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Zeitschrift für Informationsrecht

Heft 2, April 2024, Band 12

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-754X

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Inhalt der Ausgabe

S. 129 - 129, Kurznachrichten und -Beiträge / Tagungsberichte

Burgstaller, Peter

Aktuelle Ereignisse und Entwicklungen zum Informationsrecht

S. 130 - 135, Aufsatz

Grafl, Hannah

Das Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz – nationale Begleitmaßnahmen zum Digital Services Act

Der Digital Services Act, die Verordnung 2022/2065/EU, gilt grundsätzlich seit dem 17. Februar 2024 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Zeitgleich tritt das Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz in Kraft. Dieses legt die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) als zuständige Behörde fest. Sie führt das unionsrechtlich vorgeprägte Verwaltungs(straf)verfahren. Bei Verwaltungsübertretungen drohen empfindliche Geldstrafen (bis zu 6% des weltweiten Jahresumsatzes).

S. 136 - 143, Aufsatz

Kogler, Michael

Sachlich informative Werbeleistungen? ; Das MedKF-TG und seine inhaltlichen Ge- und Verbote

Seit 1. Juli 2012 regelt das „Medienkooperations- und -förderungs-Transparenz-Gesetz“ (MedKF-TG) verschiedene inhaltliche Anforderungen für die Werbemaßnahmen öffentlicher Rechtsträger. Mit der am 1. Jänner 2024 in Kraft getretenen Novelle BGBl I Nr 50/2023 wurden diese bisher nur für entgeltliche Veröffentlichungen in periodischen Medien geltenden Vorgaben auf jegliche Form entgeltlicher Werbeleistungen unabhängig von der Erscheinungshäufigkeit eines Mediums erweitert. Diese Änderungen bieten einen geeigneten Anlass, um sich erneut mit der Frage zu befassen, welche Sachinformationen dieses Gesetz von wem verlangt und welche Hinweise es wem verbietet.

S. 144 - 150, Aufsatz

Humer, Stefan

KI-Trainingsdaten – eine haftungsrechtliche Einordnung

Der AI-Act fokussiert grds auf trainierte KI-Systeme, enthält aber auch Vorgaben für Daten, mit denen das KI-System trainiert wird (Trainingsdaten). Art 10 AI-Act normiert für KI-Hochrisikosysteme bestimmte Qualitätskriterien, denen Trainingsdaten entsprechen müssen. Der Hintergrund davon ist, dass die Trainingsdaten maßgeblich für die vom KI-System produzierten Ergebnisse sind. Das betrifft nicht nur die Genauigkeit der Vorhersagen der KI, sondern insb auch die Vermeidung von Bias: „Schlechte“ Trainingsdaten können zu einem falschen Output des KI-Systems führen, was sich auch in einer Diskriminierung bestimmter Personengruppen manifestieren kann. Trainingsdaten wohnt daher ein Schädigungspotential inne. Sowohl für Geschädigte als auch für Anbieter von KI-Systemen stellt sich damit die Frage, was bei einem durch Trainingsdaten verursachten Schadenfall gilt und wie Ansprüche durchgesetzt bzw abgewehrt werden können. Damit befasst sich dieser Beitrag anhand eines Beispielfalls. Abgestellt wird dabei auf die (aus gegenwärtiger Sicht) bevorstehende Rechtslage, insb die Richtlinie über KI-Haftung sowie die aktualisierte Produkthaftungs-RL.

S. 151 - 153, Aufsatz

Thiele, Clemens

Crime is in the Air(tag) – Strafrechtliche Implikationen digitaler Micro-Peilsender

Den Schlüsselbund, das Seniorenhandy oder das geparkte Fahrrad wiederzufinden, mag für manche eine Herausforderung sein. Die Verwendung von sogenannten „Airtags“ erleichtert diese Aufgaben ungemein. Setzen aber nicht die Eigentümer der genannten Sachen, sondern etwa eifersüchtige Ehepartner, neugierige Arbeitgeber oder besorgte Eltern diese Mini-GPS-Tracker ein, stellen sich sehr rasch Fragen nach der rechtlichen Zulässigkeit. Der folgende Kurzbeitrag gibt einen Einblick in die Technik und versucht eine erste Beurteilung aus strafrechtlicher Sicht.

S. 158 - 170, Judikatur

Pitsch, Stefanie/​Mayrhofer, Katharina

EuGH: DSGVO gilt für parlamentarische Untersuchungsausschüsse

Die DSGVO ist auf Datenverarbeitungen durch parlamentarische Untersuchungsausschüsse anwendbar.

Die Tätigkeit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses, der eine Behörde kontrolliert, die die nationale Sicherheit gewährleistet, unterliegt der DSGVO.

