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ZIIR

Heft 5, Dezember 2013, Band 2013

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-754X

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Inhalt der Ausgabe

S. 319 - 320, Kurznachrichten

Peter Burgstaller

Kurznachrichten

S. 321 - 330, Aufsatz

Eveline Artmann

Urheber- und wettbewerbsrechtliche Fragen des Framing

Aus Anlass des Vorabentscheidungsersuchens des BGH an den EuGH vom 16.05.2013 wird der Frage nachgegangen, unter welchen Voraussetzungen die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite (sog Framing) in Österreich zulässig ist. Dabei sind neben der urheberrechtlichen Seite auch lauterkeitsrechtliche Aspekte zu beleuchten, die allerdings nicht Gegenstand der BGH-Vorlage sind.

S. 331 - 338, Aufsatz

Dieter Vymazal / Peter Burgstaller

Responsible Disclosure – Einführung, Problemaufriss und Organisationsprozess

Unter „responsible disclosure“ (= RD) versteht man einen Prozess zur verantwortungsvollen Veröffentlichung von Schwachstellen im Computerbereich (Hard- und Software). Es geht dabei um einen ausgewogenen Interessensausgleich zwischen denjenigen, die durch die Veröffentlichung von Schwachstellen die Verbesserung der Produkte „erzwingen“ sowie auch die Öffentlichkeit über bestehende/bestandene Schwachstellen informieren wollen, und den betroffenen Unternehmen, die die Möglichkeit erhalten sollen, die Schwachstellen zu beheben bevor die Öffentlichkeit davon erfährt. Dass es dabei nicht unerhebliche Spannungen und Interessenkonflikte zwischen den Proponenten gibt, ist evident. Im Folgenden soll ein Problemaufriss zu diesem Thema sowie (soweit überblickbar) die tangierten rechtlichen Bereiche aufgezeigt und ein allgemeiner Prozess zur „responsible disclosure“ formuliert werden.

S. 339 - 346, Aufsatz

Sonja Dürager

Die rechtlichen Fallstricke bei der Überwachung und Durchsetzung einer Compliance-Organisation – Whistleblowing Hotlines im Fokus

Internationale Konzerne wie Siemens haben es vorgemacht und mittlerweile folgen eine Vielzahl an österreichischen Unternehmen nach: im Trend ist die Einrichtung von Compliance-Organisationen. Compliance ist mittlerweile nicht mehr nur ein programmatischer Leitsatz von Marketingstrategen, sondern vielmehr eine konkrete Handlungsanleitung zu einem rechtskonformen unternehmerischen Verhalten. Compliance birgt allerdings eine Vielzahl von rechtlichen Facetten, die Unternehmen bei ihrer Umsetzung vor große Herausforderungen stellen. Eine juristische Hürde, die es bei der Implementierung einer entsprechenden Organisation häufig zu diskutieren gilt, ist die Inbetriebnahme einer Whistleblowing Hotline, die sich bei der Aufdeckung von illegitimen Praktiken vielfach als taugliches Instrument erweist, allerdings gleichzeitig die schutzwürdigen Interessen der Beschuldigten und Hinweisgeber bedrohen kann.

S. 347 - 351, Aufsatz

Arzu Sedef / Markus Andréewitch

Die Haftung von Eltern und Ehepartnern bei Rechtsverletzungen im Internet

Die Frage der Haftung von Eltern und Ehepartnern als Anschlussinhaber für rechtswidrige Handlungen ihrer Ehepartner und Kinder im Internet beschäftigt die Lehre und die Gerichte sowohl in Österreich als auch in Deutschland seit Längerem. Der folgende Beitrag erörtert anhand der deutschen und österreichischen Rechtsprechung die Grundlagen und Voraussetzungen für eine solche Haftung.

S. 357 - 360, Judikatur

Lichtbild im kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren

Auch im Zuge eines kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahrens von Organen der Sicherheitspolizei durchgeführte Maßnahmen sind als Maßnahmen der Sicherheitspolizei anzusehen, wenn ein direkter Auftrag der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes an die Organe der Sicherheitspolizei nicht vorliegt und ein Bezug zum Vollzugsbereich des SPG gegeben ist. Dies kann eine Zuständigkeit der Datenschutzkommission für Datenverwendung im Zuge dieser Maßnahmen nach § 90 SPG begründen.

