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ZIIR

Zeitschrift für Informationsrecht

Heft 4, November 2023, Band 11

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-754X

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Inhalt der Ausgabe

S. 368 - 369, Kurznachrichten und -Beiträge / Tagungsberichte

Burgstaller, Peter

Aktuelle Ereignisse und Entwicklungen zum Informationsrecht

S. 370 - 381, Aufsatz

Weidinger, Tobias

Zur Eigentumsrechtsfähigkeit nach § 354 ABGB: Ein Plädoyer zur Abkehr von der strikten Dichotomie zwischen körperlichen und unkörperlichen Sachen anhand von Bitcoin

Die moderne Doktrin anerkennt ein Eigentumsrecht nach § 354 ABGB nur an körperlichen Sachen und verlangt für einen vergleichbaren Schutz unkörperlicher Sachen eine spezialgesetzliche Anordnung. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet, ob sich die strenge Differenzierung zwischen körperlichen und (bestimmten) unkörperlichen Sachen im Anwendungsbereich des § 354 ABGB weiterhin aufrechterhalten lässt.

S. 382 - 399, Aufsatz

Burtscher, Bertram/​Fellner, Maria-​Luise/​Raabe-​Stuppnig, Katharina

Klassifizierung und Risikobewertung von KI-Systemen nach dem Entwurf für ein EU Gesetz über Künstliche Intelligenz

Neue Regulierungsakte der EU zu Künstlicher Intelligenz („KI“) und zur Datenwirtschaft stellen Unternehmen vor die Herausforderung, die – notgedrungen – offen formulierten Regulierungsvorschläge zu neuen Technologien so umzusetzen, dass eine rechtssichere unternehmerische Tätigkeit auch unter Nutzung digitaler Tools – insbesondere von KI-Systemen – möglich bleibt. Mit der Erläuterung einiger Grundbegriffe lassen sich die Entwürfe für das EU KI-Gesetz sowie für das EU Datengesetz besser in den unternehmerischen Kontext einordnen. Damit stellt dieser Beitrag einen Leitfaden zur Risikobewertung und zu wesentlichen Compliance-Anforderungen für die Verwendung moderner KI-Systeme bereit.

S. 404 - 410, Judikatur

Wagner, Jessica

DSB: Verkehrsforschung im Bereich des (teil-)autonomen Fahrens

Für die Verarbeitung von Bild- und Videodaten im Zuge von (teil-)autonomen Testfahrten ist zwingend eine Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß § 6 AutomatFahrV iVm § 7 Abs 3 DSG erforderlich.

Liegen die kumulativen Voraussetzungen des § 7 Abs 3 Z 1 bis 3 DSG vor, so folgt daraus ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Erteilung der Genehmigung. Insoweit besteht eine Genehmigungspflicht der Datenschutzbehörde und liegt keine Ermessensentscheidung vor.

Ein Forschungsprojekt, das die Fahrzeug- und Straßenverkehrssicherheit im Zusammenhang mit der (teil-)automatisierten Fahrfunktion fördert, dient dem öffentlichen Interesse der allgemeinen Unfallverhütung.

Die Auflagen und Bedingungen gemäß § 7 Abs 3 DSG können notwendig sein, um sicherzustellen, dass die in der DSGVO verankerten Grundsätze gewahrt bzw nicht in überschießender Weise beeinträchtigt werden.

Redaktionelle Leitsätze

S. 411 - 418, Judikatur

Wirthensohn, Christian

VwGH: Das Auskunftsrecht gemäß Art 15 DSGVO umfasst auch den Inhalt von Datenübermittlungen an konkrete Empfänger

Die Ausübung des in Art 15 DSGVO vorgesehenen Auskunftsrechts muss es der betroffenen Person nicht nur ermöglichen, zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind, sondern auch, ob diese in zulässiger Weise verarbeitet werden. Dieses Auskunftsrecht ist insbesondere erforderlich, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, gegebenenfalls ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung sowie ihr Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder im Schadensfall ihr Recht auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs auszuüben.

Ausgehend davon, ist der im angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erteilte Auftrag an die Revisionswerberin, Auskunft über den Inhalt von an konkrete Empfänger übermittelte Daten zu geben, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Der Kerninhalt des Auskunftsrechts gemäß Art 15 DSGVO wird im Schrifttum darin gesehen, dass der Verantwortliche der betroffenen Person den konkreten Inhalt aller über sie verarbeiteten Daten offenzulegen hat.

