OGH: Zuordnung eines Interviews zur Hoheitsverwaltung?
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 11
- Judikatur, 3764 Wörter
- Seiten 232 -237
- https://doi.org/10.33196/ziir202302023201
20,00 €
inkl MwSt
Bekräftigt der Bürgermeister einer Landeshauptstadt in der Öffentlichkeit lediglich eine politische Forderung (hier: nach einer Leerstandsabgabe für die ungenutzten Wohnungen) und verweist er dabei auf ein bestimmtes Gebäude (hier: das von der Klägerin errichtete Wohngebäude ist im Fernsehinterview [nur] als plakatives Beispiel zu sehen), ist sein Handeln der Privatsphäre und nicht dem Rechtsträger, dem er vorsteht, zuzurechnen.
Für die nach § 1330 ABGB ausgelöste Unterlassungspflicht haftet das äußernde Organ (hier: Bürgermeister) immer dann persönlich, wenn ein kreditschädigendes (Fernseh-)Interview als „Informationsrealakt“ nicht zur Hoheitsverwaltung gehört.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- Zulässigkeit des Rechtsweges
- Fernsehinterview
- Hoheitsverwaltung, keine
- Bürgermeister
- § 1330 ABGB
- § 9 Abs 5 AHG
- OGH, 14.09.2022, 1 Ob 80/22d, Fernsehinterview des Bürgermeisters
- ZIIR 2023, 232
- Betroffenheit
- Leerstandsabgabe
- Äußerung, kreditschädigende
- Wohnbauträger
- Medienrecht
- Gebietskörperschaft, Organ der
Weitere Artikel aus diesem Heft