Das Anfertigen eines Lichtbildes im Zuge einer erkennungsdienstlichen Behandlung ohne bescheidmäßige Auferlegung in Folge der Weigerung zur Anfertigung verletzt den Betroffenen in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten.

S. 361 - 362, Judikatur

Empfehlung zu Verwendung von Sozialversicherungsnummern

Die SVNr ist ein personenbezogenes Datum im Sinne des § 4 Z 1 DSG 2000, an der ein Versicherter ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat. Sie darf nicht als „genereller Identifikator“ verwendet werden

Die SVNr darf daher auf Zahlscheinen zur Behandlungsvorschreibung von Sozialversicherungsanstalten nicht zur Identifikation der Betroffenen herangezogen werden. Dies stellt auch nicht das gelindeste Mittel zur Erreichung dieses Zwecks dar.

S. 363 - 366, Judikatur

Löschungssperre bei Vorliegen eines Auskunftsbegehrens

Die aufgrund des EuGH-Urteils vom 16. Oktober 2012, C-614/10, als nicht ausreichend unabhängig iSd Art 28 RL 95/46/EG eingestufte Datenschutzkommission war zum Zeitpunkt der Entscheidung im ersten Rechtsgang unzuständig.

Die DSG-Novelle 2013 (BGBl I Nr. 57/2013) änderte das DSG 2000 iSd der EuGH-Judikatur und stellt die Zuständigkeit der Datenschutzkommission seit ihrem Inkrafttreten am 1. Mai 2013 und somit auch für die Entscheidung über diese Beschwerde her.

Auch ein beim Dienstleister eingelangtes Auskunftsbegehren löst die Löschungssperre des § 26 Abs. 7 DSG 2000 aus. Dies gilt auch für die Rechtslage vor der DSG-Novelle 2010. Letztere sieht für diesen Fall in § 26 Abs. 10 DSG 2000 eine spezielle Regelung vor.

S. 367 - 372, Judikatur

Einheitlicher Abgabepreis für Arzneimittel auch für Internet-Versandhändler aus dem EU-Ausland

Auf den Versandhandel mit Arzneimitteln durch Apotheken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an Endverbraucher in Deutschland sind deutsches Arzneimittelpreisrecht und deutsches Wettbewerbsrecht anwendbar

Die deutschen Vorschriften für den einheitlichen Apothekenabgabepreis gelten für verschreibungspflichtige Arzneimittel in diesem Fall auch für den ausländischen Anbieter

Die Regelungen über den Abgabepreis stellen Verkaufsmodalitäten dar und sind im übrigen nach Art. 36 AEUV über den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt

Leitsätze verfasst von Prof. Wiebe

S. 373 - 377, Judikatur

Zur Nutzung von Domain-Namen und Key-Metatags

Art 2 Nr 1 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 geänderten Fassung und Art 2 Buchst a der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2006 über irreführende und vergleichende Werbung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Werbung“, wie er in diesen Bestimmungen definiert wird, in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Nutzung eines Domain-Namens sowie die Nutzung von Metatags in den Metadaten einer Website umfasst. Hingegen erfasst dieser Begriff nicht die Eintragung eines Domain-Namens als solche.

S. 378 - 387, Judikatur

Georg Streit / Sascha Jung

Leerkassettenvergütung und Privatkopie nach dem Urheberrechtsgesetz

Art 5 Abs 2 Buchst b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats, nach der eine Abgabe für Privatkopien unterschiedslos beim ersten gewerbsmäßigen und entgeltlichen Inverkehrbringen von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial in seinem Hoheitsgebiet angewandt wird und die zugleich einen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Abgaben vorsieht, falls die Endnutzung des Trägermaterials nicht von dem in dieser Vorschrift geregelten Fall erfasst wird, nicht entgegensteht, wenn, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jeder nationalen Regelung und der durch die Richtlinie vorgegebenen Grenzen zu prüfen hat, praktische Schwierigkeiten eine solche Regelung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs rechtfertigen und wenn der Rückerstattungsanspruch wirksam ist und keine übermäßige Erschwernis bei der Erstattung der gezahlten Abgabe mit sich bringt.