Der EuGH hat schon zur Datenschutzrichtlinie klargestellt, dass das Recht auf Auskunft auch den Inhalt der übermittelten Information umfasst und dabei auf die Grundsätze der Datenminimierung und Speicherbegrenzung Bedacht genommen.

Redaktionelle Leitsätze

S. 419 - 428, Judikatur

Thiele, Clemens

EuGH: Reichweite des Rechts auf Auskunft bei Abfragen Dritter

Die DSGVO gilt nach ihrem Art 99 Abs 2 ab dem 25.5.2018 (Anwendungsdatum).

Art 15 Abs 1 DSGVO verleiht den betroffenen Personen ein durchsetzbares Recht, Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Als Verfahrensvorschrift findet diese Bestimmung auf Auskunftsersuchen Anwendung, die ab der Anwendung der DSGVO vorgebracht worden sind. Art 15 DSGVO ist daher auf ein Auskunftsersuchen anwendbar, wenn die Verarbeitungsvorgänge, auf die sich dieses Ersuchen bezieht, vor dem Anwendungsdatum der Verordnung ausgeführt wurden, das Auskunftsersuchen indessen nach diesem Datum vorgebracht wurde.

Die betroffene Person hat nach Art 15 Abs 1 DSGVO das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und ua auf Informationen zu den Verarbeitungszwecken und über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden. Informationen, die Abfragen personenbezogener Daten einer Person betreffen und die sich auf den Zeitpunkt und die Zwecke dieser Vorgänge beziehen, stellen Informationen dar, die die betroffene Person nach Art 15 Abs 1 DSGVO vom Verantwortlichen verlangen darf.

Art 15 Abs 1 DSGVO sieht kein Auskunftsrecht für Informationen über die Identität der Arbeitnehmer dieses Verantwortlichen vor, die diese Vorgänge unter seiner Aufsicht und im Einklang mit seinen Weisungen ausgeführt haben, außer wenn diese Informationen unerlässlich sind, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, ihre Rechte nach der DSGVO wirksam wahrzunehmen, und die Rechte und Freiheiten dieser Arbeitnehmer dabei berücksichtigt werden.

Auf die Reichweite des Auskunftsrechts nach Art 15 Abs 1 DSGVO hat es grds keinen Einfluss, dass der Verantwortliche das Bankgeschäft im Rahmen einer reglementierten Tätigkeit ausübt und die Person, deren personenbezogene Daten in ihrer Eigenschaft als Kunde des Verantwortlichen verarbeitet wurden, bei diesem Verantwortlichen auch beschäftigt war.

Redaktionelle Leitsätze

S. 429 - 442, Judikatur

Thiele, Clemens

OGH: Legal-Tech-Plattform für Anwaltsdienstleistungen

Die Verwendung des Firmennamens („in case of“) oder der (gleichlautenden) Marke im Zusammenhang mit dem Zusatz „law“ (hier: als Top-Level-Domain „.law“) begründet keine Verwechslungsgefahr mit einem Anwalt bzw einer Anwaltskanzlei. Der Gebrauch des Titels „Technischer Anwalt“ bleibt aber unzulässig.

Die in der RAO und den RL-BA 2015 vorgesehenen Werbebeschränkungen und Provisionsverbote erstrecken sich nicht auch auf sonstige physische oder juristische Personen, die für die Rechtsanwälte werbend auftreten. Diese Dritten können aber als Beitragstäter zum standes- und lauterkeitswidrigen Handeln eines Rechtsanwalts in Betracht kommen, wenn sie in unvertretbarer Weise als Gehilfen den Rechtsbruch bewusst herbeiführen.

Der entgeltliche Betrieb einer Rechtsdienstleistungsplattform (hier: zum Inkasso, zum Zuführen eines passenden Partneranwalts für spezifische Rechtsproblemlösungen oder der juristischen Recherche) kann dann unlauteren Rechtsbruch begründen, wenn sich der Legal-Tech-Betreiber von den ausgewählten Partner-Rechtsanwälten einen Prozentsatz ihres vereinnahmten Honorars versprechen lässt oder in der Folge auch einnimmt.

