BGH: Computerbetrug bei SEPA-Lastschrift mit unrichtigen Daten
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 11
- Judikatur, 2296 Wörter
- Seiten 189 -192
- https://doi.org/10.33196/ziir202302018901
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Eine Eingabe unrichtiger Daten iSv § 263a Abs 1 2. Alt StGB liegt ua vor, wenn der Täter als Zahlungsempfänger seiner Bank auf elektronischem Wege einen Lastschriftauftrag im SEPA-Lastschriftverfahren übermittelt und dazu in der entsprechenden Eingabemaske der Banking-Software eine Kennung verwendet, nach welcher der angeblich Zahlungspflichtige einen Abbuchungsauftrag zugunsten des Täters erteilt haben soll, obwohl ein solcher Auftrag tatsächlich nicht existiert.
Das Verhalten des Täters stellt sich insofern als täuschungsäquivalent dar, da er einem gedachten Bankmitarbeiter konkludent die unwahre Tatsache vorspiegeln würde, der angeblich Zahlungspflichtige habe seiner Bank einen Abbuchungsauftrag erteilt. Ob das Konto der vermeintlich Zahlungspflichtigen existiert, ist dabei irrelevant.
„Unrichtige Daten“ iSv § 263a Abs 1 2. Alt StGB sind solche, deren vermittelter Informationsgehalt keine Entsprechung in der Wirklichkeit hat; „unvollständig“ sind Daten, die den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht ausreichend erkennen lassen.
Unbefugtes Verwenden von Daten iSv § 263a Abs 1 3. Alt StGB setzt dagegen grundsätzlich die Benutzung „richtiger“ Daten voraus.
Erreicht der Täter durch Einreichung von Lastschriftaufträgen im SEPA-Lastschriftverfahren Gutschriften auf seinem Konto, begründet dies regelmäßig bereits einen Gefährdungsschaden, weil dem Täter bis zum Zeitpunkt einer etwaigen Rücklastschrift die Möglichkeit des Zugriffs auf das Guthaben offensteht. Werden Beträge im weiteren Verlauf auf andere Konten von Beteiligten überwiesen, tritt regelmäßig ein endgültiger Vermögensverlust bei der Gläubigerbank ein, soweit sie für ihre Gutschrift von der Schuldnerbank keinen Ersatz verlangen kann.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- § 27 StGB
- Gefährdungsschaden durch Gutschrift
- Computerbetrug
- BGH, 03.05.2022, 3 StR 93/22, SEPA-Lastschriftbetrug
- § 267 StPO
- ZIIR 2023, 189
- Cybercrime
- Verwendung unrichtiger Daten
- § 263a Abs 1 Alt 2 StGB
- Voraussetzungen des Computerbetruges im SEPA-Lastschriftverfahren
- Medienrecht
- unbefugtes Verwenden von Daten
- § 261 StPO
- nicht existierende Schuldnerkonten
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