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Zeitschrift für Informationsrecht
Heft 4, November 2023, Band 11
EuGH: Erleichterte Verfolgung von Markenverletzungen durch bezahlte Suchmaschinenwerbung
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 11
- Judikatur, 5193 Wörter
- Seiten 460-468
- https://doi.org/10.33196/ziir202304046001
20,00 €
inkl MwStDie Regelungen zur Zuständigkeit in der Unionsmarkenverordnung (UMV) sind als lex specialis Vorschriften bei Verletzungsklagen, die eine Unionsmarke betreffen, vorrangig vor denen der EuGVVO 2012 (Brüssel-Ia-VO) heranzuziehen.
Der Unionsmarkeninhaber hat daher die Wahlmöglichkeit zwischen einer auf den allgemeinen Beklagtengerichtsstand oder auf den Ort der Verletzungshandlung nach Art 125 Abs 5 UMV gestützten Klage.
Für die Anknüpfung an den Handlungsort ist ein aktives Verhalten des Verletzers erforderlich. Dieses kann darin bestehen, dass ein Unternehmen den Betreiber einer Suchmaschine mit einer Top-Level-Domain eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen, in dem es ansässig ist, dafür bezahlt, dass er für das Publikum dieses Mitgliedstaats einen Link zur Webseite dieses Unternehmens anzeigt und so einer bestimmten Zielgruppe den Zugang zum Angebot seiner Produkte ermöglicht.
Die weitere zwingende Voraussetzung und Grundlage für das Bestehen der internationalen Zuständigkeit nach Art 125 Abs 5 UMV ist es, dass die vorgeworfene Verletzungshandlung einen hinreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des mit der Verletzungsklage befassten Gerichts aufweist.
Für den hinreichenden Bezug genügt es, dass Umstände vorliegen, die „vernünftigerweise“ die Annahme erlauben, dass im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats möglicherweise eine Verletzungshandlung durch aktives Verhalten begangen worden ist oder droht.
Besteht die Verletzungshandlung in einer Online-Werbeanzeige (hier: bezahltes Key-Word Advertising) darf das Unionsmarkengericht davon ausgehen, dass solche Handlungen in dem Hoheitsgebiet begangen worden sind, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich diese Werbung und diese Verkaufsangebote richten. Dies gilt zumindest dann, wenn diese in der elektronischen Anzeige von Werbung und Verkaufsangeboten für Waren bestehen, die mit einem Zeichen versehen sind, das mit einer Unionsmarke identisch ist.
Erwähnt die elektronische Werbeanzeige weder ein Liefergebiet für das betreffende (markenverletzende) Produkt, noch stellt die zugehörige Produktwebsite die geografische Ausdehnung des Markts des beklagten Unternehmens dar, insbesondere auch keine Tätigkeit im angerufenen Forumstaat (hier: Finnland), besteht ein hinreichender Bezug zu jenem Mitgliedstaat, dessen Öffentlichkeit dadurch angesprochen wird, dass das markenverletzende Zeichen durch einen kostenpflichtigen Suchmaschinenverweis auf der Internetseite einer Suchmaschine benutzt wird, die eine Netzadresse mit der nationalen Top-Level-Domain dieses Mitgliedstaats verwendet.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- Art 123 UMV
- EuGH, 27.04.2023, C-104/22, Lännen MCE („WATERMASTER“)
- Top-Level-Domain, nationale, geografisches Liefergebiet nicht präzisiert
- Art 122 UMV
- Internationale Zuständigkeit
- Art 125 Abs 5 UMV
- Keyword-Advertising
- Art 17 Abs 1 EuGVVO
- Werbeanzeige, elektronische
- Medienrecht
- Meta-Tags
- Suchmaschinenwerbung
- Markenverletzungsklage
- Markengerichtsstand
- Art 128 UMV
- ZIIR 2023, 460
- Art 66 EuGVVO
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