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Zeitschrift für Informationsrecht
VwGH: Arbeitsmarktchance-Assistenzsystem des AMS und DSGVO
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 12
- Judikatur, 16042 Wörter
- Seiten 171-194
- https://doi.org/10.33196/ziir202402017101
20,00 €
inkl MwStIn der Beratung und der Erstellung eines Betreuungsplans durch das Arbeitsmarktservice (AMS) liegt weder eine hoheitliche noch schlicht hoheitliche Aufgabe; § 1 Abs 2 DSG ist daher nicht anwendbar.
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist insb dann rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, diese im öffentlichen Interesse liegt und die Aufgabe im Recht hinreichend klar und bestimmt beschrieben wird; nicht zwingend notwendig ist, dass das Gesetz die Datenverarbeitung selbst beschreibt.
Art 9 DSGVO regelt die Verarbeitung von sensiblen Daten, wie zB Gesundheitsdaten; die Verarbeitung solcher besonderer Daten setzt ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung voraus.
Das Funktionieren des Arbeitsmarktes und die Tätigkeiten des AMS, bei den auch personenbezogene Daten verarbeitet werden, stellen ein (erhebliches) öffentliches Interesse dar.
Das Ergebnis eines Profilings stellt eine nach Art 22 DSGVO verbotene automatisierte Einzelfallentscheidung dar, wenn auf Grundlage des automatisch errechneten Wertes das Handeln eines Dritten maßgeblich beeinflusst wird.
Nach Art 22 Abs 1 DSGVO sind Einzelfallentscheidungen gegenüber Personen verboten, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen und gegenüber der betroffenen Person eine rechtliche Wirkung entfalten, es sei denn, es gibt dafür eine gesetzliche Grundlage.
Bei der Errechnung der Arbeitsmarktchancen durch das Arbeitsmarktchancen-Assistenzsystem (= AMAS) handelt es sich um ein solches „Profiling“, weshalb dafür eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist, sofern die Mitarbeiter des AMS maßgeblich die automatisiert errechneten Arbeitschancen der Beurteilung zugrunde legen.
Redaktionelle Leitsätze
- § 31 AMSG
- Privatwirtschaftsverwaltung
- Art 22 DSGVO
- hoheitliches Handeln
- erhebliches öffentliches Interesse
- Art 4 DSGVO
- § 29 AMSG
- § 1 AMSG
- § 1 DSG
- ZIIR 2024, 171
- Art 9 DSGVO
- privatwirtschaftliches Handeln
- Algorithmus
- Profiling
- § 25 AMSG
- VwGH, 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, AMAS
- Grundrecht auf Datenschutz
- § 32 AMSG
- Medienrecht
- Art 5 DSGVO
- öffentliches Interesse
- sensible Daten
- Art 6 DSGVO
- gesetzliche Grundlage
- § 27 AMSG
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