Hat ein Mitgliedstaat nur eine einzige Datenschutz-Aufsichtsbehörde eingerichtet, so ist diese für die Entscheidung über Beschwerden gegen parlamentarische Untersuchungsausschüsse dieses Mitgliedstaates zuständig.

Redaktionelle Leitsätze

S. 171 - 194, Judikatur

VwGH: Arbeitsmarktchance-Assistenzsystem des AMS und DSGVO

In der Beratung und der Erstellung eines Betreuungsplans durch das Arbeitsmarktservice (AMS) liegt weder eine hoheitliche noch schlicht hoheitliche Aufgabe; § 1 Abs 2 DSG ist daher nicht anwendbar.

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist insb dann rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, diese im öffentlichen Interesse liegt und die Aufgabe im Recht hinreichend klar und bestimmt beschrieben wird; nicht zwingend notwendig ist, dass das Gesetz die Datenverarbeitung selbst beschreibt.

Art 9 DSGVO regelt die Verarbeitung von sensiblen Daten, wie zB Gesundheitsdaten; die Verarbeitung solcher besonderer Daten setzt ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung voraus.

Das Funktionieren des Arbeitsmarktes und die Tätigkeiten des AMS, bei den auch personenbezogene Daten verarbeitet werden, stellen ein (erhebliches) öffentliches Interesse dar.

Das Ergebnis eines Profilings stellt eine nach Art 22 DSGVO verbotene automatisierte Einzelfallentscheidung dar, wenn auf Grundlage des automatisch errechneten Wertes das Handeln eines Dritten maßgeblich beeinflusst wird.

Nach Art 22 Abs 1 DSGVO sind Einzelfallentscheidungen gegenüber Personen verboten, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen und gegenüber der betroffenen Person eine rechtliche Wirkung entfalten, es sei denn, es gibt dafür eine gesetzliche Grundlage.

Bei der Errechnung der Arbeitsmarktchancen durch das Arbeitsmarktchancen-Assistenzsystem (= AMAS) handelt es sich um ein solches „Profiling“, weshalb dafür eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist, sofern die Mitarbeiter des AMS maßgeblich die automatisiert errechneten Arbeitschancen der Beurteilung zugrunde legen.

Redaktionelle Leitsätze

S. 195 - 201, Judikatur

De Monte, Janine

OLG Köln: Verstoß gegen § 3a UWG bei unklarer Regelung in Lizenzbestimmungen zur Softwarenutzung

Das Transparenzgebot des § 307 Abs 1 Satz 2 BGB verpflichtet den Verwender einer Bestimmung in AGB, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert sein muss, sie muss auch im Kontext und in ihrer Einordnung in das übrige Klauselwerk verständlich sein.

Für die Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen.

Bereits die bloße Unklarheit einer Klausel kann zu ihrer Unwirksamkeit führen, die Gefahr einer inhaltlichen Benachteiligung des anderen Teils muss nicht vorliegen.

Soweit ein Verbot der Verwendung unwirksamer AGB nach § 3a UWG voraussetzt, dass die Handlung geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, ist dies bei einem Verstoß gegen § 307 BGB jedenfalls gegeben.

Redaktionelle Leitsätze

S. 202 - 211, Judikatur

De Monte, Janine

KG Berlin: Kein berechtigtes Interesse an Preisanpassungsklauseln eines Video-Streamingdienst-Betreibers

Preisanpassungsklauseln erlauben einen einseitigen Eingriff in ein bestehendes Vertragsverhältnis und sind nach § 307 Abs 1 BGB nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse des Verwenders der Klausel besteht und sowohl Anlass, Voraussetzungen als auch Umfang des Leistungsbestimmungsrechts so hinreichend konkretisiert sind, dass die Vertragspartner eine Entgeltänderung vorhersehen können.

An einem berechtigten Interesse fehlt es, wenn es dem Verwender der Klausel ohne nennenswerten Aufwand technisch möglich ist, die Zustimmung der Vertragspartner zur Preiserhöhung einzuholen und das Vertragsverhältnis innerhalb kurzer Frist zu kündigen.

Ist die Berechtigung vorgesehen, bei gestiegenen Kosten eine Preiserhöhung vorzunehmen, nicht aber eine Verpflichtung, nach denselben Maßstäben bei gesunkenen Gesamtkosten eine Preisreduktion durchzuführen, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Reziprozität vor, was zur Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs 1 Satz 1 BGB führt. Dies gilt auch bei Verträgen über Streaming-Dienste.

Nach der im Verbandsprozess vorzunehmenden „kundenfeindlichsten“ Auslegung ist bereits dann, wenn eine Preisanpassungsklausel nicht deutlich auch als Pflicht des Verwenders zur Preisanpassung ausgestaltet ist, zu seinen Lasten davon auszugehen, dass sie eine solche Verpflichtung auch nicht beinhaltet.