Art 5 Abs 2 Buchst b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er im Rahmen einer Regelung zur Finanzierung des in dieser Vorschrift vorgesehenen gerechten Ausgleichs durch eine Abgabe für Privatkopien zulasten von Personen, die zur Vervielfältigung geeignetes Trägermaterial im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats als Erste gewerbsmäßig und entgeltlich in Verkehr bringen, diesen Mitgliedstaat nicht daran hindert, eine widerlegbare Vermutung für den privaten Gebrauch dieses Trägermaterials im Fall seines Inverkehrbringens an natürliche Personen aufzustellen, sofern praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung des fraglichen Trägermaterials die Aufstellung einer solchen Vermutung rechtfertigen und soweit die vorgesehene Vermutung nicht dazu führt, dass die Abgabe für Privatkopien in Fällen auferlegt wird, in denen der Endnutzer des Trägermaterials offenkundig nicht von dem in dieser Vorschrift geregelten Fall erfasst wird.

Art 5 Abs 2 Buchst b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass dem in dieser Vorschrift geregelten Anspruch auf einen gerechten Ausgleich oder der zur Finanzierung dieses Ausgleichs bestimmten Abgabe für Privatkopien nicht entgegenstehen kann, dass die Hälfte des Erlöses dieses Ausgleichs oder dieser Abgabe nicht unmittelbar an die Bezugsberechtigten ausgezahlt wird, sondern an zu ihren Gunsten geschaffene soziale und kulturelle Einrichtungen, sofern diese sozialen und kulturellen Einrichtungen tatsächlich den Berechtigten zugutekommen und die Funktionsmodalitäten dieser Einrichtungen nicht diskriminierend sind, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Art 5 Abs 2 Buchst b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass der von einem Mitgliedstaat aufgestellten Pflicht, beim gewerbsmäßigen und entgeltlichen Inverkehrbringen von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial eine Abgabe für Privatkopien zu entrichten, die zur Finanzierung des in dieser Vorschrift geregelten gerechten Ausgleichs bestimmt ist, nicht entgegenstehen kann, dass eine entsprechende Abgabe bereits in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist.

S. 388 - 393, Judikatur

Zur Haftung von File-Hosting-Anbietern bei Urheberrechtsverletzungen

Ist das Geschäftsmodell eines File-Hosting-Dienstes nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, ist der Umstand, dass der Betreiber durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung des Dienstes fördert, bei der Bestimmung des Umfangs der ihm als Störer obliegenden Prüfpflichten zu berücksichtigen.

Leistet ein File-Hosting-Dienst durch sein konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub, so ist ihm eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst verweisen.

Die Prüfpflichten des Störers, die sich danach ergeben, bestehen in Bezug auf jedes Werk, hinsichtlich dessen ihm eine klare Rechtsverletzung angezeigt worden ist; sie verringern sich nicht deswegen, weil er auf eine große Zahl von Verletzungen – im Streitfall auf das Öffentlich-Zugänglichmachen von über 4800 Musiktiteln – hingewiesen worden ist.

Amtliche Leitsätze

S. 394 - 402, Judikatur

Alexander Koukal

Schmückendes Beiwort?

Der mittels der Suchmaschine nach Informationen forschende Internetnutzer erwartet von den ihm nach der Eingabe des Suchbegriffs angezeigten ergänzenden Suchvorschlägen durchaus einen inhaltlichen Bezug zu dem von ihm verwandten Suchbegriff, hält ihn jedenfalls für möglich.

Die Verknüpfungen der Begriffe werden von der Suchmaschine und nicht von einem Dritten hergestellt. Sie werden vom Suchmaschinenbetreiber im Netz zum Abruf bereitgehalten und stammen deshalb unmittelbar von diesem.

Als (Mit-)Störer kann auch jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte.

Die Beklagte verarbeitet die Abfragedaten der Nutzer in einem eigenen Programm, das Begriffsverbindungen bildet. Für deren Angebot in Form eigener Suchvorschläge ist die Beklagte grundsätzlich aufgrund der ihr zuzurechnenden Erarbeitung verantwortlich.

Der Betreiber einer Suchmaschine ist nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Die Haftung setzt die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.

Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Leitsätze verfasst von Alexander Koukal

S. 403 - 404, EuGH Vorlagefragen

EuGH Vorlagefragen

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