchergrenze des § 879 Abs 2 ABGB, die ua ein auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erfordert. Wie weit ein im konkreten Fall derart eingeräumtes Werknutzungsrecht inhaltlich, zeitlich und räumlich reicht, ist eine Rechtsfrage.

An die Bestimmtheit von Unterlassungsbegehren sind keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen, zumal dem Unterlassungsbegehren eine allgemeinere Fassung gegeben werden kann, um Umgehungen zu vermeiden.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • § 1393 ABGB
  • § 879 ABGB
  • OGH, 23.09.2022, 4 Ob 68/22m, Prozesstagebücher II
  • Lebenserinnerungen
  • § 24 UrhG
  • Strafverteidigung
  • Memoiren
  • § 26 UrhG
  • Wuchergrenze
  • Mordanklage
  • § 16 RAO
  • Medienrecht
  • ZIIR 2023, 218
  • Verwertungsrechte zur Abgeltung des Anwaltshonorars
  • § 17a ABGB
  • Zuvorkommen, zeitliches
  • § 31 UrhG

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