Gleichermaßen stellt es eine Beteiligung an unlauterem Rechtsbruch dar, wenn die Legal-Tech-Betreiberin die gesamte Honorarabrechnung von Partner-Rechtsanwälten besorgt und verlangt, dass alle Honorare zuerst an die Betreiberin überwiesen und erst danach von dieser, nach Abzug ihrer Provision, an die Rechtsanwälte weitergeleitet werden.

Redaktionelle Leitsätze

S. 443 - 448, Judikatur

Thiele, Clemens

BGH: Endgerätewahlfreiheit nicht abdingbar

Das Recht der Endnutzer eines Internetzugangsdienstes, Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen (Endgerätewahlfreiheit), kann vertraglich nicht abbedungen werden.

Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens, mit der die vertragsgemäße Nutzung des Internetzugangs auf Endgeräte beschränkt wird, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen, verstößt gegen die Endgerätewahlfreiheit und ist damit unwirksam.

Amtliche Leitsätze

S. 449 - 452, Judikatur

Thiele, Clemens

OGH: Wahlgerichtsstand für Unterlassungsexekution am Handlungs- oder Erfolgsort

Gem § 5c Abs 3 EO idF der Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx, BGBl I 86/2021) besteht für eine Unterlassungsexekution ein Wahlgerichtsstand an dem Ort, an dem die gegen den Exekutionstitel verstoßende Handlung gesetzt worden oder ihr Erfolg eingetreten ist.

Dieser Wahlgerichtsstand kann für eine Unterlassungsexekution iSv § 355 EO zur Durchsetzung eines wettbewerbs- oder urheberrechtswidrigen Verhaltens auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die inländische Gerichtsbarkeit (hier: verbotswidriges Verhalten in Österreich) besteht, aber der Verpflichtete (hier: serbisches Unternehmen) keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich hat.

Mehrere Erfolgsorte im Inland führen zu mehreren möglichen Gerichtsständen, zwischen denen der betreibende Gläubiger wählen kann. Wenn der Erfolg österreichweit eingetreten ist (hier: Abrufbarkeit von Inhalten über eine Website), kann der Gläubiger den Exekutionsantrag bei jedem Exekutionsgericht einbringen, das damit örtlich und international zuständig wird.

Redaktionelle Leitsätze

S. 453 - 459, Judikatur

Thiele, Clemens

EuGH: Abgrenzung Design- und Patentrecht für technische Erscheinungsmerkmale

Art 8 Abs 1 der VO (EG) Nr 6/2002 (Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung – GGV) ist dahin auszulegen, dass die Frage, ob die Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt im Sinne dieser Bestimmung sind, im Hinblick auf alle objektiven maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere diejenigen, die die Wahl dieser Merkmale leiten, das Bestehen alternativer Geschmacksmuster, durch die sich diese technische Funktion erfüllen lässt, und den Umstand, dass der Inhaber des betreffenden Geschmacksmusters auch Inhaber einer Vielzahl alternativer Geschmacksmuster ist, zu beurteilen ist, doch ist der zuletzt genannte Umstand für die Anwendung dieser Bestimmung nicht entscheidend.

Art 8 Abs 1 GGV ist dahin auszulegen, dass bei der Prüfung der Frage, ob die Erscheinungsform eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt ist, der Umstand, dass die Gestaltung dieses Erzeugnisses eine Mehrfarbigkeit zulässt, nicht zu berücksichtigen ist, wenn die Mehrfarbigkeit nicht aus der Eintragung des betreffenden Geschmacksmusters ersichtlich ist.

Redaktionelle Leitsätze

S. 460 - 468, Judikatur

Thiele, Clemens

EuGH: Erleichterte Verfolgung von Markenverletzungen durch bezahlte Suchmaschinenwerbung

Die Regelungen zur Zuständigkeit in der Unionsmarkenverordnung (UMV) sind als lex specialis Vorschriften bei Verletzungsklagen, die eine Unionsmarke betreffen, vorrangig vor denen der EuGVVO 2012 (Brüssel-Ia-VO) heranzuziehen.

Der Unionsmarkeninhaber hat daher die Wahlmöglichkeit zwischen einer auf den allgemeinen Beklagtengerichtsstand oder auf den Ort der Verletzungshandlung nach Art 125 Abs 5 UMV gestützten Klage.

