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Zeitschrift für Informationsrecht
EuG: Neuheitsschädlichkeit eigener Vorveröffentlichungen des EU-Designs
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 12
- Judikatur, 6986 Wörter
- Seiten 237-248
- https://doi.org/10.33196/ziir202402023701
20,00 €
inkl MwStUm festzustellen, dass ein älteres Geschmacksmuster offenbart wurde, ist es notwendig, eine zweistufige Prüfung durchzuführen:
Erstens ist zu prüfen, ob die im Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegten Beweismittel (i) Ereignisse zeigen, die eine Offenbarung eines Geschmacksmusters darstellen, und (ii) ob diese Offenbarung vor dem Anmelde- oder Prioritätstag des angefochtenen Geschmacksmusters stattgefunden hat.
Zweitens ist festzustellen, falls der Inhaber des angefochtenen Geschmacksmusters das Gegenteil behauptet hat, ob diese Ereignisse den in der Europäischen Union tätigen Fachkreisen des Sektors im normalen Geschäftsverlauf vernünftigerweise hätten bekannt werden können; andernfalls wird jede Offenbarung als wirkungslos angesehen und nicht berücksichtigt.
Die Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters kann jedenfalls nicht durch Wahrscheinlichkeiten oder Vermutungen bewiesen werden, sondern muss durch solide und objektive Beweise für die tatsächliche Offenbarung des älteren Geschmacksmusters auf dem Markt nachgewiesen werden.
Ein Turnschuhdesign der Marke Puma wird für nicht schutztauglich erklärt, da einige Zeit vor Eintragung die Sängerin Rihanna bereits Fotos von sich in den betreffenden Sneakern auf Instagram gepostet hatte. Dem Design fehlt die Eigenart, wenn es bereits vor der Anmeldung als Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf solche Weise öffentlich gemacht wurde und keinen anderen Gesamteindruck hervorruft.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- Neuheitsschädlichkeit
- Instagram-Veröffentlichung
- EU-Design
- Puma Turnschuhe
- ZIIR 2024, 237
- Offenbarungshandlung, eigene
- Rihanna
- Gemeinschaftsgeschmacksmuster
- § 2a MuSchG
- Art 6, 7, 25 Abs 1 lit b VO (EG) 2002/6
- Medienrecht
- EuG, 06.03.2024, T-647/22, Puma SE/EUIPO – Handelshaus J. Van Hilst
- Unionsdesign
- Eigenart, keine unterschiedlicher
- § 2 MuSchG
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