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OGH: Google’s „Dynamische Suchanzeigen“

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Wer in ihm aus einer Marke zustehenden Befugnissen verletzt wird, kann den Verletzer auf Unterlassung klagen, wobei der Verletzte gegen den Verletzer auch Anspruch auf ein angemessenes Entgelt hat.

Der Markeneingriff setzt kein Verschulden voraus, sodass der Täter auch dann haftet, wenn er nicht weiß, dass er eine fremde Marke benutzt.

Bei schuldhafter Markenverletzung kann der Verletzte anstelle des angemessenen Entgelts Schadenersatz einschließlich des ihm entgangenen Gewinnes oder die Herausgabe des Gewinnes verlangen, den der Verletzer durch die Markenverletzung erzielt hat; sofern die Markenverletzung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht kann der Verletzte unabhängig vom Nachweis eines Schadens das Doppelte des angemessenen Entgelts begehren.

Immaterialgüterrechtliche Ansprüche auf das angemessene Entgelt haben nach ständiger Rechtsprechung eine bereicherungsrechtliche Grundlage; es handelt sich um Verwendungsansprüche nach § 1041 ABGB.

Wenn eine Markenrechtsverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen wird, kann der Unternehmensinhaber auf Unterlassung geklagt werden. Diese Haftung des Unternehmers findet ihre Grenze dort, wo dem Unternehmer das Handeln seiner Hilfspersonen in keiner Weise zugute kommt und er daraus überhaupt keinen Vorteil ziehen kann.

Der Inhaber einer Marke darf einem mittels Keyword Advertising Werbenden verbieten, mit seiner Marke identische oder ihr ähnliche Schlüsselworte, für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.

Der Auftraggeber von Werbung für im Zusammenhang mit der Gestaltung der Werbung begangene unzulässige Handlungen hat auch dann dafür einzustehen, wenn er Inhalt und Form der Werbung nicht im Einzelnen festlegt oder sogar ausdrücklich auf inhaltliche Vorgaben verzichtet; das gilt auch für die Werbung mit Google’s „Dynamischer Suchanzeige“.

Amtliche Leitsätze

  • Keyword Advertising
  • dynamische Suchanzeigen
  • ZIIR 2023, 205
  • Markenrecht
  • OGH, 22.11.2022, 4 Ob 134/22t, Airbutler
  • § 51 MSchG
  • § 18 UWG
  • Algorithmus
  • Medienrecht
  • § 54 MSchG
  • § 53 MSchG
  • künstliche Intelligenz
  • Werbung
  • § 1041 ABGB

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