Für die Anknüpfung an den Handlungsort ist ein aktives Verhalten des Verletzers erforderlich. Dieses kann darin bestehen, dass ein Unternehmen den Betreiber einer Suchmaschine mit einer Top-Level-Domain eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen, in dem es ansässig ist, dafür bezahlt, dass er für das Publikum dieses Mitgliedstaats einen Link zur Webseite dieses Unternehmens anzeigt und so einer bestimmten Zielgruppe den Zugang zum Angebot seiner Produkte ermöglicht.

Die weitere zwingende Voraussetzung und Grundlage für das Bestehen der internationalen Zuständigkeit nach Art 125 Abs 5 UMV ist es, dass die vorgeworfene Verletzungshandlung einen hinreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des mit der Verletzungsklage befassten Gerichts aufweist.

Für den hinreichenden Bezug genügt es, dass Umstände vorliegen, die „vernünftigerweise“ die Annahme erlauben, dass im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats möglicherweise eine Verletzungshandlung durch aktives Verhalten begangen worden ist oder droht.

Besteht die Verletzungshandlung in einer Online-Werbeanzeige (hier: bezahltes Key-Word Advertising) darf das Unionsmarkengericht davon ausgehen, dass solche Handlungen in dem Hoheitsgebiet begangen worden sind, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich diese Werbung und diese Verkaufsangebote richten. Dies gilt zumindest dann, wenn diese in der elektronischen Anzeige von Werbung und Verkaufsangeboten für Waren bestehen, die mit einem Zeichen versehen sind, das mit einer Unionsmarke identisch ist.

Erwähnt die elektronische Werbeanzeige weder ein Liefergebiet für das betreffende (markenverletzende) Produkt, noch stellt die zugehörige Produktwebsite die geografische Ausdehnung des Markts des beklagten Unternehmens dar, insbesondere auch keine Tätigkeit im angerufenen Forumstaat (hier: Finnland), besteht ein hinreichender Bezug zu jenem Mitgliedstaat, dessen Öffentlichkeit dadurch angesprochen wird, dass das markenverletzende Zeichen durch einen kostenpflichtigen Suchmaschinenverweis auf der Internetseite einer Suchmaschine benutzt wird, die eine Netzadresse mit der nationalen Top-Level-Domain dieses Mitgliedstaats verwendet.

Redaktionelle Leitsätze

S. 474 - 476, Judikatur

Thiele, Clemens

OGH: Fortführung des Anti-Stalking- und Gewaltschutzes

Selbst der Umstand eines zufälligen Aufeinandertreffens der Parteien ändert nichts daran, dass im unmittelbaren Anschluss erfolgte Handlungsweisen als „Verfolgung“ iSv § 382d EO qualifiziert werden können.

Die Frist, für welche eine einstweilige Verfügung bewilligt worden ist, kann auf Antrag verlängert werden, wenn der angestrebte Zweck innerhalb des betreffenden Zeitraums nicht erreicht werden konnte, weil die Gefährdungslage weiter besteht. Analog zu § 128 Abs 3 ZPO ist eine Verlängerung nur möglich, wenn der Verlängerungsantrag noch innerhalb der Verfügungsfrist gestellt wird.

Eine Verlängerung der Geltungsdauer der bewilligten einstweiligen Verfügung nach deren Ablauf ist unzulässig; dies gilt auch für die einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen gemäß § 382b EO sowie zum allgemeinen Schutz vor Gewalt nach § 382c EO.

Einer sog „Ketten-eV“ kann dadurch begegnet werden, dass es bei Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung zur neuerlichen Anspruchsprüfung und gerade nicht zum bloßen Belassen des bereits ursprünglich Geprüften kommt.

Redaktionelle Leitsätze

S. 477 - 486, Judikatur

Thiele, Clemens

BGH: Unzulässige Fernsehberichterstattung über Kindesentführung

Die Fotos eines Entführungsopfers dürfen nicht ohne dessen Einwilligung gezeigt werden. Handelt es sich bei der entführten Person um ein Kind, so überwiegt das Interesse des Opferschutzes das der allgemeinen Fernsehberichterstattung auch noch nach Jahrzehnten.

Redaktioneller Leitsatz

S. 487 - 489, EuGH Vorlagefragen

EuGH Vorlagefragen

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