Redaktionelle Leitsätze

S. 212 - 213, Judikatur

Burgstaller, Peter

OGH: Werk im Sinne des UrhG

Werke im Sinne von § 1 UrhG sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.

Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes ist nicht der dem Werk zugrunde liegende, noch ungeformte Gedanke (Idee) als solcher, sondern nur die eigenpersönliche körperliche Formung und Festlegung einer schöpferischen Idee.

Ob sich eine Schöpfung aufgrund ihrer Originalität hinreichend deutlich von ähnlichen Schöpfungen unterscheidet und daher ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab.

Für den Bearbeitungsschutz gilt, dass die (wenig ausgeprägte) Individualität der Vorlage umso eher verblasst, je stärker die Individualität des neuen Werks ist.

Amtliche Leitsätze

S. 214 - 222, Judikatur

Thiele, Clemens

BVwG: Wahrnehmungsberechtigung der Verwertungsgesellschaften für den TDM-Vorbehalt

Das in § 42h Abs 6 zweiter Satz UrhG idF BGBl I 244/2021 normierte Widerspruchsrecht gegen die Durchführung von Text- und Data-Mining ist auf das Ausschließlichkeitsrecht der Vervielfältigung nach § 15 UrhG zurückzuführen.

Umfasst die Wahrnehmungsgenehmigung einer Verwertungsgesellschaft (hier: AUSTRO MECHANA) bereits die Wahrnehmung der Ausschließlichkeitsrechte nach § 15 UrhG, darf die VerwGes daher schon jetzt im Rahmen ihrer vorhandenen Wahrnehmungsgenehmigung nach § 42h Abs 6 UrhG gesammelte Widersprüche gegen Text- und Data Mining einlegen und dies durch entsprechende Nutzungsvorbehalte kenntlich machen.

Redaktionelle Leitsätze

S. 223 - 236, Judikatur

Thiele, Clemens

EuGH: Prioritätsanrechnung von Gebrauchsmuster auf EU-Design nur binnen 6 Monaten zulässig

Der Anmelder eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann gemäß Art 41 Abs 1 GGV nur sechs Monate lang die Priorität einer vorangegangenen Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch nehmen, mag es sich auch um solche nach dem PCT gehandelt haben.

Prioritätsanrechnungen bei Unionsdesignanmeldungen werden abschließend von Art 41 Abs 1 GGV geregelt, ohne dass es auf den Zeitbezug des Herkunftsregimes der allenfalls prioritätsbegründenden Rechte ankommt.

Redaktionelle Leitsätze

S. 237 - 248, Judikatur

Thiele, Clemens

EuG: Neuheitsschädlichkeit eigener Vorveröffentlichungen des EU-Designs

Um festzustellen, dass ein älteres Geschmacksmuster offenbart wurde, ist es notwendig, eine zweistufige Prüfung durchzuführen:

Erstens ist zu prüfen, ob die im Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegten Beweismittel (i) Ereignisse zeigen, die eine Offenbarung eines Geschmacksmusters darstellen, und (ii) ob diese Offenbarung vor dem Anmelde- oder Prioritätstag des angefochtenen Geschmacksmusters stattgefunden hat.

Zweitens ist festzustellen, falls der Inhaber des angefochtenen Geschmacksmusters das Gegenteil behauptet hat, ob diese Ereignisse den in der Europäischen Union tätigen Fachkreisen des Sektors im normalen Geschäftsverlauf vernünftigerweise hätten bekannt werden können; andernfalls wird jede Offenbarung als wirkungslos angesehen und nicht berücksichtigt.

Die Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters kann jedenfalls nicht durch Wahrscheinlichkeiten oder Vermutungen bewiesen werden, sondern muss durch solide und objektive Beweise für die tatsächliche Offenbarung des älteren Geschmacksmusters auf dem Markt nachgewiesen werden.

Ein Turnschuhdesign der Marke Puma wird für nicht schutztauglich erklärt, da einige Zeit vor Eintragung die Sängerin Rihanna bereits Fotos von sich in den betreffenden Sneakern auf Instagram gepostet hatte. Dem Design fehlt die Eigenart, wenn es bereits vor der Anmeldung als Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf solche Weise öffentlich gemacht wurde und keinen anderen Gesamteindruck hervorruft.

Redaktionelle Leitsätze

S. 249 - 257, Judikatur

Thiele, Clemens

OGH: Persönlichkeitsverletzungen in Online-Zeitung am Opfergerichtsstand einklagbar

Nach § 83c Abs 1 JN ist, wenn „in dem im § 51 Abs 1 Z 8b und Abs 2 Z 9 und 10 angeführten Streitigkeiten Personen geklagt [werden], deren Unternehmen sich im Inland befindet oder die mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit bei einem im Inland befindlichen Unternehmen in Anspruch genommen werden, [...] ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Sprengel dieses Unternehmen liegt. § 83c JN normiert einen ausschließlichen Gerichtsstand, aber keinen Zwangsgerichtsstand.

Streitigkeiten nach § 51 Abs 1 Z 8b und Abs 2 Z 9 und 10 JN umfassen insb Streitigkeiten nach § 1330 ABGB wegen einer Veröffentlichung in einem Medium, Streitigkeiten aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz und den Gebrauch von Erfindungen, Mustern, Modellen und Marken beziehen und Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs nach dem Urheberrechtsgesetz.

Unter die § 51 Abs 1 Z 10 JN fallen auch auf einer Verletzung des Bildnisschutzes nach § 78 UrhG beruhende Unterlassungsansprüche nach § 81 UrhG, Beseitigungsansprüche nach § 82 UrhG und Ansprüche auf Schadenersatz gemäß § 87 UrhG.

Gemäß Art 79 Abs 2 DSGVO sind für Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. § 79 Abs 2 DSGVO regelt allein die internationale, nicht aber auch die (nationale) örtliche Zuständigkeit.

Die örtliche Zuständigkeit wird im nationalen Recht im Datenschutzgesetz normiert. Nach § 29 Abs 2 DSG ist für Klagen auf Schadenersatz in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Kläger (Antragsteller) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.

Allerdings nimmt das Medienprivileg in § 9 Abs 1 DSG Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes ganz pauschal von fast allen Bestimmungen der DSGVO und des Datenschutzgesetzes aus, soweit sie Daten zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes verarbeiten. Mit dieser Bestimmung machte der österreichische Gesetzgeber von der Öffnungsklausel des Art 85 Abs 2 DSGVO Gebrauch.

Das Medienprivileg nach § 9 Abs 1 DSG bewirkt damit (soweit im vorliegenden Verfahren von Belang), dass die im Datenschutzgesetz verankerte Norm über die Zuständigkeit gemäß § 29 Abs 2 DSG in einem Verfahren gegen eine Medieninhaberin keine Anwendung findet.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. 12. 2022 § 9 Abs 1 DSG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit 30.6.2024 in Kraft tritt. § 9 Abs 1 DSG ist daher (mit Ausnahme des Anlassfalls) bis zur vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist – oder bis zur Novellierung – auf alle Sachverhalte, die sich bis zum Fristablauf ereignet haben, weiterhin – auch nach Fristablauf – unangreifbar anzuwenden.

Nach § 92b JN können Streitigkeiten wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts in einem elektronischen Kommunikationsnetz auch bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

Maßgeblich für die Anwendbarkeit des § 92b JN sind elektronische Verarbeitungs- und Speichervorgänge. Erfasst sind Verletzungen von Persönlichkeitsrechten im und über das Internet, egal auf welche Art und Weise (Internetseite, WhatsApp-Gruppe, Abrufbarkeit in Apps), solange die Abrufbarkeit in einem elektronischen Kommunikationsnetz gegeben ist oder war.

§ 78 UrhG hat den Schutz eines Persönlichkeitsrechts zum Inhalt. Diese Bestimmung nimmt insofern eine besondere Stellung ein, als dabei Schutzgegenstand nicht die Abbildung an sich ist, sondern die damit verbundenen Interessen des Abgebildeten. § 78 UrhG begründet mangels einer schöpferischen oder zumindest Leistungsschutz rechtfertigenden Handlung des Abgebildeten gerade kein Immaterialgüterrecht im Sinne des Urheberrechts. Vielmehr handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Sonderregelung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht iSd § 16 ABGB.

Datenschutzverletzungen ziehen nicht nur den Anspruch auf Schadenersatz nach sich. Die in Art 79 Abs 1 DSGVO gebrauchte Wendung „wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf“ ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsbehelf nur dann wirksam ist, wenn er geeignet ist, auch eine Rechtsverletzung oder ihre Fortdauer zu verhindern oder dem Verletzten eine angemessene Wiedergutmachung zu verschaffen.

Wenn ein und derselbe Tatbestand (ein einheitlicher Lebenssachverhalt) verschiedenen Gesetzesnormen unterstellt werden kann, ist das angerufene Gericht zuständig, wenn es die Zuständigkeit auch nur hinsichtlich einer der anzuwendenden konkurrierenden Normen besitzt.

Entfällt die Anwendung des § 29 DSG, verbleibt für die Verfolgung von Ansprüchen aus der Verletzung eines Persönlichkeitsrechts (also auch für Eingriffe in das Recht auf Datenschutz) der Gerichtsstand nach § 92b JN, vorausgesetzt die Verletzung des Rechts auf Datenschutz als eine Verletzung eines Persönlichkeitsrechts fand in einem elektronischen Kommunikationsnetz statt.

Redaktionelle Leitsätze

S. 258 - 259, EuGH Vorlagefragen

EuGH Vorlagefragen

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